Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 14.10.2016; Aktenzeichen L 4 KR 4022/15) |
SG Stuttgart (Entscheidung vom 24.08.2015; Aktenzeichen S 9 KR 4154/14) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) unter Einbeziehung von Einmalzahlungen aus Direktversicherungen.
Für den 1949 geborenen Kläger schloss seine Arbeitgeberin im Rahmen von Kollektivversicherungen mehrere Direktversicherungen bei einem Versicherungsunternehmen ab. Ende Januar 2010 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis aus. Mit Wirkung zum 1.2.2010 wurden die Versicherungsverträge auf den Kläger als Versicherungsnehmer umgeschrieben. Seit 1.1.2014 ist der Kläger als Rentner pflichtversichertes Mitglied in der GKV und sPV. Am 1. und 2.1.2014 zahlte das Versicherungsunternehmen insgesamt knapp 83 000 Euro an den Kläger. Die Beklagte legte die Kapitalleistung der Beitragserhebung in der GKV und in der sPV zugrunde. Im dagegen gerichteten Klageverfahren teilte die Beklagte am 30.7.2015 mit, die erfolgte Vertragsübernahme durch den Kläger sei bereits in den Meldungen des Versicherungsunternehmens berücksichtigt gewesen. Die Klage ist insgesamt, die Berufung des Klägers überwiegend erfolglos geblieben (Urteil SG vom 24.8.2015, Urteil LSG vom 14.10.2016). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 20.10.2016 zugestellten Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14.10.2016 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
In seiner Beschwerdebegründung vom 17.11.2016 benennt der Kläger keinen der oben genannten gesetzlichen Zulassungsgründe. Er macht vielmehr geltend, es läge "ein kapitaler Rechtsfehler, sowohl des Verfassungsgerichts als auch der Obergerichte" vor. Die Entscheidung der Vorinstanzen und die Bescheide der Beklagten seien "unrichtig und aufzuheben". Die Beklagte habe sich rechtswidrig bereichert. In einem Schriftsatz vom 21.12.2016, der per Telefax am 22.12.2016 und somit nach der am Dienstag, den 20.12.2016, abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist (§ 160a Abs 2 S 1 SGG) beim BSG eingegangen ist, macht der Kläger geltend, er zahle als Rentner trotz niedriger Renteneinkünfte so hohe Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wie zuvor als Arbeitnehmer. Er bitte zu prüfen, ob dies verfassungsgemäß sei. Verfassungswidrig erscheine auch eine Ungleichbehandlung gegenüber privat Versicherten.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde erfüllt schon deshalb gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG nicht die Zulässigkeitsanforderungen, weil der Kläger bereits keinen der gesetzlich genannten Zulassungsgründe benennt und erst recht nicht die daran anknüpfenden Anforderungen an die Darlegung des entsprechenden Zulassungsgrunds (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) erfüllt. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts aus einem Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 mwN). Eine ordnungsgemäße Begründung liegt somit nicht vor; denn der in den Verfahren vor dem BSG nach § 73 Abs 4 SGG bestehende Vertretungszwang soll gerade sicherstellen, dass der Inhalt der Beschwerdebegründung und das Begehren des Beschwerdeführers vom Beschwerdegericht ohne großen Aufwand zu ermitteln sind. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
2. Unabhängig davon ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil sich der Kläger im Kern seines Vorbringens lediglich auf vermeintliche Rechtsfehler der Vorinstanzen und des "Verfassungsgerichts" beruft. Wie dargelegt, kann hierauf aber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
3. Schließlich würde die Nichtzulassungsbeschwerde auch dann nicht den Zulässigkeitsanforderungen genügen, wenn man annimmt, dass sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) berufen wollte. Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG vom 25.10.1978 - 8/3 RK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48).
Der Kläger formuliert bereits keine Rechtsfrage (zum entsprechenden Erfordernis vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN). Darüber hinaus befasst er sich nicht im Rahmen der Klärungsbedürftigkeit mit der vom LSG auf Seite 13 f des Urteils zitierten umfangreichen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zur Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10895404 |