Verfahrensgang

SG Potsdam (Entscheidung vom 19.08.2021; Aktenzeichen S 10 R 89/20)

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11.04.2022; Aktenzeichen L 22 R 514/21)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. April 2022 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.4.2022 mit einem am 12.7.2022 beim BSG eingegangenen, von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 11.7.2022 sinngemäß Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Der angefochtene Beschluss ist ihm am 14.4.2022 zugestellt worden.

II

1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3; jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, dem 16.5.2022 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 3 SGG), weder den Antrag gestellt noch die erforderliche Erklärung vorgelegt. Der Antrag und die Erklärung sind erst am 12.7.2022 beim BSG eingegangen.

Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger iS von § 67 Abs 1 SGG ohne Verschulden verhindert gewesen ist, PKH fristgemäß zu beantragen und die Erklärung rechtzeitig vorzulegen, sodass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Das LSG hatte den Kläger in der der Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung und den Erläuterungen zur PKH zutreffend darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Soweit der Kläger vorbringt, sein Rechtsanwalt sei zwischenzeitlich im Urlaub gewesen und die Vorbereitung der Unterlagen habe weitere Zeit in Anspruch genommen, reicht dies zur Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Fristversäumnis nicht aus.

Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

2. Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt worden ist (§ 64 Abs 3, § 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses hingewiesen worden.

3. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Gasser

Hahn

Hannes

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15343738

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