Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 17.06.2014; Aktenzeichen S 8 U 130/12) |
Hessisches LSG (Urteil vom 03.12.2019; Aktenzeichen L 3 U 112/14) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. Dezember 2019 - L 3 U 112/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Mit vorbezeichnetem Urteil hat das Hessische LSG die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des SG vom 17.6.2014 zurückgewiesen und es abgelehnt festzustellen, dass sie einen Anspruch auf Wiederherstellung ihres Gesichts mittels plastischer Operation hat und ihr alle in diesem Zusammenhang bisher und zukünftig anfallenden Kosten ersetzt werden. Zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Antragstellerin am 26.12.2019 um Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts nachgesucht, den Entwurf einer Beschwerdeschrift beigefügt und die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt.
Das Verfahrenskostenhilfegesuch ist indes abzulehnen, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO). Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder aufgezeigt worden noch nach Durchsicht der Akten aufgrund der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs zu erblicken. Dagegen ist eine allgemeine Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils in dem Sinne, ob das LSG unter Würdigung der Angaben der Antragstellerin richtig entschieden hat, im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. Es ist nicht erkennbar, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin erfolgreich zu begründen.
a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits durch das BSG bzw ein anderes oberstes Bundesgericht entschieden ist (BVerwG Beschlüsse vom 16.11.2007 - 9 B 36.07 - juris RdNr 11 und vom 6.3.2006 - 10 B 80.05 - juris RdNr 5; zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht erkennbar.
b) Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Soweit die Antragstellerin eine Abweichung zu dem Urteil des BSG vom 24.4.2018 (B 1 KR 10/17 R - BSGE 125, 283 = SozR 4-2500 § 137c Nr 10) geltend macht, übersieht sie, dass dieses Urteil nicht zu einem versagenden Verwaltungsakt wegen mangelnder Mitwirkung gemäß § 66 Abs 1 Satz 1 SGB I, sondern zu einer Ablehnungsentscheidung wegen fehlender Leistungsvoraussetzungen ergangen ist. Eine Divergenz zu Entscheidungen des BVerfG ist nicht ersichtlich.
c) Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Soweit die Antragstellerin eine überlange Verfahrensdauer moniert, übersieht sie, dass die Rüge einer überlangen Verfahrensdauer zumindest seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl I 2302) grundsätzlich nicht zur Revisionszulassung führen kann (BSG Beschluss vom 21.5.2013 - B 14 AS 315/12 B - juris RdNr 6). Dass die Entscheidung des LSG ausnahmsweise auf der Verzögerung beruhen kann, ist weder schlüssig geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich (vgl dazu BVerwG Beschluss vom 26.11.2014 - 3 B 23.14 - juris RdNr 10). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschlüsse des LSG über die Ablehnungsgesuche der Antragstellerin oder über die Selbstablehnung des RiLSG Dr. P. greifbar gesetzwidrig (willkürlich) sind und deshalb das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) verletzt haben könnten (BSG Beschluss vom 13.10.2015 - B 13 R 227/15 B - juris RdNr 5; BFH Beschlüsse vom 16.1.2007 - X B 38/06 - BFH/NV 2007, 757, vom 1.4.2008 - X B 92/07 - BFH/NV 2008, 1337 und vom 14.8.2014 - X B 5/14, X B 6/14 - BFH/NV 2015, 40).
Da der Antragstellerin somit keine PKH zu bewilligen ist, hat sie nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Fundstellen
Dokument-Index HI13797270 |