Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Mit Urteil vom 8.6.2020 hat das LSG Berlin-Brandenburg die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 31.1.2018 zurückgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Bescheides vom 28.9.2010, mit dem die teilweise Rechtswidrigkeit der Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt worden sei, bestehe nicht. Der entsprechende Bescheid nach § 44 SGB X vom 30.8.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.11.2016 sei rechtmäßig.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Beschwerdebegründung legt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dar. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 160a RdNr 32 ff).
Der Kläger formuliert folgende Fragen:
"Ist - entgegen den bisherigen Entscheidungen des BSG zum Verfügungssatz - (BSG-Urteil vom 6.2.2007 - B 8 KN 3/06 R, Rz. 40 - Lexetius) … auch eine Trennung des rechtserheblichen Verfügungssatzes in eine normale, die Anwendung des AAÜG zusprechende Eingangsposition und eine weitere (versteckte), den Eingangssatz im Grunde aufhebende Aussage in einer separat beiliegenden Anlage, zulässig.
Muss ein nach Art. 9 und 19 Einigungsvertrag bindend gebliebener Verwaltungsakt der DDR hinsichtlich der heutigen Rechtsgestaltung auch unter Berücksichtigung der damaligen DDR-Rechtslage ausgelegt und bewertet werden."
Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger damit hinreichend abstrakte Rechtsfragen in Bezug auf eine zu überprüfende Bundesnorm stellt oder ob die Fragen nicht ausschließlich vom konkreten Sachverhalt geprägt sind. Der gesamte Vortrag des Klägers verhält sich jedenfalls zu den Umständen seines Einzelfalles.
Ungeachtet dessen legt die Beschwerdebegründung weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen dar. Es fehlt an jeder Auseinandersetzung mit der einschlägigen und zum Teil vom LSG zitierten Rechtsprechung des BSG zur Auslegung von Verwaltungsakten (vgl etwa BSG Urteil vom 17.4.2013 - B 9 SB 6/12 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 26 RdNr 39). Soweit der Kläger sich ausdrücklich auf das Urteil des BSG vom 6.2.2007 - B 8 KN 3/06 R - (SozR 4-2600 § 96a Nr 9) bezieht, mangelt es an einer inhaltlichen Auswertung dieser Entscheidung, in der ua ausgeführt ist, dass zur Auslegung des Verfügungssatzes eines Bescheides die Begründung des Verwaltungsaktes herangezogen und auf beigefügte Unterlagen verwiesen werden kann (aaO RdNr 38). Soweit er mit seiner zweiten Frage die Wirkung des Versicherungsscheins der staatlichen Versicherung der DDR vom 3.1.1989 anspricht, hat das LSG ausgeführt, dass sich in dieser Urkunde eine ausdrückliche Regelung zum Beginn der Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech ab dem 1.11.1988 findet. Dass der Kläger dem dort aufgeführten Datum eine andere Bedeutung beimisst als das LSG, vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen. Soweit er schließlich einen Verstoß gegen Art 3 GG rügt und eine Gleichbehandlung mit Personen reklamiert, die fiktiv in die AVItech einbezogen werden, fehlt es bereits an jeder näheren Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen einer fiktiven Einbeziehung und einer genauen Darlegung zur Vergleichbarkeit. Eine substantiierte Begründung eines Gleichheitsverstoßes anhand der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG enthält die Beschwerdeschrift nicht (zu den Anforderungen vgl etwa BSG Beschluss vom 11.2.2020 - B 10 EG 14/19 B - juris RdNr 11 mwN).
Mit seinem Vortrag begründet der Kläger keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, sondern lediglich seine Einwände gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde indes nicht gestützt werden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14263649 |