Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 19.10.2017; Aktenzeichen L 7 SO 1320/17) |
SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 27.03.2017; Aktenzeichen S 7 SO 4159/16) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 19.10.2017, das ihrem Prozessbevollmächtigten am 27.10.2017 zugestellt worden ist, mit einem am 23.11.2017 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt; eine Begründung der Beschwerde erfolgte nicht.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) innerhalb der bis zum 29.1.2018 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG). Die Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11650433 |
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