Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 09.03.2020; Aktenzeichen S 30 AS 3443/16) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 28.09.2021; Aktenzeichen L 11 AS 157/20) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. September 2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat den Klägern die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG; so bereits BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - zu einer vergleichbaren Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen ein Urteil des LSG vom gleichen Tag). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31). Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsbedürftigkeit - konkretindividuell sachlich entscheiden müssen (BSG vom 25.6.1980 - 1 BA 23/80 - SozR 1500 § 160 Nr 39 und BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31). Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem SGB II, insbesondere darüber, ob ein schlüssiges Konzept des Beklagten vorliegt. Der Beklagte formuliert zusammengefasst folgende Rechtsfragen, denen nach seiner Auffassung grundsätzliche Bedeutung zukommt:
- Ist es für die Schlüssigkeit eines KdU-Konzepts notwendig, die konkrete Länge, den Beginn und das Ende des Datenerhebungszeitraums festzulegen oder ist es zulässig, die Datenerhebung fortlaufend ab einem bestimmten Datenerhebungsbeginn durchzuführen?
- Ist eine Nachbesserungsmöglichkeit hinsichtlich Beanstandungen des Gerichts in Bezug auf ein schlüssiges Konzept iS des § 22 SGB II auch dann dem Grundsicherungsträger einzuräumen, wenn aus Sicht des Gerichts ein nicht planmäßiges Vorgehen vorliegt oder löst erst das Vorliegen eines planmäßigen Vorgehens die Möglichkeit der Nachbesserung aus?
- Muss eine nach § 160 Abs 2 Nr 2 2. Halbsatz SGG(gemeint: § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG) ausgeschlossene Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung im Rahmen der Sachaufklärung des § 103 SGG und der Hinweispflicht nach § 106 Abs 1 SGG und § 112 SGG Berücksichtigung finden, wenn die Überzeugung des Gerichts auf gravierenden Denkfehlern beruht?
- Ist es erforderlich, grundsätzlich Wohnungen des einfachsten Standards aus dem für die Mietobergrenze heranzuziehenden Datenbestand vor Berechnung der Mietobergrenze auszusondern?
- Muss die Verfügbarkeit von angemessenem Wohnraum bei Vorliegen eines schlüssigen Konzepts konkret für den Kostensenkungszeitraum nachgewiesen werden?
Indessen ist weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen schlüssig aufgezeigt. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht in der gebotenen Weise auf, warum die Fragen durch die umfangreiche und teilweise zitierte Rechtsprechung des BSG zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (vgl zB - die bisherige Rechtsprechung zusammenfassend - BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101; zuletzt Senatsurteil vom 5.8.2021 - B 4 AS 82/20 R - vorgesehen für SozR 4), nicht zu klären bzw nicht schon geklärt sind (in diesem Sinne ebenfalls zu dem Konzept des Beklagten bereits BSG vom 28.1.2019 - B 8 SO 41/18 B - RdNr 6; Senatsbeschluss vom 11.5.2020 - B 4 AS 2/20 B - juris RdNr 11 ff). Es hätte insbesondere einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 30.1.2019 (B 14 AS 24/18 R, aaO) bedurft, wonach ua die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete gerichtlich zwar voll überprüfbar ist, aber nicht durch das Gericht ersetzt werden darf. Im Kern wendet sich der Beklagte also gegen die Umsetzung der Rechtsprechung des BSG im vorliegenden Einzelfall und damit gegen die Rechtsanwendung des LSG. Indes können selbst mögliche Fehler der Rechtsanwendung im Einzelfall die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (stRspr; vgl nur BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
Soweit der Beklagte verfahrensrechtliche Fragestellungen als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet, ist solcher Vortrag zwar im Grundsatz zulässig (vgl nur BSG vom 2.9.2009 - B 6 KA 14/09 B - juris RdNr 15); es müssen aber auch in diesem Fall die besonderen Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfüllt sein. Insoweit trägt der Beklagte vor, eine willkürliche, unter Verstoß gegen die Denkgesetze ergangene Entscheidung sei keineswegs schutzwürdig und mache eine weitere Sachaufklärung notwendig. Ob die Entscheidung des LSG überhaupt auf Denkfehlern beruht, ist nach den Darlegungen des Beklagten bereits zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Jedenfalls beschreibt die Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar den Schritt, der eine Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig und möglich macht.
Soweit die Beschwerde im Übrigen ausführt, das LSG habe auf die Entscheidung des BSG vom 17.9.2020 (B 4 AS 22/20 R - BSGE 131, 22 = SozR 4-4200 § 22 Nr 111) Bezug genommen, man halte den daraus gezogenen Schluss aber für falsch, macht sie wiederholt nur eine vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils geltend, was aber nicht zur Zulassung der Revision führen kann.
2. Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 160 RdNr 119).
Auch diesen Maßstäben genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Beklagte formuliert etwa schon keinen konkreten Rechtssatz des BSG, dem das LSG - ausgehend von seinem eigenen rechtlichen Standpunkt - ausdrücklich widersprochen hat, wenn er ausführt "Bei gänzlichen Fehlen von für die Schlüssigkeit eines KdU-Konzeptes unverzichtbaren vorgelegten Festlegungen handelt es sich nicht um ein im Sinne der BSG-Rechtsprechung und planmäßigen Vorgehen, sondern um ein rein tatsächliches und letztlich planloses Vorgehen. Ein solch planloses Vorgehen kann nicht nachträglich in ein planmäßiges nachgebessert werden." Auch soweit der Beklagte eine Divergenz in Bezug auf die Berechnung der kalten Nebenkosten bzw die Validität der Datenerhebung geltend macht, gibt er nicht wieder, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Zur Begründung führt er nur seine eigene Interpretation verschiedener BSG-Entscheidungen an, was zu kurz greift.
3. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision auch zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
Der Vortrag, das Gutachten des Sachverständigen M sei vom LSG nicht angemessen berücksichtigt bzw negiert worden, vermag den Verfahrensfehler der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw der Überraschungsentscheidung nicht schlüssig zu begründen. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt erst vor, wenn das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr; vgl etwa BVerfG vom 1.8.2017 - 2 BvR 3068/14 - NJW 2017, 3218, 3219; BSG vom 13.3.2018 - B 11 AL 79/17 B - juris, RdNr 9; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 62 RdNr 8b). Der Verfahrensmangel ist deshalb nur dann schlüssig bezeichnet, wenn im Einzelnen vorgetragen wird, aus welchen Gründen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht damit rechnen musste, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen bestimmten Gesichtspunkt stützt (zu den Anforderungen vgl etwa BSG vom 7.6.2016 - B 13 R 40/16 B - juris, RdNr 9).
Daran fehlt es schon deshalb, weil nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten das LSG das Gutachten berücksichtigt hat, wenn auch inhaltlich nicht in der vom Beklagten für geboten erachteten Art und Weise. Allein der Umstand, dass das LSG dessen Rechtsauffassung nicht gefolgt ist, begründet aber keinen Gehörsverstoß und keinen Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (vgl BSG vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B; BSG vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B).
Soweit der Beklagte weiter einen Verstoß gegen §§ 103, 106 und 112 SGG geltend macht, weil das LSG keinen Hinweis erteilt habe, wie es das Gutachten M werte, ist auch dieser vermeintliche Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß gerügt. Zum einen können die Einschränkungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht über den "Umweg" der Rüge einer Verletzung der §§ 106, 112 SGG oder des rechtlichen Gehörs umgangen werden (vgl dazu nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 18c mwN). Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss deshalb ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (vgl zB BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 mwN). An alledem fehlt es.
Wenn der Beklagte außerdem meint, es hätten Hinweise des LSG erfolgen müssen, wie es das Gutachten verstehe, damit "ggf. ein entsprechender Beweisantrag" hätte gestellt werden können, fehlt es bereits an Ausführungen, über welche im Einzelnen bezeichneten Tatsachen Beweis erhoben werden sollte.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Meßling B. Schmidt Burkiczak
Fundstellen
Dokument-Index HI15225265 |