Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionsnichtzulassungsbeschwerde. Verlängerung der Begründungsfrist nur einmal möglich. Keine erneute Verlängerung bei erstmaliger Verlängerung der Frist unter einem Monat

 

Orientierungssatz

Nach § 160a Abs 2 S 2 SGG kann die Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde nur einmal bis zur Höchstdauer von einem Monat verlängert werden. Daran ändert sich nichts deshalb, weil bei der Entscheidung über den ersten Verlängerungsantrag, die Möglichkeit der Verlängerung "bis zu einem Monat" nicht voll ausgeschöpft worden ist; denn auch die Gewährung einer verkürzten Verlängerung verbraucht das einmalige Verlängerungsrecht.

 

Normenkette

SGG § 160a Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 17.10.2005; Aktenzeichen L 9 AL 109/05)

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.02.2005; Aktenzeichen S 13 AL 242/04)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis einschließlich 16. Januar 2006 verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).

Dem Ersuchen der Prozessbevollmächtigten des Klägers, die bereits verlängerte Begründungsfrist nochmals bis 30. Januar 2006 zu verlängern, kann nicht entsprochen werden, da § 160a Abs 2 Satz 2 SGG ausdrücklich nur die "einmalige" Verlängerung erlaubt. Daran ändert sich nichts deshalb, weil bei der Entscheidung über den zunächst gestellten Antrag, die Frist bis zum 16. Januar 2006 zu verlängern, die Möglichkeit der Verlängerung "bis zu einem Monat" nicht voll ausgeschöpft worden ist; denn auch die Gewährung einer verkürzten Verlängerung verbraucht das einmalige Verlängerungsrecht (vgl Hennig, Kommentar zum SGG, § 160a RdNr 183).

Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§§ 160a Abs 4 Satz 2, 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1755893

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