Verfahrensgang
SG Altenburg (Entscheidung vom 17.08.2018; Aktenzeichen S 8 VE 50/17) |
Thüringer LSG (Urteil vom 07.11.2019; Aktenzeichen L 5 VE 1294/18) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 7. November 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt U. beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache eine Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz iVm den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Das LSG hat den geltend gemachten Anspruch verneint. Die Gewalttat zum Nachteil ihrer Mutter stehe zwar fest. Die Klägerin habe jedoch auch nach der Rechtsprechung des BSG für die Entschädigung von Schockschäden keinen Anspruch. Dafür, dass die Klägerin die Tat als erst wenige Wochen alter Säugling bewusst miterlebt habe, bestünden keinerlei Anzeichen. Dass sie möglicherweise durch die spätere Kenntniserlangung einen Schock erlitten habe, genüge nicht (Urteil vom 7.11.2019).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht als Zulassungsgrund die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz geltend. Zugleich hat sie für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. beantragt.
II
1. Der Antrag der Klägerin auf PKH ist abzulehnen.
Gemäß § 73 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Aus diesem Grund kommt auch die Beiordnung ihres vorgenannten Prozessbevollmächtigten nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
a) Die Klägerin trägt vor, die Entscheidung des LSG beruhe auf der "Rechtsfrage, ob im vorliegenden Fall ein Schockschaden anzunehmen ist und die Gesundheitsstörungen in kausalem Zusammenhang zum Schockschaden stehen". Damit hat sie - anders als notwendig - bereits keine abstrakt-generelle (fallübergreifende) Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet. Vielmehr bezieht sich die Fragestellung ersichtlich auf den Einzelfall der Klägerin, weshalb ihr von vornherein keine Breitenwirkung zukommen kann (vgl hierzu und zu den weiteren Darlegungsanforderungen an eine Grundsatzrüge Senatsbeschluss vom 31.1.2018 - B 9 V 63/17 B - juris RdNr 6; Senatsbeschluss vom 30.11.2017 - B 9 V 35/17 B - juris RdNr 4; Senatsbeschluss vom 7.10.2016 - B 9 V 28/16 B - juris RdNr 24 f). Soweit die Klägerin meint, das LSG habe sich in seiner Entscheidung nicht hinreichend mit den Ausführungen des BSG zu den Voraussetzungen von sog Schockschäden "im Einzelfall" beschäftigt und seine Entscheidung auf die "fehlerhafte Würdigung" des SG gestützt, wendet sie sich gegen die - vermeintliche - inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Dies ist jedoch für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich. Ihr Vorbringen geht daher über eine unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus (vgl Senatsbeschluss vom 24.4.2019 - B 9 V 2/19 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 29.10.2019 - B 13 R 129/19 B - juris RdNr 11).
b) Soweit die Klägerin eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG rügen will, erfüllt ihr Vorbringen nicht die Darlegungsvoraussetzungen für eine Divergenzrüge (s hierzu allgemein Senatsbeschluss vom 25.10.2018 - B 9 V 27/18 B - juris RdNr 8 mwN). Sie benennt weder einen abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des BSG noch stellt sie einem solchen höchstrichterlichen Rechtssatz einen divergierenden abstrakten Rechtssatz des LSG aus dem angefochtenen Urteil gegenüber.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13909098 |