Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Grundsätzliche Bedeutung. Rechtssache. Divergenz. Verfahrensmangel
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
2. Eine von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil dieser insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist.
Normenkette
SGG § 73a Abs. 1 S. 1, Abs. 4, § 160 Abs. 2, § 160a Abs. 4 S. 1, § 169 Sätze 2-3
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 15.08.2017; Aktenzeichen L 13 AS 161/17) |
SG Stuttgart (Entscheidung vom 27.12.2016; Aktenzeichen S 14 AS 4372/16) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. August 2017 (L 13 AS 161/17) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antrag auf PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Der Kläger, der Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II bezog, begehrt - soweit ersichtlich - die vollständige Auszahlung bzw die Weiterzahlung von Alg II, sowie, erstmals im Berufungsverfahren, die Erstattung von "Kosten meines verlängerten Aufenthalts in Indonesien". Klage und Berufung blieben ohne Erfolg; das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind weder nach dem ungeordneten und schwer nachvollziehbaren Vorbringen des Klägers, der auf die Entscheidungsgründe des LSG nicht eingeht, noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs nach Sichtung der Gerichtsakten ersichtlich.
Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil dieser insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11371811 |