Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2018 - L 11 AS 196/17 - wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe der Divergenz der Entscheidung des LSG von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt sind.
Zur formgerechten Bezeichnung einer Abweichung hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Weiteres aufzufinden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 67; SozR 4-1500 § 160 Nr 13). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die obergerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54 und 67).
Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Soweit es das Urteil des LSG als unvereinbar mit Rechtsprechung des BSG zu den Anforderungen an die Formulierung von Fragen in Vordrucken zur Angabe leistungsrelevanter Umstände nach dem SGB II ansieht (Verweis auf BSG vom 28.6.1991 - 11 RAr 117/90 - BSGE 69, 114 = SozR 3-4100 § 145 Nr 2), sind ihm keine Rechtssätze zu entnehmen, auf die das LSG seine Entscheidung tragend gestützt hat und die in Widerspruch zu ebenfalls ausdrücklich bezeichneten Rechtssätzen des BSG stehen. Nach dem in Bezug genommenen - indes nur unvollständig zitierten - Leitsatz des Urteils vom 28.6.1991 hat das BSG den Rechtssatz aufgestellt, dass der von der BA als Arbeitsbescheinigung vorgesehene Vordruck "Rechtsbegriffe nur verwenden [darf], soweit diese zur Alltagssprache gehören. Soweit die Anwendung von Rechtsbegriffen der Alltagssprache für bestimmte typische, aber nur schwer einzuordnende Sachverhalte erläutert werden muß, ist nach dem Vorliegen eines solchen Sachverhalts zu fragen". Dass das LSG einen damit in Widerspruch stehenden Rechtssatz aufgestellt hätte, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Soweit die Beschwerde die Wertung des LSG in Zusammenhang mit den Begriffen der eheähnlichen Lebensgemeinschaft und der Bedarfsgemeinschaft als zu "restriktiv" ansieht, zeigt das eine im Grundsätzlichen mit der bezeichneten Entscheidung des BSG im Widerspruch stehende Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf.
Vergleichbares gilt, soweit die Beschwerde einen Verstoß des LSG gegen Rechtsprechung des BSG zu § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB I rügt (Verweis auf BSG vom 28.3.2013 - B 4 AS 42/12 R - BSGE 113, 177 = SozR 4-1200 § 60 Nr 3). Soweit sie mit den dort in Bezug genommenen Ausführungen zum Normzweck des § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB I und der Wertung "Hierbei belässt die Norm die Verantwortlichkeit für die Feststellung der maßgebenden Tatsachen ungeachtet der Mitwirkungsobliegenheiten des Leistungsberechtigten - entgegen dem Vorbringen des Klägers - ohne jegliche Einschränkungen dem zuständigen Leistungsträger." (ebenda RdNr 16) überhaupt einen Rechtssatz im Sinne der Rechtsprechung zu § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bezeichnet, ist ihr jedenfalls nicht zu entnehmen, inwiefern sich das LSG in einen Widerspruch im Grundsätzlichen dazu gestellt hätte. Der Sache nach rügt die Beschwerde mit der Wendung, das Urteil des LSG "verstößt" gegen den angeführten Rechtssatz des BSG vielmehr einen - aus ihrer Sicht bestehenden - Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall, der eine Revisionszulassung wegen Divergenz nicht rechtfertigt.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache legt die Beschwerde ebenfalls nicht schlüssig dar. Dies hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX, RdNr 56 ff).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet sie die Frage, "ob die Anträge und Ausfüllhinweise der BA geeignet sind, den Hilfebedürftigen auf der ersten Prüfungsebene in die Lage zu versetzen, ohne weiteres zu erkennen, dass er die tatsächlichen Angaben zu den in der Wohnung lebenden Personen machen soll, aus denen dann der Leistungsträger ggf. unter Aufnahme weiterer Ermittlungen nach § 20 SGB X rechtliche Ableitungen hinsichtlich der Leistungsgewährung vornehmen kann". Diese Frage ist im Hinblick auf die in Bezug genommenen "Anträge und Ausfüllhinweise der BA" schon nicht hinreichend konkret, weil der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, welche Formulierungen und Hinweise mit ihr zur Überprüfung gestellt sein sollen. Zudem hätte es näherer Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der bezeichneten Frage bedurft, nachdem für die Vorwerfbarkeit einer unzutreffenden Angabe iS von § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X auf den individuellen Verständnishorizont des Begünstigten abzustellen ist (vgl nur Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 45 RdNr 52 mwN) und deshalb infrage stehen kann, inwieweit in einem Revisionsverfahren allgemeingültige Anforderungen an Belehrungshinweise in Formularen zum Bezug von SGB II-Leistungen über die in der Rechtsprechung des BSG aufgestellten abstrakten Maßstäbe hinaus zu entwickeln sein können. Auch daran fehlt es.
Vergleichbar gilt das schließlich, soweit die Beschwerde es weiter als (jedenfalls) grundsätzlich bedeutsam ansieht, ob "die in den Antragsformularen gewählte Formulierung nach einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft auf Tatsachen oder auf Rechtsansichten abstellt". Auch insoweit ist ihr weder Näheres dazu zu entnehmen, welche Fragen dem Verfahren hier konkret zugrunde lagen und ob sie auch gegenwärtig noch in der Verwaltungspraxis verwandt werden, noch dazu, inwiefern in dem angestrebten Revisionsverfahren weitere allgemeine Anforderungen an Belehrungsschreiben im Zusammenhang mit § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB I zu erwarten sein können.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13692338 |