Entscheidungsstichwort (Thema)
Revisionszulassung wegen überlanger Verfahrensdauer
Orientierungssatz
Die Zulassung der Revision kann wegen einer Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren nur verlangt werden, wenn das angefochtene Urteil auf dem Mangel beruhen kann (vgl BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 308/06 B, unter näherer Darlegung, aus welchen Gründen die Entscheidung des BSG vom 13.12.2005 - B 4 RA 220/04 B = SozR 4-1500 § 160a Nr 11 - überholt ist).
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3; MRK Art. 6 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
Mit Urteil vom 27.7.2007 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf das Vorliegen von Verfahrensfehlern.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der ausschließlich geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensfehlern gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG) .
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) , müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36) . Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36) . Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu jedenfalls folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf Grund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34 ). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger rügt eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes und seines rechtlichen Gehörs dadurch, dass das LSG seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu Unrecht nicht nachgekommen sei; insoweit werde Bezug auf die Sitzungsniederschrift "Seite 2 mittig" genommen.
Es kann dahinstehen, ob der vom Kläger mit dem Hinweis auf die in Bezug genommene Erklärung den Anforderungen an einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160 Nr 45) genügt. Auf Seite 2 des Protokolls findet sich ein Antrag, "beim letzten Arbeitgeber des Klägers erneut anzufragen, inwieweit die 'Facharbeiterqualifikation' nachgewiesen worden sei, wie in der Auskunft des Arbeitgebers vom 8. August 2001 gegenüber der Beklagten genannt." Zweifel an einem prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bestehen insoweit bereits hinsichtlich der Substantiierung, worüber genau Beweis zu erheben sei. Nach seinem eigenen Vortrag scheint der Arbeitgeber bereits gegenüber der Beklagten die Facharbeiterqualifikation bestätigt zu haben. Mit der Wiedergabe dieses Beweisantrags wird aber nicht deutlich, über welches Beweisthema darüber hinaus der letzte Arbeitgeber konkret befragt werden soll.
Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers von einem solchen Beweisantrag ausgehen wollte, so fehlte es jedenfalls an ausreichenden Darlegungen dazu, dass das LSG sich zu einer weiteren Beweisaufnahme hätte gedrängt fühlen müssen. Der Kläger schildert bereits den Sachverhalt nicht, von dem das LSG ausgegangen ist. Überdies hat der Kläger nicht die Rechtsauffassung des LSG wiedergegeben, auf Grund derer bestimmte Tatfragen als (weiterhin) klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen. Es fehlt mithin an der Darlegung, dass sich das LSG - von seinem Rechtsstandpunkt aus - hätte gedrängt fühlen müssen, weiteren Beweis zu erheben. Zudem gibt der Kläger nicht an, welches - ihm günstigere - voraussichtliche Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme ergeben hätte.
Soweit der Kläger im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Beweisantrag eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, ist nicht erkennbar, worin diese liegen sollte. Die ordnungsgemäße Rüge eines Gehörsverstoßes iS der vorgenannten Vorschrift erfordert, dass dargelegt werden muss, welchen erheblichen Vortrag das LSG nicht zur Kenntnis genommen hat oder welches Vorbringen von ihm verhindert worden ist und inwieweit das Urteil darauf beruhen kann (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 36 und BSGE 69, 280 = SozR 3-4100 § 128a Nr 5) . Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Rüge ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles Zumutbare getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1; Senatsbeschluss vom 20.1.1998 - B 13 RJ 207/97 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 58) . Hierzu hat der Kläger insoweit nichts vorgetragen, außer dass das LSG seinem Beweisantrag nicht nachgekommen sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schließt jedoch von vornherein nicht den Anspruch ein, dass das Gericht gestellten Anträgen auch nachkommt.
Darüber hinaus sieht der Kläger eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs darin, dass das LSG seiner Entscheidung den Tarifvertrag vom 12.5.1995 zugrunde gelegt habe, zu dem er nicht ausreichend Zeit gehabt habe, Stellung zu nehmen. Zwar sei ihm dieser vor der Sitzung per Fax am 18.7.2007 übersandt worden, das Fax sei aber unlesbar gewesen. Das Originalschreiben sei erst am 20.7.2007 eingegangen. Bis zur mündlichen Verhandlung am 27.7.2007 seien es aber keine zwei Wochen mehr gewesen. Die Einhaltung einer solchen Frist wäre aber aus Gründen des rechtlichen Gehörs erforderlich gewesen.
Mit diesen Ausführungen hat er eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargetan. Da er selbst vorträgt, es habe eine mündliche Verhandlung stattgefunden, hätte ihm die Möglichkeit offen gestanden, nach Erörterung des Sach- und Streitgegenstandes die Vertagung des Rechtsstreits zu beantragen, falls er sich nicht in der Lage sah, abschließend zu dem Tarifvertrag Stellung zu nehmen. Da er trotz Vertretung durch einen Rechtsanwalt einen solchen Antrag nicht gestellt hat, hat er nicht alles seinerseits Zumutbare getan, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Der Kläger trägt gerade nicht vor, er sei an einer entsprechenden Antragstellung gehindert worden.
Soweit der Kläger geltend macht, im Gegensatz zu der Ansicht des LSG in den Entscheidungsgründen sei die Beklagte noch von einer Einstufung als Angelernter im oberen Bereich ausgegangen, möchte er offensichtlich eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung geltend machen. Insoweit räumt er jedoch selber ein, dass das Berufungsgericht "in der mündlichen Verhandlung beabsichtigte davon abzuweichen", was voraussetzt, dass das LSG seine Absicht zu erkennen gegeben hat. Nach seinem eigenen Vortrag ist der Kläger insoweit von den Entscheidungsgründen nicht überrascht worden. Er war im Übrigen nicht gehindert, in der mündlichen Verhandlung vorsorglich weitere Beweisanträge zu stellen, was er nicht getan hat. Soweit der Kläger mit seinem Vortrag auch geltend machen möchte, er habe auf die Stellung von Beweisanträgen im Hinblick auf die Auffassung der Beklagten verzichtet, kann dies schon deshalb nicht den Ausschlag geben, weil nach seinem eigenen Vortrag das LSG in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat, es wolle hiervon abweichen.
Ebenfalls ergibt sich aus der Rüge einer überlangen Verfahrensdauer allein kein Verfahrensfehler. Der Kläger macht insoweit lediglich geltend, das Berufungsverfahren habe über drei Jahre gedauert. Nach der Rechtsprechung des BSG (Bezug auf die Entscheidung vom 13.12.2005 - B 4 RA 220/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 11) liege damit ein Verfahrensfehler vor, weil von einer Vermutung eines Verstoßes gegen Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention auszugehen sei. Mit diesem Vortrag hat der Kläger aber keinen möglichen Verfahrensfehler bezeichnet. Wegen einer Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren kann die Zulassung der Revision nur verlangt werden, wenn das angefochtene Urteil auf dem Mangel beruhen kann (BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 308/06 B - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, unter näherer Darlegung, aus welchen Gründen die Entscheidung vom 13.12.2005 - aaO - überholt ist) . Hierzu aber fehlt in der Beschwerdebegründung jedweder Vortrag.
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen