Verfahrensgang

BSG (Beschluss vom 25.09.2023; Aktenzeichen B 5 R 67/23 AR)

SG Darmstadt (Entscheidung vom 25.11.2021; Aktenzeichen S 2 R 67/18)

Hessisches LSG (Urteil vom 28.06.2021; Aktenzeichen L 2 R 43/22)

 

Tenor

Das Rechtsschutzgesuch des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 25. September 2023 - B 5 R 67/23 AR - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Senat hat mit Beschluss vom 25.9.2023 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 28.6.2023 (L 2 R 43/22) als unzulässig verworfen (B 5 R 67/23 AR). Der Beschluss ist dem Kläger am 14.10.2023 zugestellt worden. Hiergegen wendet sich der Kläger mit einem am 23.10.2023 beim BSG eingegangenen, von ihm verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 19.10.2023.

II

1. Der Senat legt das Vorbringen des Klägers, der Beschluss vom 25.9.2023 sei rechtswidrig und daher aufzuheben, als Anhörungsrüge und vorsorglich auch als Gegenvorstellung aus.

2. Die so verstandenen Rechtsbehelfe des Klägers sind schon deswegen unzulässig, weil sie nicht formgerecht erhoben worden sind. Sie sind daher durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG). Wie der Senat bereits im Beschluss vom 25.9.2023 dargelegt hat, müssen sich die Beteiligten in Verfahren vor dem BSG grundsätzlich durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Der Vertretungszwang gilt auch für Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen gegen Entscheidungen, die, wie hier, in einem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren ergangen sind (vgl BSG Beschluss vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 11 RdNr 16 f). Der Kläger hat diesen Vertretungszwang nicht beachtet. Auf die Fristversäumnis kam es daher nicht mehr an.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 183 Satz 1 sowie des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

4. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig geprüft, aber nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; vgl auch BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).

Düring

Hahn

Hannes

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16155041

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