Verfahrensgang
SG Oldenburg (Entscheidung vom 08.12.2017; Aktenzeichen S 23 SO 217/14) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 13.12.2018; Aktenzeichen L 8 SO 12/18) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Dezember 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Sozialhilfe für die Zeit vom 1.7. bis 31.12.2014.
Auf den im Juli 2014 gestellten Antrag des im Oktober 1949 geborenen Klägers, der im maßgeblichen Zeitraum eine Altersrente wegen Schwerbehinderung sowie eine Betriebsrente bezogen hat (795,93 Euro und 81,15 Euro), bewilligte die Stadt V. im Auftrag des Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) vom 1.7. bis 31.12.2014 in Höhe von monatlich 25,11 Euro (Gesamtbedarf: 391 Euro Regelbedarf, 435 Euro Unterkunftskosten, 60 Euro Heizkosten; Einkommen 860,89 Euro). Dabei berücksichtigte sie die Unterkunftskosten in voller Höhe unter Hinweis darauf, dass sozialhilferechtlich angemessen nur Kosten in Höhe von 338,80 Euro seien und die tatsächlichen Kosten längstens bis Dezember 2014 übernommen würden (Bescheid vom 16.7.2014; Widerspruchsbescheid vom 20.10.2014). Die auf höhere Sozialhilfeleistungen gerichtete Klage, gestützt auf die Begründung, die Leistungen seien verfassungswidrig zu niedrig, blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ≪SG≫ Oldenburg vom 8.12.2017; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Niedersachsen-Bremen vom 13.12.2018).
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde und beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung dieses Verfahrens.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren, verbunden auch mit einem möglichen Erfolg in der Hauptsache (vgl dazu nur BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 2 mwN) geltend gemacht werden.
Eine (noch) klärungsbedürftige Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist nicht zu erkennen. Mögliche Grundsatzfragen hinsichtlich der Höhe der Regelbedarfe im Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) - diese sind der Höhe nach mit denen nach dem SGB XII identisch und im selben Verfahren ermittelt worden - sind durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt (vgl vor allem BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12; BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34). Das BVerfG hat entschieden, dass die Höhe der Regelbedarfe mit der Verfassung in Einklang steht. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter aufzeigen könnte, dass diese Frage für den hier streitigen Zeitraum erneut klärungsbedürftig geworden sein könnte. Das LSG hat auch keine Rechtssätze aufgestellt, die von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweichen und auf dieser Abweichung beruhen, sodass auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht in Betracht kommt. Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Insbesondere ist der Kläger vor Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter angehört und eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160 Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13104305 |