Verfahrensgang
Tenor
Die Anträge des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2021 - L 10 U 303/20 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt bzw "Notanwalt" beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 21.6.2021 hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 80 vH aufgrund des Arbeitsunfalls vom 20.6.1988 im mittlerweile vierten Zugunstenverfahren verneint. Nach Zustellung hat sich der Kläger an das LSG gewandt, das Urteil privatschriftlich ua "mit der Beschwerde angefochten", "Prozesskostenhilfe für … Anwälte" und die "gerichtliche Beiordnung eines Notanwalts" beantragt. Das LSG hat die Eingabe an das BSG weitergeleitet. Der Senat fasst sie als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG sowie als Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts bzw Notanwalts auf.
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 4 ZPO, Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 ≪BGBl I 34≫) innerhalb der Rechtsmittelfrist beim BSG eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884; BFH-NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 6.8.2021 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG), hat der Kläger zwar den Antrag gestellt, aber nicht die erforderliche Erklärung vorgelegt. Das LSG hat ihn in den dem Urteil vom 21.6.2021 beigefügten Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er an der rechtzeitigen Vorlage eines formgerechten PKH-Gesuchs ohne sein Verschulden verhindert war.
Da dem Kläger PKH nicht zusteht, war auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
2. Auch der Antrag auf gerichtliche Beiordnung eines "Notanwalts" ist abzulehnen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b ZPO nicht vorliegen. Nach diesen Bestimmungen hat das Prozessgericht in Verfahren mit Anwaltszwang einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Beteiligte hat vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nachzuweisen, trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden zu haben (BSG Beschlüsse vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - juris RdNr 2 mwN und vom 11.6.2008 - B 8 SO 45/07 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 7 RdNr 5; BGH Beschlüsse vom 19.1.2011 - IX ZA 2/11 - juris RdNr 2 und vom 24.6.2014 - VI ZR 226/13 - juris RdNr 2 mwN; BFH Beschluss vom 11.10.2012 - VIII S 20/12 - juris RdNr 4). Hierfür muss er die von ihm zu seiner Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich bezeichnen (vgl BVerwG Beschluss vom 18.4.1991 - 5 ER 611/91 - juris) und deren Ablehnungsschreiben vorlegen oder sonst glaubhaft machen, in welcher Weise er Kontakt mit ihnen aufgenommen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 3.3.1997 - 4 BA 155/96 - juris und vom 3.1.2005 - B 9a/9 SB 39/04 B - juris). Entsprechende Bemühungen müssen für ein Verfahren vor einem obersten Bundesgericht dargelegt werden (vgl BSG Beschluss vom 30.1.2015 - B 13 R 210/14 B - BeckRS 2015, 66088 RdNr 13; BGH Beschluss vom 25.1.2007 - IX ZB 186/06 - FamRZ 2007, 635). Dem wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht.
3. Die vom Kläger privatschriftlich eingelegte Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form und ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger kann, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtswirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14800544 |