Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde zum BSG. Unzulässigkeit. Zugelassene Prozessbevollmächtigte. Einlegung. Beschwerdefrist
Leitsatz (redaktionell)
Eine Beschwerde zum BSG ist unzulässig, wenn sie nicht durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt worden ist.
Normenkette
SGG § 73 Abs. 4, § 160a Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 1, § 169 Sätze 2-3
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 24.08.2022; Aktenzeichen L 3 R 114/22) |
SG Köln (Entscheidung vom 31.01.2022; Aktenzeichen S 40 R 1235/20) |
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 02.12.2022; Aktenzeichen B 5 R 124/22 AR) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. August 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger begehrte im zugrunde liegenden Verfahren von der Beklagten eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Das SG Köln hat seine Klage abgewiesen, das LSG Nordrhein-Westfalen seine Berufung zurückgewiesen (Gerichtsbescheid vom 31.1.2022, Urteil vom 24.8.2022). Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Der Kläger hat sich mit einer undatierten, am 4.10.2022 beim BSG eingegangenen Eingabe gegen das ihm am 30.8.2022 zugestellte Urteil des LSG vom 24.8.2022 gewandt. Der Senat wertet sein Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG) innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist einlegen lassen (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Diese ist am 30.9.2022 abgelaufen.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gasser Körner Hahn
Fundstellen
Dokument-Index HI15471109 |
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