Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnungsgesuch gegen gesamten Spruchkörper. Unzulässigkeit. Offensichtliche Missbräuchlichkeit. Ohne Begründung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ablehnungsgesuche gegen einen kompletten Senat können unter Mitwirkung der nach der Geschäftsverteilung des Senats zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Senats als unzulässig verworfen werden, da sie offensichtlich missbräuchlich sind, da sie pauschal gegen einen gesamten Spruchkörper und ohne jede Begründung gestellt worden sind.

 

Normenkette

SGG § 73 Abs. 4, § 73a Abs. 1 S. 1, § 160 Abs. 2; ZPO §§ 114, 121

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 28.02.2019; Aktenzeichen S 15 AL 332/18)

Hessisches LSG (Urteil vom 04.06.2020; Aktenzeichen L 7 AL 23/19)

 

Tenor

Die Verfahren B 11 AL 4/20 BH bis B 11 AL 7/20 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 11 AL 4/20 BH.

Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den "11. Senat" werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. Juni 2020 werden abgelehnt.

 

Gründe

Die Ablehnungsgesuche gegen den "11. Senat" konnten unter Mitwirkung der nach der Geschäftsverteilung des Senats zur Entscheidung berufenen Mitglieder des 11. Senats des BSG als unzulässig verworfen werden, da sie offensichtlich missbräuchlich sind, da sie pauschal gegen einen gesamten Spruchkörper und ohne jede Begründung gestellt worden sind (vgl BSG vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 11 mwN).

Den Anträgen des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte und dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14226177

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