Verfahrensgang
Thüringer LSG (Urteil vom 03.08.2016; Aktenzeichen L 10 AL 1020/14) |
Thüringer LSG (Urteil vom 03.08.2016; Aktenzeichen L 10 AL 364/14) |
SG Gotha (Aktenzeichen S 34 AL 2710/13) |
SG Gotha (Aktenzeichen S 34 AL 277/14) |
Tenor
Die Verfahren B 11 AL 16/16 BH und B 11 AL 17/16 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 11 AL 16/16 BH.
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Urteile des Thüringer Landessozialgerichts vom 3. August 2016 (L 10 AL 364/14; L 10 AL 1020/14) und auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S , , werden abgelehnt.
Gründe
I
Streitig sind Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung; in dem Verfahren B 11 AL 16/16 BH ging es zudem um eine Untätigkeitsklage. Der Kläger beantragte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 6149 Euro als Förderung aus dem Vermittlungsbudget sowie zur Bewilligung von Mobilitätshilfen (§ 53 SGB III ). Die Beklagte hat die Anträge abgelehnt.
Die Klagen sind in Gerichtsbescheiden des SG Gotha vom 11.2.2014 und 30.6.2014 ohne Erfolg geblieben. Das Thüringer LSG hat mit Urteilen vom 3.8.2016 die Berufungen zurückgewiesen und die Revision jeweils nicht zugelassen.
Der Kläger hat einen Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S , , gestellt. Er macht geltend, die Rechtssachen hätten grundsätzliche Bedeutung; die Urteile des LSG beruhten auf Verfahrensfehlern und Divergenzen zur Rechtsprechung des BSG, des BVerfG und anderer "divergenzfähiger Gerichte".
II
Die Anträge auf Bewilligung von PKH sind abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung in den Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO).
Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Es ist vorliegend unter Berücksichtigung des Inhalts der Akten und des Vorbringens des Klägers nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Nichtzulassungsbeschwerden erfolgreich zu begründen.
Mit der Ablehnung der Anträge auf Bewilligung von PKH erledigen sich zugleich die Anträge auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S , (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI10448817 |