Verfahrensgang

BSG (Beschluss vom 19.10.2023; Aktenzeichen B 5 R 80/23 AR)

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 08.09.2023; Aktenzeichen L 3 R 173/23)

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 07.09.2021; Aktenzeichen S 48 R 474/20)

 

Tenor

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 19. Oktober 2023 - B 5 R 80/23 AR - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens.

 

Gründe

I

Mit Beschluss vom 19.10.2023 (B 5 R 80/23 AR) hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LSG vom 8.9.2023 (L 3 R 173/23) als unzulässig verworfen, weil die angegriffene Übertragung der Entscheidung auf den Berichterstatter nicht anfechtbar ist. Der Beschluss ist dem Kläger am 27.10.2023 zugestellt worden. Hiergegen wendet sich der Kläger mit einem am 28.10.2023 beim BSG eingegangenen, von ihm verfassten und unterzeichneten Telefax.

II

1. Der Senat legt das Vorbringen des Klägers, er erhebe eine "Rüge" und lege "Beschwerde" gegen den Beschluss vom 19.10.2023 ein, als Anhörungsrüge und vorsorglich auch als Gegenvorstellung aus.

2. Der so verstandene Rechtsbehelf des Klägers ist schon deswegen unzulässig, weil er nicht formgerecht erhoben worden ist. Er ist deshalb durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG). In Verfahren vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer in Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Der Vertretungszwang gilt auch für Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen gegen Entscheidungen, die, wie hier, in einem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren ergangen sind (vgl BSG Beschluss vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 11 RdNr 16 f). Der Kläger hat dieses Erfordernis nicht beachtet.

Auch von Amts wegen ist keine Korrektur des Beschlusses vom 19.10.2023 geboten. Dass dem Kläger eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses zugestellt worden ist, die die Unterschriften der Richter in Maschinenschrift wiedergibt, entspricht den gesetzlichen Vorgaben (vgl § 63 Abs 2 SGG iVm § 317 Abs 1 Satz 1 und § 169 Abs 2 und 3 ZPO; zu den Einzelheiten BSG Beschluss vom 31.8.2021 - B 5 R 21/21 BH - juris RdNr 7 ff). Das Beschwerdeverfahren ist für den Kläger auch kostenpflichtig gewesen. Kostenfreiheit nach § 183 Satz 1 SGG besteht nicht, weil der Kläger am zugrunde liegenden Rechtsstreit nicht als Mensch mit Behinderung beteiligt ist, sondern abgetretene Ansprüche seiner vor Klageerhebung verstorbenen Mutter geltend macht.

3. Die Kostenentscheidung dieses Beschlusses beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Festsetzung eines Streitwerts für das Rechtsbehelfsverfahren ist entbehrlich, da hier eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7400 Kostenverzeichnis - Anlage 1 zum GKG - anfällt.

4. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig geprüft, aber nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7-8; vgl auch BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).

Düring

Hahn

Hannes

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16148613

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