Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Die 1945 geborene Klägerin, die seit November 2005 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit von der Beklagten bezieht, begehrt eine höhere Rente. Der Rentengewährung lagen nach einer Neufeststellung 42,5614 Entgeltpunkte (EP) (Ost) zugrunde(Rentenbescheid vom 21.7.2010) .

Die Beteiligten führten verschiedene Rechtsstreitigkeiten über die Höhe der bewilligten Rente. In einem vor dem SG Berlin angestrengten Verfahren( S 122 R 3049/07 = L 27 R 918/11 ) verpflichtete sich die Beklagte zur Neufeststellung der Rente ab Rentenbeginn. In Ausführung dieses Vergleichs erließ sie den Bescheid vom 12.4.2013, wonach eine Neufeststellung der Rente nicht erforderlich sei, die streitbefangenen Zeiten seien bereits vollständig berücksichtigt. Mit Bescheid vom 29.10.2013 stellte die Beklagte die Rente ab Rentenbeginn neu fest auf der Grundlage von 42,5614 EP (Ost) und berücksichtigte im Jahr 1968 bezogenes Mutterschaftsgeld. Die Widersprüche gegen beide Bescheide wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 31.1.2014 zurück. Im anschließenden Klageverfahren vor dem SG Cottbus( S 28 R 56/14 )erkannte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 11.1.2017 den geltend gemachten Anspruch der Klägerin dahin an, die Zeit der Ausbildung von September 1962 bis August 1964 getrennt von den übrigen beitragsgeminderten Zeiten im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung zu berechnen. Die Klägerin nahm dieses Teilanerkenntnis an und ihre Klage im Übrigen zurück.

Die Beklagte hatte während des Klageverfahrens S 28 R 56/14 die Rente der Klägerin ab dem 1.7.2014 neu festgestellt auf der Grundlage von lediglich 42,5361 EP (Ost). Die Zeit des Bezuges von Mutterschaftsgeld vom 1.1.1968 bis zum 3.5.1968 könne nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden, anzuerkennen sei lediglich die Zeit vom 1.1.1968 bis zum 25.1.1968 als Anrechnungszeit. Da der insoweit rechtswidrige Rentenbescheid nicht mehr zurückgenommen werden könne, werde die Rente ausgespart(Bescheid vom 8.5.2014; Widerspruchsbescheid vom 10.12.2014) . Dagegen hat die Klägerin am 8.1.2015 die hier zugrundeliegende Klage vor dem SG Cottbus erhoben( S 20 R 20/15 ) . Mit Bescheid vom 16.9.2014 hatte die Beklagte zudem die Rente der Klägerin ab 1.7.2014 auf der Grundlage von 44,5361 EP (Ost) neu festgestellt und einen Zuschlag für Kindererziehung berücksichtigt (sog Mütterrente).

In Ausführung ihres angenommenen Teilanerkenntnisses im Verfahren S 28 R 56/14 R stellte die Beklagte mit Bescheid vom 3.5.2017 die Rente der Klägerin für die Zeit vom 1.11.2005 bis zum 30.6.2014 auf der Grundlage weiterer 0,5914 EP (Ost) neu fest. Mit Bescheid vom 9.5.2017 berechnete sie die Altersrente der Klägerin ab dem 1.7.2014 auf der Grundlage von 45,1275 EP (Ost) neu. Die gegen beide Bescheide gerichteten Widersprüche wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 26.7.2017 zurück. Das dagegen von der Klägerin angestrengte Verfahren vor dem SG Cottbus( S 43 R 383/17 = S 43 R 148/20 WA ) ist zuletzt mit Beschluss vom 17.7.2020 zum Ruhen gebracht worden.

Im hier zugrundeliegenden Verfahren S 20 R 20/15 R hat das SG die Klage abgewiesen(Urteil vom 16.1.2020) . Ihre dagegen eingelegte Berufung hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 8.5.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2014 in der Fassung des Bescheids vom 16.9.2014 und der Bescheide vom 3.5.2017 und 9.5.2017, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.7.2017, gerichtet. Das LSG hat die Berufung mit Urteil vom 7.9.2023 zurückgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 8.5.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2014 und gegen den Bescheid vom 16.9.2014 richte. Diese Bescheide seien Gegenstand des Klageverfahrens S 28 R 56/14 geworden, sodass sie nach dessen Erledigung bestandskräftig geworden seien. Ebenfalls unzulässig sei die Klage, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 3.5.2017 richte. Dieser Bescheid, der die Zeit vom 1.11.2005 bis zum 30.6.2014 betreffe, sei nicht Gegenstand des hier zugrundeliegenden Klageverfahrens geworden. Die Klage gegen den Bescheid vom 9.5.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.7.2017 sei unbegründet. Die Klägerin könne für den Zeitraum seit dem 1.7.2014 keine höhere Rente beanspruchen.

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum BSG eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 13.12.2023 begründet hat.

II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet wird. Sie ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.

Die geltend gemachten Verfahrensmängel werden nicht anforderungsgerecht dargelegt. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) , so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

a) Die Klägerin rügt, dass das LSG in Bezug auf den Bescheid vom 3.5.2017 durch Prozessurteil anstelle eines Sachurteils entschieden habe. In der prozessrechtswidrigen Behandlung einer Klage als unzulässig liegt ein Verfahrensmangel, weil es sich bei einem Prozessurteil im Vergleich zum Sachurteil um eine qualitativ andere Entscheidung handelt(stRspr; vgl zBBSG Beschluss vom 8.2.2023 - B 5 R 165/22 B - juris RdNr 8 ;BSG Beschluss vom 14.12.2023 - B 4 AS 72/23 B - juris RdNr 5 mwN) . Zur Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels bedarf es zunächst hinreichender Angaben zum Sachverhalt, zur Prozessgeschichte oder zu weiteren Umständen, die für die Auslegung des Rechtsmittels relevant sind(vglBSG Beschluss vom 9.10.2023 - B 4 AS 42/23 B - juris RdNr 4 ) . Ferner ist darzutun, dass die Gründe des Berufungsgerichts, die es zu dieser Entscheidung bewogen haben, unzureichend seien, und die Klage auch ansonsten alle Sachurteilsvoraussetzungen erfülle, sodass die Klageabweisung durch Prozessurteil auf dem vermeintlichen Fehler beruhen könne(vgl zBBSG Beschluss vom 23.6.2021 - B 13 R 197/20 B - juris RdNr 7 ;BSG Beschluss vom 12.4.2023 - B 2 U 30/22 B - juris RdNr 7 ;BSG Beschluss vom 27.10.2023 - B 1 KR 15/22 B - juris RdNr 12 ) . Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht vollumfänglich gerecht.

Die Klägerin trägt mit ihrem ausführlichen Überblick zur komplexen Prozessgeschichte selbst vor, die Beklagte habe mit dem Bescheid vom 3.5.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.7.2017 (lediglich) die Rente für den Zeitraum vom 1.11.2005 bis zum 30.6.2014 neu festgesetzt. Daran habe sich das derzeit ruhende Klageverfahren S 43 R 383/17 = S 43 R 148/20 WA angeschlossen. Zum Gegenstand der hier zugrundeliegenden Klage bringt sie vor, die Beklagte habe die beiden Bescheide vom 3.5.2017 und vom 9.5.2017 mit einem gemeinsamen Widerspruchsbescheid zurückgewiesen, auch das SG habe nicht strikt zwischen dem Zeitraum vom 1.11.2005 bis zum 30.6.2014 und demjenigen seit dem 1.7.2014 unterschieden. Sie habe jedenfalls mit der hier zugrundeliegenden Klage ua den Bescheid vom 3.5.2017 angefochten, auf den das SG in seiner Begründung auch kurz eingegangen sei. Damit zeigt die Klägerin nicht schlüssig auf, aus welchen Gründen das LSG gehalten gewesen sein könnte, den von ihr im hier zugrundeliegenden Verfahren zuletzt zur Entscheidung gestellten Antrag in Bezug auf die Anfechtung des Bescheids vom 3.5.2017 für zulässig zu erachten. Das gilt auch, soweit dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, dass das SG insgesamt von der Zulässigkeit der hier zugrundeliegenden Klage ausgegangen ist(vgl zu einer vergleichbaren KonstellationBSG Beschluss vom 12.4.2023 - B 2 U 30/22 B - juris RdNr 7 ) . Letztlich macht die Klägerin nicht einmal geltend, das LSG habe bei Bestimmung der Streitgegenstände der verschiedenen Klagen das Recht unzutreffend angewandt, wenn sie einräumt, die hier angegriffene Entscheidung des LSG sei "prozessual konsequent". Mit der Argumentation des LSG zu § 96 SGG setzt sich die Beschwerdebegründung nicht hinreichend auseinander. Zu möglichen weiteren prozessualen Gestaltungen, etwa einer Einbeziehung des Bescheides im Wege einer Klageerweiterung nach§ 99 SGG , finden sich keine ausreichenden Ausführungen. Allein der Hinweis darauf, dass das SG sich zu dem Bescheid verhalten habe, genügt insoweit nicht.

Die Klägerin macht im Kern die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 3.5.2017 geltend, indem sie ausführt, dass nach ihrem Dafürhalten die Aussparungsverfügung der Beklagten im Bescheid vom 8.5.2014 ohne Auswirkung auf den Bescheid vom 3.5.2017 bleibe. Gleiches gilt für ihr Vorbringen, der Rentenneufestsetzung für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis zum 30.6.2014 hätten weiterhin die im Bescheid vom 29.10.2013 ermittelten EP zugrunde gelegt werden müssen.

b) Die Klägerin rügt zugleich eine Verletzung der Begründungspflicht( § 128 Abs 1 Satz 2 SGG und§ 136 Abs 1 Nr 6 SGG ) . Nach den genannten Vorschriften sind im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht muss nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln(stRspr; vgl zBBSG Beschluss vom 1.12.2020 - B 12 KR 48/20 B - juris RdNr 9 mwN) . Aus den Entscheidungsgründen muss aber ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass es hieran in Bezug auf das angegriffene Urteil fehlen könne.

Die Klägerin trägt vor, das LSG habe zur Unzulässigkeit der Klage gegen den Bescheid vom 3.5.2017 lediglich ausgeführt, dieser habe den im Verfahren S 28 R 56/14 angefochtenen Bescheid vom 8.5.2014 weder verändert noch ersetzt. Eine weitere Begründung sei nicht erfolgt. Gleichzeitig gibt sie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Berufungsurteils wieder, wonach die Klage gegen den Bescheid vom 3.5.2017 schon deswegen unzulässig sei, weil dieser Bescheid nicht Gegenstand des hier zugrunde liegenden Klageverfahrens S 28 R 20/15 gegen den Bescheid vom 8.5.2014 geworden sei; der Bescheid vom 3.5.2017 würde die Rente für die Zeit vom 1.11.2005 bis zum 30.6.2014 festsetzen, das sei ein anderer Gegenstand als die Feststellung der Rente ab dem 1.7.2014. Damit ist nicht schlüssig dargetan, inwiefern die Gründe, aufgrund derer das LSG die Klage in Bezug auf den Bescheid vom 3.5.2017 als unzulässig erachtet hat, unklar geblieben sein könnten. Dass die Klägerin die Begründung für unzureichend hält, vermag einen Verfahrensfehler nicht zu begründen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ) .

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 184 Satz 1 und einer entsprechenden Anwendung von§ 193 Abs 1 und 4 SGG.

Düring

Körner

Hannes

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16322824

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