Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 15.03.2001) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. März 2001 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) gerichtete und auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gestützte Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen an die Begründung hat die Klägerin nicht hinreichend Rechnung getragen.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur dann gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die insoweit von der Klägerin gerügten Aufklärungsmängel – unterlassene Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens sowie unterlassene Parteivernehmung ihrer selbst zur Wirbelsäulenbelastung während ihrer Ausbildungszeit – können schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie nicht schlüssig dargelegt sind. Denn es fehlt in der Beschwerdebegründung an der Bezeichnung von berücksichtigungsfähigen Beweisanträgen. Dazu hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es jedenfalls einem rechtskundig vertretenen Beteiligten obliegt, in der mündlichen Verhandlung alle diejenigen Anträge zur Niederschrift des Gerichts zu stellen, über die das Gericht entscheiden soll (vgl ua Beschlüsse des Senats vom 3. März 1997 – 2 BU 19/97 – und vom 21. November 2000 – B 2 U 312/00 B – sowie Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 1992 = SozR 3-1500 § 160 Nr 6). Sinn der erneuten Antragstellung ist es, zum Schluß der mündlichen Verhandlung auch darzustellen, welche Anträge nach dem Ergebnis der für die Entscheidung maßgebenden mündlichen Verhandlung noch abschließend gestellt werden, mit denen sich das LSG dann im Urteil befassen muß, wenn es ihnen nicht folgt. Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG soll die Übergehung von Beweisanträgen die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch den Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, daß der Beteiligte die Sachaufklärungspflicht des Gerichts nicht als erfüllt ansieht (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn – wie hier – ein LSG von der ihm durch § 153 Abs 4 Satz 1 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückzuweisen, weil es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der in einem solchen Fall den Beteiligten zugestellten Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG muß jedenfalls ein rechtskundig vertretener Beteiligter auch entnehmen, daß das LSG keine weitere Sachaufklärung mehr beabsichtigt und es etwaige schriftsätzlich gestellte Beweisanträge lediglich als Beweisanregungen, nicht aber als förmliche Beweisanträge iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ansieht. Nach Zugang der Anhörungsmitteilung muß daher der Beteiligte, der schriftsätzlich gestellte Beweisanträge aufrechterhalten oder neue Beweisanträge stellen will, innerhalb der vom LSG gesetzten Frist diesem ausdrücklich die Aufrechterhaltung dieser Anträge mitteilen oder neue förmliche Beweisanträge stellen (vgl Beschlüsse des Senats vom 21. Dezember 1999 – B 2 U 295/99 B –, 9. Mai 2000 – B 2 U 116/00 B –, 18. Juli 2000 – B 2 U 194/00 B – und 18. Dezember 2000 – B 2 U 336/00 B – SozR 3-1500 § 160 Nr 31). In ihrer Beschwerdebegründung hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen, nach Erhalt des Anhörungsschreibens iS des § 153 Abs 4 Satz 2 SGG schriftlich gestellte Beweisanträge aufrechterhalten oder neue gestellt zu haben.
Die Beschwerde der Klägerin war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1175406 |
SozSi 2003, 179 |