Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. August 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit ist die Bemessung der von der Klägerin zu zahlenden freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehegatten streitig. Das SG Marburg hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 18.7.2016). Das Hessische LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Die Berücksichtigung eines Familieneinkommens sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Urteil vom 10.8.2017). Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin misst der Frage, "ob § 240 Abs. 2 S. 2 SGB V i.V.m. den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler des Spitzenverbandes Bund der gesetzlichen Krankenversicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage dafür bilden, ausschließlich bei verheirateten freiwillig versicherten Mitgliedern durch Heranziehung des Ehegatteneinkommens ein Familieneinkommen zu bilden, das der Beitragsbemessung anstelle der tatsächlichen Einnahmen des Mitglieds zugrunde gelegt wird und dies auch nur dann gilt, wenn der Ehegatte nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist", eine grundsätzliche Bedeutung bei, ohne deren Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und Breitenwirkung hinreichend aufzuzeigen.
Die über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung liegt vor, wenn die Rechtsfrage auch für weitere Fälle maßgeblich und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (BSG Beschluss vom 26.1.2012 - B 5 R 334/11 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 19.1.1981 - 7 BAr 69/80 - SozR 1500 § 160a Nr 39 S 58). Dass sich die geltend gemachte Rechtsfrage als solche in der Rechtspraxis in einer Vielzahl von Fällen stellt und damit "Breitenwirkung" entfaltet, hat die Klägerin nicht dargetan.
Dem Beschwerdevorbringen ist auch nicht die Klärungsfähigkeit der Fragestellung zu entnehmen. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist. Über die aufgeworfene Rechtsfrage muss das Revisionsgericht konkretindividuell sachlich zu entscheiden haben. Aus diesem Grund ist von einem Beschwerdeführer der nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagende Weg der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung und damit insbesondere der Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48). Die Klägerin hätte daher aufzeigen müssen, inwieweit die angefochtene Beitragsfestsetzung auf der in der aufgeworfenen Frage genannten Vorschrift des § 240 Abs 2 S 2 SGB V beruhen soll. Dies gilt umso mehr, als das LSG in der angegriffenen Entscheidung auf die fehlende Einschlägigkeit dieser Bestimmung hingewiesen hat. Allein die Behauptung, das Ehegatteneinkommen dürfe nicht herangezogen werden, genügt insoweit nicht. Die Klägerin hätte vielmehr darlegen müssen, weshalb der Anwendungsbereich des § 240 Abs 2 S 2 SGB V, der an familienversicherte Angehörige anknüpft, vorliegend eröffnet sein soll.
Schließlich ist die notwendige Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan. Wird mit der Beschwerde die Frage nach einem Grundrechtsverstoß aufgeworfen, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen (BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B - Juris RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 30.4.2015 - B 10 EG 17/14 B - Juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 24.5.2017 - B 1 KR 79/16 B - Juris RdNr 7 mwN).
Die Klägerin macht einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art 3 Abs 1 GG geltend, setzt sich aber nicht mit dem Inhalt des Gleichbehandlungsgrundsatzes und seiner Ausprägung durch das BVerfG auseinander. Unabhängig davon fehlt es auch an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG, wonach eine Beitragsbemessung nach der Hälfte der Einnahmen des Ehegatten nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 KR 9/10 R - Juris RdNr 16 ff mwN; vgl auch BSG Urteil vom 24.4.2002 - B 7/1 A 1/00 R - BSGE 89, 213 = SozR 3-2500 § 240 Nr 42). Soweit die Klägerin nicht nur auf den Familienstand abstellen, sondern bei den Ehegatten zwischen Mitgliedern der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung differenzieren sollte, wird zudem nicht dargelegt, inwieweit es sich um berücksichtigungsfähige Vergleichsgruppen handelt und - wenn ja - worin die für eine Gleich- bzw Ungleichbehandlung sprechenden wesentlichen Sachverhaltsmerkmale bestehen sollen (vgl BVerfG Beschluss vom 8.6.1982 - 2 BvR 1037/81 - SozR 1500 § 160a Nr 45 S 62).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11650418 |