Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob der Beigeladene zu 1. in seiner für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Kraftfahrer wegen Beschäftigung versicherungspflichtig war, und zwar in der Zeit vom 21.11.2005 bis 27.1.2006 und vom 22.3.2006 bis 30.9.2006 in allen Zweigen der Sozialversicherung und in der Zeit vom 1.10.2006 bis 2.7.2010 (nur) in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung. Der beklagte Rentenversicherungsträger hatte Versicherungspflicht wegen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. festgestellt. Klage und Berufung der Klägerin waren erfolglos geblieben (Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.4.2016); das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.
II
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.4.2016 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Mit der Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, lässt sich die Zulassung der Revision - der Ausrichtung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entsprechend - nicht erreichen.
a) Die Klägerin stützt sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 5.1.2017 vor allem auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Die Klägerin wirft auf S 2 ihrer Beschwerdebegründung die Frage auf,
"ob eine Selbstständigkeit nur dann angenommen werden kann, wenn eigene Betriebsmittel vorliegen, und zwar unabhängig von der Höhe der Kosten dieser Betriebsmittel".
Zur Erläuterung interpretiert sie das Berufungsurteil, entnimmt ihm als tragende Begründung für die Annahme von Beschäftigung, dass der Beigeladene zu 1. nicht über einen eigenen Lkw verfügt habe, und meint, dass das (alleinige) Abstellen auf das Vorhandensein eigener Betriebsmittel zwangsläufig zu falschen Bewertungen führe (S 2 der Beschwerdebegründung). Die Klägerin rügt, dass das LSG die in dem Urteil des BSG vom 22.6.2005 (B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 5: Transportfahrer für medizinisches Untersuchungs- und Versandmaterial) "aufgestellten Abgrenzungen" für sich nicht habe gelten lassen, und unternimmt es, die der Annahme von Beschäftigung zugrunde liegenden einzelnen Erwägungen des LSG zu entkräften. Hierbei hat die Klägerin vor allem die berufungsgerichtliche Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahmen im Auge (S 3 ff der Beschwerdebegründung).
Mit diesem Vorbringen legt die Klägerin den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise dar. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Klägerin mit ihrer Frage überhaupt eine hinreichend konkrete Rechtsfrage stellt, über die in einem späteren Revisionsverfahren zu entscheiden wäre, oder nur eine (verdeckte) Tatsachenfrage, also eine solche der Subsumtion des individuellen Sachverhalts des Beigeladenen zu 1. unter die hier einschlägige Norm des § 7 Abs 1 SGB IV. Jedenfalls legt sie die Klärungsbedürftigkeit hiermit zusammenhängender Fragen - deren Qualität als Rechtsfragen unterstellt - nicht substantiiert dar. Hierzu hätte es beispielsweise gehört, sich mit den höchstrichterlichen Ausführungen in dem von ihr zitierten Urteil des BSG vom 22.6.2005 (B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 5 RdNr 10 f) auseinanderzusetzen, wonach die Tätigkeit eines kaufmännischen Frachtführers iS des § 407 Handelsgesetzbuch sozialversicherungsrechtlich nicht schon in jedem Fall und von vornherein dessen Selbstständigkeit belegt mit der Folge, dass auch der sozialversicherungsrechtliche Status eines Frachtführers erst durch eine Gesamtabwägung aller tatsächlichen Umstände nach § 7 Abs 1 SGB IV zu ermitteln ist.
Darüber hinaus fehlen Ausführungen der Klägerin zur Klärungsfähigkeit der gestellten Frage. Sie setzt sich an keiner Stelle ihrer Beschwerdebegründung mit der Struktur der Abwägungsentscheidung des Berufungsgerichts auseinander und erklärt nicht, warum bei einer (höchstrichterlichen) Antwort auf die gestellte Frage in dem von ihr gewünschten Sinne (zwingend) eine Annahme von Selbstständigkeit des Beigeladenen zu 1. geboten sein soll. Das LSG hat in seiner Entscheidung keine für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Indizien gefunden (vgl S 17 ff, vor allem 20 des Urteilsabdrucks).
Der Sache nach rügt die Klägerin, dass das Berufungsgericht Umstände fehlerhaft gewichtet und fehlerhafte Schlüsse gezogen habe (S 2 der Beschwerdebegründung) sowie zu falschen Annahmen gelangt sei (S 4 ff der Beschwerdebegründung). Mit inhaltlichen Angriffen gegen die materiell-rechtliche Auffassung der Vorinstanz kann die Zulassung der Revision aber nicht erreicht werden.
b) Sollten sich der Beschwerdebegründung auch Rügen entscheidungserheblicher Mängel des Berufungsverfahrens (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) entnehmen lassen, wären diese nicht in der gebotenen Weise bezeichnet.
Soweit die Klägerin vorträgt, das LSG habe aus den Aussagen des Zeugen S. "falsche Schlüsse gezogen" bzw die Beweisaufnahme anders gewertet (S 3 der Beschwerdebegründung), und hierin möglicherweise einen Verstoß gegen den Grundsatz freier Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) sieht, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde hierauf nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG schon nicht gestützt werden.
Warum ihre - der Klägerin (als Vertragspartnerin) - Einlassung nicht (gleichwohl) grundsätzlich angezweifelt werden können soll, obwohl der Beigeladene zu 1. (als zweiter Vertragspartner) verstorben ist, und ihr Anspruch auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip; Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention) einer gerichtlichen Bewertung ihrer Einlassung entgegenstehen soll (S 5 f der Beschwerdebegründung), erläutert die Klägerin nicht weiter.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
4. Der Streitwert war für die Instanz des Beschwerdeverfahrens gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG in Höhe des Auffangstreitwertes festzusetzen.
Fundstellen
Dokument-Index HI10895399 |