Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. Juni 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des Landessozialgerichts Hamburg wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil ungeachtet der Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden.
Der Kläger begründet seinen Antrag damit, dass für ihn nicht nachvollziehbar sei, weshalb die innerhalb der Berufungsfrist bei dem SG Berlin eingereichte Berufungsschrift nicht zur Fristwahrung der Berufung bei dem LSG Hamburg geführt habe. Daraus lässt sich unter Heranziehung der Verfahrensakten das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs nicht herleiten.
Das Urteil des LSG lässt weder Fragen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erkennen, die im vorliegenden Verfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig sein könnten, noch ist ersichtlich, dass das LSG Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweichen und auf dieser Abweichung beruhen, sodass auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht in Betracht kommt. Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Insbesondere ist der Kläger in dem Gerichtsbescheid des SG ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er seine Berufungsschrift innerhalb eines Monats beim LSG Hamburg (Adresse war fettgedruckt) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bzw bei der Gemeinsamen Annahmestelle für das Landgericht Hamburg, das Amtsgericht Hamburg und weiterer Behörden einzulegen habe. Der Gerichtsbescheid ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9.2.2016 zugestellt worden, weshalb der Kläger nicht davon ausgehen konnte, seine am 7.3.2016 vor dem SG Berlin aufgenommene Berufungsschrift werde die bis zum 9.3.2016 - einem Mittwoch - laufende Frist vor dem LSG Hamburg, wo sie am 11.3.2016 eingegangen ist, wahren. Insofern kann sich ein Verfahrensmangel durch Erlass eines Prozessurteils statt eines Sachurteils hier nicht ergeben.
Da der Kläger keinen Anspruch auf PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO).
Die von dem Kläger persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11536677 |