Verfahrensgang
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19.08.2020; Aktenzeichen L 37 SF 269/19 EK SO WA) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. August 2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5462 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten am 8.9.2020 zugestellten Urteil des LSG mit einem von ihr selbst unterzeichneten und am 7.10.2020 beim BSG eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und gleichzeitig einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt. Mit Schreiben des Berichterstatters vom 9.10.2020 ist die Klägerin auf die Voraussetzungen und Darlegungsanforderungen für die Beiordnung eines Notanwalts hingewiesen worden. Mit Schreiben vom 19.10.2020 hat die Klägerin zwar vorgetragen, viele Anwälte in den letzten Jahren vergeblich angesprochen zu haben, die gar nicht erst zurückgerufen hätten und die man auch nicht noch einmal fragen bräuchte. Weiter trägt sie vor, dass sie gerne … einen ihr bekannten Berliner Anwalt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt hätte. Leider wären ihre "diesbezüglichen Anfragen sämtlich abgelehnt" worden.
II
1. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Nach der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes muss ein Beteiligter, der die Beiordnung eines Notanwalts begehrt, die von ihm zu seiner Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich bezeichnen und deren Ablehnungsschreiben vorlegen oder sonst glaubhaft machen, in welcher Weise er Kontakt mit ihnen aufgenommen hat (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 28.10.2020 - B 9 V 37/20 B - juris RdNr 5; Senatsbeschluss vom 17.5.2017 - B 9 SB 30/17 B - juris RdNr 4; jeweils mwN). Entsprechende Bemühungen müssen für ein Beschwerdeverfahren vor einem obersten Gerichtshof des Bundes jedenfalls für mindestens fünf Rechtsanwälte vor Ablauf der Beschwerdefrist dargelegt werden (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 14.11.2018 - B 9 SB 54/18 B - juris RdNr 6; Senatsbeschluss vom 27.11.2015 - B 9 V 51/15 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 4.8.2016 - B 13 R 213/16 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - juris RdNr 2). Das Vorbringen der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht.
2. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist,
durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG,).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO, § 183 Satz 6 SGG).
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 und § 47 Abs 1 und 3 GKG und ist in Höhe des vom LSG festgesetzten Streitwertes angesetzt, der von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist.
Fundstellen
Dokument-Index HI14366208 |