Verfahrensgang

SG Oldenburg (Entscheidung vom 19.02.2021; Aktenzeichen S 14 VE 35/17)

LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 28.11.2023; Aktenzeichen L 10 VE 43/23 WA)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. November 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger begehrt vor dem LSG zum wiederholten Mal die Wiederaufnahme des Verfahrens L 10 VE 31/13 WA . Das LSG hat die erneute Wiederaufnahmeklage als unzulässig verworfen, weil diese verfristet und kein zulässiger Wiederaufnahmegrund erkennbar sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 4.12.2023 zugestellten Beschluss des LSG wendet sich der Kläger mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 29.12.2023 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 27.12.2023. Er hat Beschwerde eingelegt und gleichzeitig zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG ua nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Die Erfolgsaussicht ist bei der Gewährung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur danach zu beurteilen, ob die Beschwerde erfolgreich sein würde. PKH ist auch dann zu versagen, wenn klar auf der Hand liegt, dass der Antragsteller letztlich nicht dasjenige erreichen kann, was er mit dem Prozess in der Hauptsache anstrebt; denn PKH soll es einem Bedürftigen nicht ermöglichen, Verfahren durchzuführen, welche im Ergebnis nicht zu seinen Gunsten ausgehen können, die also ein verständiger Rechtsuchender nicht auch auf eigene Kosten führen würde(stRspr, vgl zBBSG Beschluss vom 23.6.2023 - B 4 AS 191/22 BH ua - juris RdNr 6 ;BSG Beschluss vom 22.6.2020 - B 10 SF 1/20 B - juris RdNr 4 , jeweils mwN) . Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm erneut begehrte Wiederaufnahme des mit Urteil des LSG vom 26.10.2017 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens L 10 VE 31/13 WA . Das Verfahren könnte allenfalls unter den engen Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage iS von § 579 ZPO oder einer Restitutionsklage iS von § 580 ZPO wieder aufgenommen werden( § 179 Abs 1 SGG iVm§ 578 Abs 1 ZPO ; vglBSG Beschluss vom 29.9.2017 - B 13 R 251/14 B - juris RdNr 13 mwN) ; dies setzt jedoch ua das Vorliegen eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrunds( § 179 Abs 1 SGG iVm§ 579 ,§ 580 ZPO ) voraus. Ein solcher ist - wie das LSG zu Recht entschieden hat - nicht ersichtlich. Dies hat der Senat dem Kläger auch bereits mit Beschluss vom 22.9.2022( B 9 V 7/22 BH - juris RdNr 14) mitgeteilt.

2. Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 121 Abs 1 ZPO ).

3. Das von dem Kläger selbst eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig. Es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen(§ 73 Abs 4 SGG ).

4. Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des§ 193 SGG .

Kaltenstein

B. Schmidt

Othmer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16283276

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge