Verfahrensgang
SG Lübeck (Entscheidung vom 18.12.2018; Aktenzeichen S 37 SO 180/18) |
Tenor
Das Sozialgericht Lübeck wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
Gründe
I
Die Kläger sind Miterben ihrer verstorbenen Mutter E. R. und wenden sich mit einer gemeinsamen Klage gegen die Festsetzung eines Kostenersatzes nach § 102 SGB XII. Der Kläger zu 1 hatte zum Zeitpunkt der Klagerhebung seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk des SG Lübeck, die Klägerin zu 2 in dem des SG Gießen.
Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten das BSG zur Bestimmung des zuständigen SG mit der Begründung angerufen, für die Kläger seien Sozialgerichte verschiedener LSG-Bezirke zuständig (Beschluss vom 18.12.2018).
II
Die Voraussetzungen zur Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit iS von § 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist hier nicht gegeben, weil für die Kläger Sozialgerichte verschiedener LSG-Bezirke zuständig sind. Für den Kläger zu 1 ist nach seinem Wohnsitz örtlich zuständig das SG Lübeck und für die in Karben lebende Klägerin zu 2 das SG Gießen (§ 57 Abs 1 SGG). Nächsthöhere Instanzen sind mithin unterschiedliche Landessozialgerichte (Schleswig-Holsteinisches LSG und Hessisches LSG), sodass das gemeinschaftliche übergeordnete Gericht das BSG ist.
Rechtsgrundlage für die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist § 58 Abs 1 Nr 5 SGG. Danach ist Voraussetzung für eine Zuständigkeitsbestimmung, dass eine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist, dh das bereits mit der Sache befasste Gericht weder zuständig ist noch von sich aus das zuständige Gericht bestimmen kann. Diese Voraussetzung ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen mehreren gemeinsam Klagenden eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO besteht oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann (vgl BSG vom 30.3.2004 - B 7 SF 36/03 S - SozR 4-1500 § 58 Nr 2; BSG vom 5.4.2007 - B 12 SF 2/07 S - juris RdNr 3; BSG vom 15.7.2011 - B 12 SF 1/11 S - juris).
Hier sind die Kläger nach den Feststellungen des SG und ihrem Vorbringen Miterben, sodass eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO vorliegt. Weitere Ermittlungen zu den Einzelheiten der Rechtsnachfolge hat das zur Entscheidung berufene nächsthöhere Gericht nicht anzustellen. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 58 Abs 1 Nr 5 SGG vorliegen, ist nach dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzessystematik und dem Grundsatz der Prozessökonomie, allein der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Feststellungen des anrufenden Gerichts ergebende Sach- und Streitstand zu berücksichtigen (BSG vom 24.10.2012 - B 12 SF 2/12 S - juris).
Es ist sachgerecht, zum zuständigen Gericht das SG Lübeck zu bestimmen. Das SG Lübeck ist für den Wohnort des Klägers zu 1 zuständig, die Prozessbevollmächtigte, die beide Kläger vertritt, hat ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich des SG Lübeck und es entspricht dem Wunsch der Beteiligten, den Rechtsstreit am SG Lübeck zu führen.
Fundstellen
Dokument-Index HI13004198 |