Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 1.3.2018 den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2010 in der Fassung des Bescheides vom 19.1.2011 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.6.2011 wegen sachlicher Unzuständigkeit aufgehoben sowie einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten für eine selbstfinanzierte Umschulung zur Heilpraktikerin sowie Gewährung von Übergangsgeld verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung - mit der die Klägerin ausschließlich geltend macht, die angegriffene Entscheidung des LSG beruhe auf einem Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) - genügt nicht der vorgeschriebenen Form. Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist nicht formgerecht bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG, ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht, auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils durch den Verfahrensmangel besteht (vgl BSG Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4, Krasney in Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX, RdNr 202 ff). Dem Darlegungserfordernis wird nur dann genügt, wenn das Beschwerdegericht allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (vgl zB BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 - juris RdNr 16 mwN; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Als Verfahrensmangel rügt die Klägerin die fehlende notwendige Beiladung der Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden BA) zum Berufungsverfahren (§ 75 Abs 2 SGG). Sie hat jedoch nicht dargetan, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.
So bringt die Klägerin zwar vor, das LSG habe befunden, nicht die Beklagte, sondern die BA - als erstangegangener Träger - wäre der für die Erbringung der Teilhabeleistung zuständige Sozialleistungsträger. Gleichwohl sei eine Beiladung der BA nicht in Betracht zu ziehen, da diese den Antrag auf die Teilhabeleistung bindend abgelehnt habe. Die Klägerin habe die gegen die Ablehnung vor dem SG erhobene Klage (S 54 AL 5373/08) zurückgenommen. Warum - bei Beiladung der BA - die Klägerin jedoch obsiegt hätte, also von der ernsthaften Möglichkeit der Verurteilung der BA zur Kostenerstattung auszugehen sei, legt die Klägerin nicht dar.
Es mangelt bereits an Ausführungen dazu, dass die Anspruchsvoraussetzungen des gegen die BA gemäß § 15 Abs 1 Satz 4 Alt 2 iVm § 15 Abs 1 Satz 3 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) bestehenden Anspruchs auf Kostenerstattung gegeben sind. Erforderlich wäre insoweit gewesen, ua darzulegen, die Voraussetzungen des ursprünglichen Primäranspruchs seien erfüllt (BSG Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R - SozR 4-3250 § 14 Nr 8 RdNr 22 zur insoweit gleichen Nachfolgevorschrift: Ulrich in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl 2018, § 18 SGB IX, RdNr 47). Dies folgt aus der Akzessorietät der Kostenerstattung nach § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX aF zu dem durch Zweckerreichung erloschenen originären Sachleistungsanspruch. In diesem Zusammenhang mangelt es insbesondere an Ausführungen, aus denen sich eine Reduzierung des Ermessens auf Null im Hinblick auf das klägerische Ziel der Erbringung von Leistungen für die konkrete Maßnahme "Ausbildung zur Heilpraktikerin" ergeben könnten. Denn handelt es sich bei der ursprünglich begehrten Teilhabeleistung - wie vorliegend - um eine Ermessensleistung, ist grundsätzlich nicht nur für die Bejahung des Primäranspruchs sondern auch des Kostenerstattungsanspruchs eine entsprechende Ermessensreduzierung auf Null erforderlich (Ulrich in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl 2018, § 18 SGB IX, RdNr 51). Im Sinne der Argumentation der Beschwerdeführerin wären insbesondere nähere Ausführungen dazu angezeigt gewesen, ob eine Verengung des Ermessens auf die von ihr gewählte Maßnahme bereits daraus folgen kann, dass der zuständige Träger die Maßnahme mit unzutreffender Begründung abgelehnt hat.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13656403 |