Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Auslegung eines Verwaltungsakts. GdB-Herabsetzungsbescheid ohne Datum. Heranziehung von beigefügten Unterlagen als Auslegungshilfe. grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache. Klärungsbedarf. Divergenz. Darlegungsanforderungen. sozialgerichtliches Verfahren. Verfahrensfehler. keine Pflicht des Gerichts zum Hinweis auf Antragsrecht nach § 109 SGG
Orientierungssatz
1. Zur Auslegung des Verfügungssatzes eines Verwaltungsakts (hier im Hinblick auf einen nicht ausdrücklich im GdB-Herabsetzungsbescheid genannten Geltungsbeginn) kann neben der Begründung des Verwaltungsakts auch auf ihm beigefügte Unterlagen zurückgegriffen werden (vgl BSG vom 6.2.2007 - B 8 KN 3/06 R = SozR 4-2600 § 96a Nr 9).
2. Es besteht keine Verpflichtung des Gerichts, auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 109 SGG auf gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes hinzuweisen (vgl BSG vom 26.3.2013 - B 1 KR 35/12 B).
3. Zieht der Beschwerdeführer in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einen Rechtssatz des BSG zur Darlegung der Divergenz nach §§ 160a, 160 Abs 2 Nr 2 SGG als abweichenden Rechtssatz heran, kann er nicht ohne Weiteres zugleich geltend machen, dass sich im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach §§ 160a, 160 Abs 2 Nr 1 SGG aus der bisherigen Rechtsprechung keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung dieser Frage entnehmen lassen.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I. Die Klägerin wendet sich in der Hauptsache gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 40. Das LSG hat - wie zuvor bereits das SG - den angefochtenen Herabsetzungsbescheid der Beklagten vom 28.6.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.7.2017 für rechtmäßig erachtet. Der Zeitpunkt, ab dem der Bescheid vom 10.12.2014, mit der der GdB auf 50 festgesetzt worden sei, aufgehoben werde, sei zwar in dem Herabsetzungsbescheid nicht genannt. Im Wege der Auslegung ergebe sich aber, dass die Aufhebung ab dem 28.6.2017, dem Datum des Bescheiderlasses, erfolgt sei. Das Datum des Bescheiderlasses werde ausdrücklich genannt. In der Begründung heiße es sodann, der GdB sei "nun" niedriger zu bewerten. Zudem sei der Klägerin zusammen mit dem Bescheid eine Bescheinigung der Beklagten nach § 65 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) übersandt worden, wonach der GdB nur noch 40 betrage und diese Bescheinigung "ab dem 28.06.2017" gültig sei (Beschluss vom 19.11.2019).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Sie macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und einen Verfahrensmangel geltend.
II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil sie die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargetan hat (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl Senatsbeschluss vom 31.1.2018 - B 9 V 63/17 B - juris RdNr 6; Senatsbeschluss vom 30.11.2017 - B 9 V 35/17 B - juris RdNr 4). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht.
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Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, |
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"ob es für die Bestimmtheit i.S.v. § 33 SGB X eines Herabsetzungsbescheides ausreicht, wenn im Bescheid kein Datum genannt wird, ab dem die Herabsetzung wirksam werden soll und hierfür auf das Datum des Erlasses des Bescheides sowie auf etwaige Begleitschreiben abgestellt wird, wie es das Berufungsgericht vorliegend im Wege der Auslegung tut." |
Die Klägerin hat jedoch bereits die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragestellung nicht hinreichend dargetan. Sie unterzieht sich nicht der im Rahmen der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit unerlässlichen Mühe, sich mit der Rechtsprechung des BSG zur Auslegung und Bestimmtheit von Verwaltungsakten auseinanderzusetzen. So weist sie selbst unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 6.2.2007 (B 8 KN 3/06 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 9) darauf hin (Beschwerdebegründung Seite 3 oben), dass diese Frage "bereits geklärt" sein könnte, "etwa im Wege eines Umkehrschlusses". Schon vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin aber prüfen müssen, ob sich aus diesem Urteil oder aus anderen Entscheidungen des BSG zur Bestimmtheit und Auslegung von Verwaltungsakten bereits Anhaltspunkte für die Beantwortung des von ihr mit der Frage aufgeworfenen Problemkreises entnehmen lassen. Denn auch dann gilt eine Rechtsfrage bereits als geklärt (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 12.4.2019 - B 9 SB 4/19 B - juris RdNr 7 f mwN). Entsprechende Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung aber nicht.
2. Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die in zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.
Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Beschluss oder Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 25.10.2018 - B 9 V 27/18 B - juris RdNr 8 mwN). Auch diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin trägt vor, das LSG weiche von dem Urteil des BSG vom 6.2.2007 (B 8 KN 3/06 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 9) ab. Das BSG habe dort den Rechtssatz aufgestellt, dass für die Frage der Bestimmtheit eines Verwaltungsakts in erster Linie auf den Verfügungssatz des Verwaltungsakts abzustellen sei, notfalls auch auf dem Verwaltungsakt "beigefügte Unterlagen", nicht aber auf etwaige andere begleitende Schreiben. Dies ergebe sich aus dem Umkehrschluss, dass für die Auslegung des Regelungsinhalts eines Verwaltungsakts auf begleitende Unterlagen oder auch auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte abgestellt werden könne. Indem das LSG den Rechtssatz aufgestellt habe, dass die Frage der Bestimmtheit des Regelungsgehalts und damit auch der Bestimmtheit eines Verwaltungsakts im Wege der Auslegung ermittelt werden könne und dass hierfür auch auf Begleitschreiben abgestellt werden könne, weiche es von der vorgenannten Entscheidung des BSG ab.
Mit diesem und ihrem weiteren Vorbringen hat die Klägerin keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bezeichnet. Insbesondere hat sie keinen divergierenden abstrakten Rechtssatz des LSG bezeichnet. Denn sie führt selbst zutreffend aus, dass nach dem zitierten Urteil des BSG vom 6.2.2007 zur Auslegung des Verfügungssatzes eines Verwaltungsakts neben der Begründung des Verwaltungsakts auch "auf ihm beigefügte Unterlagen zurückgegriffen" werden kann (aaO, RdNr 38). Die Klägerin trägt aber zugleich vor, dass die Beklagte ihr die Bescheinigung nach § 65 EStDV zusammen mit dem Herabsetzungsbescheid übersandt habe, diese ihm also "beigefügt" gewesen sei. Sofern die Klägerin der Meinung ist, das LSG hätte diese dem Verwaltungsakt beigefügte und auf ihn als Nachweis gegenüber der Steuerverwaltung über den festgestellten GdB inhaltlich Bezug nehmende Bescheinigung (hier nach § 65 Abs 1 Nr 2 Buchstabe a EStDV) der Beklagten dennoch nicht bei der Auslegung des Regelungsgehalts des Herabsetzungsbescheids berücksichtigen dürfen, geht Ihr Vorbringen nicht über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge hinaus. Im Kern kritisiert die Beschwerde letztlich nur eine falsche Rechtsanwendung des LSG im Fall der Klägerin. Die Bezeichnung einer Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt aber die Darlegung voraus, dass das Berufungsgericht die Rechtsprechung des BSG in dem angefochtenen Beschluss infrage stellt. Dies ist aber selbst dann nicht der Fall, wenn es einen höchstrichterlichen Rechtssatz missverstanden oder übersehen und deshalb das Recht fehlerhaft angewendet haben sollte (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 7.10.2016 - B 9 V 28/16 B - juris RdNr 26; BSG Beschluss vom 1.10.2019 - B 13 R 360/17 B - juris RdNr 9).
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das Berufungsgericht insoweit Bezug genommen hat auf eine Literaturstelle, namentlich auf Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 12/11, § 31 RdNr 35. Denn auch Littmann beruft sich für die Auffassung, dass für die Auslegung der Regelung eines Verwaltungsakts neben der Begründung auch alle mit dem Erlass des Verwaltungsakts im Zusammenhang stehenden Umstände heranzuziehen seien, zu denen ua auch "Begleitschreiben" gehörten, neben ober- und höchstrichterlicher verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ausdrücklich auch auf weitere - von der Klägerin hier nicht genannte und gewürdigte - Rechtsprechung des BSG.
3. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist eine Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen. Entsprechende Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.
Die Klägerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Das LSG habe sie in der letzten Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG nicht auf ihr Antragsrecht nach § 109 SGG hingewiesen. Mit diesem Vortrag hat sie keinen Verfahrensmangel in zulässiger Weise bezeichnet. Ihr Vorbringen lässt schon außer Acht, dass keine Verpflichtung des Gerichts besteht, auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 109 SGG auf gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes hinzuweisen (BSG Beschluss vom 26.3.2013 - B 1 KR 35/12 B - juris RdNr 12). Der Ausschluss einer Rüge der fehlerhaften Anwendung des § 109 SGG in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG gilt umfassend und unabhängig davon, worauf der Verfahrensmangel im Einzelnen beruht (stRspr, zB BSG Beschluss vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - juris RdNr 8 mwN). Im Übrigen ist das Gericht auch sonst nicht nach § 106 SGG verpflichtet, die Beteiligten auf die Möglichkeit eines Beweisantrags hinzuweisen. Das Tatsachengericht hat vielmehr gemäß § 103 SGG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Hält es eine Beweiserhebung für notwendig, hat es nicht einen entsprechenden Beweisantrag herbeizuführen, sondern den Beweis auch ohne Antrag zu erheben (vgl BSG Beschluss vom 12.2.2019 - B 5 R 2/19 B - juris RdNr 22 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13797251 |