Verfahrensgang

SG Karlsruhe (Entscheidung vom 14.01.2015; Aktenzeichen S 9 R 4492/12)

LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 25.06.2021; Aktenzeichen L 9 R 349/15)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 2021 - L 9 R 349/15 - vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

 

Gründe

I

Der Kläger begehrt eine weitere Nachzahlung aus seiner zum 1.4.2010 rückwirkend bewilligten Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 854,70 Euro.

Das SG Karlsruhe hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14.1.2015). Das LSG hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe keinen weitergehenden Anspruch auf Auszahlung der im Bescheid vom 17.7.2012 festgesetzten Nachzahlung. Aufgrund der Erstattungsansprüche der Beigeladenen sei der Nachzahlungsanspruch in Höhe von 452,46 Euro erfüllt. Auch habe die Beklagte zu Recht mit einer Forderung in Höhe von 402,24 Euro aufgrund einer früheren, zu Unrecht erbrachten Rentennachzahlung aufgerechnet (Beschluss vom 25.6.2021).

Der Kläger hat mit Schreiben an das BSG vom 27.7.2021 für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den ihm am 29.6.2021 zugestellten Beschluss Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe hat er dem Schriftsatz nicht beigefügt. Zur weiteren Begründung hat er gebeten, den PKH-Antrag "mit dem Rentenbescheid vom Juli 2020 […] und dem Änderungsbescheid vom 29.06.2021 […] der Stadt B über die Erhöhung der Nutzungsgebühren der Notunterkunft" aus dem bereits mit Schreiben vom 22.7.2021 beim BSG anhängig gemachten Verfahrens L 9 R 5243/14(Az B 5 R 19/21 BH) beizuziehen.

II

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (vgl BSG Beschluss vom 11.1.2018 - B 9 SB 87/17 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3). Darüber hatte das LSG in den seiner Entscheidung beigefügten Erläuterungen zur PKH auch zutreffend belehrt.

Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 29.7.2021 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG), weder einen Antrag auf PKH gestellt noch die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übermittelt. Der PKH-Antrag vom 27.7.2021, der ausweislich des Poststempels am 29.7.2021 als Einschreiben aufgegeben wurde, ist erst am 3.8.2021 und damit nach Fristablauf beim BSG eingegangen. Auch hat der Kläger keine Erklärung vorgelegt. Der Hinweis auf einzelne Bescheide der Beklagten und der Stadt B kann die Abgabe eines solchen Formulars nicht ersetzen (zu den Anforderungen im Einzelnen vgl Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 73a RdNr 5b). Indem der Kläger allgemein verweist auf "meinen PKH-Antrag" in dem weiteren im Senat anhängigen Verfahren (B 5 R 19/21 BH) und damit die dort eingereichten Unterlagen möglicherweise miteinbezieht, genügt dies ebenfalls nicht den Anforderungen an einen zulässigen PKH-Antrag. Es kann dahin gestellt bleiben, ob ein solches Vorgehen ausnahmsweise zulässig war (vgl zu den Voraussetzungen BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 13 R 290/18 B - juris RdNr 5). Jedenfalls ist dies nicht innerhalb der am 29.7.2021 abgelaufenen Frist erfolgt. Ein solches "verspätetes" Gesuch ist mangels Erfolgsaussicht abzulehnen (vgl BSG Beschluss vom 24.10.2007 - B 5a R 340/07 B - SozR 4-1500 § 73a Nr 6 RdNr 3).

Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15052488

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