Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Antrag. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Beschwerdefrist. Einreichung

 

Leitsatz (redaktionell)

Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Prozesskostenhilfe, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird.

 

Normenkette

SGG § 64 Abs. 2-3, §§ 67, 73a Abs. 1, § 160a Abs. 1 S. 2; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 2-4, § 121 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Thüringer LSG (Urteil vom 26.10.2016; Aktenzeichen L 12 R 1189/14)

SG Nordhausen (Aktenzeichen S 20 R 9176/10)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. Oktober 2016 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Der Kläger hat zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 10.11.2016 zugestellten Urteil des Thüringer LSG vom 26.10.2016 mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten, am 29.11.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 25.11.2016 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Ein Formular zur Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war dem Schreiben des Klägers nicht beigefügt.

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen.

Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Prozesskostenhilfe, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Dies ist hier nicht geschehen. Zwar ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die für den Kläger mit Ablauf des 12.12.2016 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG), beim BSG eingegangen. Die Erklärung hat der Kläger dem BSG indessen nicht vorgelegt.

Der Kläger ist in den zutreffenden Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe im Urteil des LSG sowie nochmals mit Hinweisen der Geschäftsstelle des Senats auf das Erfordernis der Vorlage des Prozesskostenhilfegesuchs und der formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er an der rechtzeitigen Vorlage der Erklärung aus Gründen, die im Falle einer verspäteten formgerechten Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) rechtfertigen könnten, verhindert war.

Da die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung angesichts des vorliegenden Verfahrensstandes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, muss der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt werden (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO). Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10333509

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