Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung des zuständigen Gerichts. isoliertes PKH-Gesuch. Entschädigungsanspruch. überlanges Gerichtsverfahren. rechtliche Hinderung an der Ausübung der Gerichtsbarkeit. Ausschluss von der Ausübung des Richteramt aller Berufsrichter am LSG
Orientierungssatz
Für eine zum Ausschluss eines Richters führende Mitwirkung im Entschädigungsverfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren genügt jede tatsächliche Befassung mit der Sache und macht eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gem § 58 Abs 1 Nr 1 SGG auch für ein isoliertes Gesuch auf Prozesskostenhilfe möglich.
Normenkette
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 60 Abs. 1, § 73a; ZPO § 41 Nr. 7; GVG § 198 Abs. 1
Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Entscheidung vom 10.04.2018; Aktenzeichen L 2 SF 11/17 EK AS PKH) |
Tenor
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
Gründe
I. Die Antragstellerin, die ihren Wohnsitz im Saarland hat, begehrt vor dem LSG für das Saarland PKH für eine beabsichtigte Entschädigungsklage gegen das Saarland. Der von ihr geführte sozialgerichtliche Rechtsstreit zum Aktenzeichen L sei unangemessen lang iS von § 198 Abs 1 GVG gewesen. Das LSG hat das Verfahren dem BSG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 58 Abs 1 Nr 1 SGG vorgelegt. Es sei als das an sich zuständige LSG an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich verhindert, weil alle am LSG derzeitig tätigen Berufsrichter in dem Verfahren L mitgewirkt hätten, sodass sie gemäß § 60 Abs 1 SGG iVm § 41 Nr 7 ZPO an der Ausübung des Richteramtes im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen seien.
II. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 Abs 1 Nr 1 SGG durch das angerufene BSG liegen vor. Danach wird das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsame nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes mit dem Rechtsstreit befasste Gericht das im Rechtszug höhere Gericht anrufen (§ 58 Abs 2 SGG). Unter "Rechtsstreit" iS des § 58 Abs 2 SGG ist auch ein isoliertes Gesuch auf PKH in einem sozialgerichtlichen Verfahren zu verstehen (vgl BSG vom 7.9.2009 - B 12 SF 10/09 S - RdNr 4; BSG vom 28.2.2011 - B 12 SF 10/10 S - RdNr 4). Ein solches PKH-Gesuch liegt hier vor.
Das wegen des Wohnortes der Antragstellerin an sich gemäß § 202 Satz 2 SGG iVm § 201 Abs 1 GVG erstinstanzlich zuständige LSG für das Saarland ist bezogen auf das Begehren, über das gerichtlich zu entscheiden ist, an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich gehindert. Streitgegenstand der von der Antragstellerin beabsichtigten Klage, für die sie PKH beantragt, ist eine Entschädigung wegen der Dauer des von der Antragstellerin geführten und abgeschlossenen Gerichtsverfahrens zum Az L, die sie als unangemessen lange erachtet. Von der Ausübung des Richteramtes sind Berufsrichter nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 41 Nr 7 ZPO aber in Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer ausgeschlossen, wenn sie in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt haben, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird. Für eine Mitwirkung genügt nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung grundsätzlich jede tatsächliche Befassung mit der Sache (ausführlich dazu BSG vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-1720 § 198 Nr 16, RdNr 15 ff; Flint in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 60 RdNr 41 f).
Wie vom LSG im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, haben an dem Gerichtsverfahren zum Az L alle am LSG für das Saarland derzeit tätigen acht Berufsrichter mitgewirkt, denn alle waren entweder an der Endentscheidung des LSG oder aber an Beschlüssen über Ablehnungsgesuche oder Anhörungsrügen beteiligt. Sind alle Richter eines Gerichts von der Mitwirkung ausgeschlossen, liegt eine rechtliche Hinderung an der Ausübung der Gerichtsbarkeit vor (vgl BSG vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-1720 § 198 Nr 16, RdNr 19).
Zum zuständigen Gericht wird das LSG Rheinland-Pfalz mit Sitz in Mainz bestimmt. Es ist das zum Wohnort der Antragstellerin in S am nächsten gelegene gemäß § 202 Satz 2 SGG iVm § 201 Abs 1 GVG sachlich für Entschädigungsklagen zuständige Gericht.
Fundstellen
Dokument-Index HI11773884 |