Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Bestimmung des zuständigen Gerichts. örtliche Zuständigkeit. negativer Kompetenzkonflikt. Verweisungsbeschluss. unzutreffende Auslegung des § 57a Abs 1 S 1 SGG. Begriff des Vertragsarztrechts bzw des Kassenarztrechts. Bindungswirkung. Erklärung/Beschluss über die Unzuständigkeit ohne gleichzeitige Verweisung. keine Bindungswirkung der Weiterverweisung. Anrufung des BSG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts. Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses
Leitsatz (amtlich)
1. Auch wenn sich das angegangene Sozialgericht für ebenfalls örtlich unzuständig hält, steht die Bindungswirkung des wegen örtlicher Unzuständigkeit ergangenen Verweisungsbeschlusses einer Weiterverweisung entgegen.
2. Ruft ein Sozialgericht wegen einer als nicht bindend erachteten Verweisung das Bundessozialgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit an, so muss es sich selbst lediglich für unzuständig erklären, ohne seinerseits zu verweisen.
3. Alle Sonderregelungen über die örtliche Zuständigkeit in § 57a Abs 1 S 1 SGG (idF des Gesetzes vom 27.4.2002) betreffen nur Angelegenheiten des Vertragsarztrechts.
Normenkette
SGG § 57a Abs. 1 S. 1 Fassung: 2002-04-27, § 58 Abs. 1 Nr. 4, § 57 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
SG Wiesbaden (Beschluss vom 22.03.2004; Aktenzeichen S 12 KR 306/04) |
Tatbestand
Mit ihrer zum Sozialgericht (SG) Osnabrück erhobenen Klage begehrt die Klägerin als Trägerin der P.-Klinik K. die Zahlung von ca 4.000,00 € nebst Zinsen von der beklagten Krankenkasse. Der Forderung liegt eine Krankenhausbehandlung der Versicherten K. der Beklagten in der P.-Klinik in K. zu Grunde; die Klägerin hat ihren Sitz in O.
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2003 erklärte sich das SG Osnabrück nach Anhörung der Beteiligten für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das SG Hannover; zur Begründung bezog es sich auf den Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 6. November 2002 - Az: L 4 B 297/02 KR.
Mit Beschluss vom 11. Februar 2004 erklärte sich wiederum das SG Hannover für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das SG Wiesbaden. Dessen Zuständigkeit ergebe sich aus § 57a Abs 1 Satz 1 Alternative 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Rechtsgrundlage des geltend gemachten Vergütungsanspruchs sei § 109 Abs 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) iVm dem hessischen Landesvertrag nach § 112 Abs 2 SGB V. Nach der Rechtsansicht des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 6. November 2002, Az L 4 B 297/02 KR) sei das SG, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz habe, auch über den 1. Januar 2002 hinaus in Angelegenheiten zuständig, die einen Anspruch aus dem Vertrag nach § 112 SGB V beträfen.
Mit Beschluss vom 22. März 2004 hat sich das SG Wiesbaden seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und das Bundessozialgericht (BSG) zur Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit angerufen. Die Verweisung durch Beschluss des SG Hannover vom 11. Februar 2004 sei nicht bindend, da sie an einem schwerwiegenden Mangel leide. Das SG Hannover habe seine Entscheidung auf der Grundlage eines groben Sachverhaltsirrtums getroffen. Es liege keine Vertragsangelegenheit auf Landesebene iS des § 57a Abs 1 Satz 1 Alternative 4 SGG vor; vielmehr gehe es um eine Krankenhausvergütungsforderung unter der Behauptung von Krankenhausbehandlungsnotwendigkeit nach den sozialmedizinischen Kriterien des gesetzlichen Leistungsrechts (§ 25, § 39 Abs 1 Satz 2 SGB V). Im Übrigen habe in Hessen zum Zeitpunkt der entscheidungserheblichen Krankenbehandlung im September/Oktober 2001 ein Vertrag nach § 112 Abs 2 Nr 1 SGB V nicht einmal existiert (Vertragsschluss am 31. Mai 2002). Die niedersächsische Zuständigkeitsbeurteilung stehe in Divergenz zu der vom SG Wiesbaden zu beachtenden Rechtsprechung des Hessischen LSG, welches das Vorliegen einer Vertragsangelegenheit in solchen Fällen für Hessen verneine (Hessisches LSG vom 24. Mai 2002, L 9 SF 14/02). Der Verweisungsbeschluss sei auch deshalb unverbindlich, da das SG Hannover durch die Bindungswirkung der Verweisung des SG Osnabrück an der Weiterverweisung gehindert gewesen sei; schließlich stelle der Umstand, dass das Beschlussoriginal des SG Hannover kein für die Identifizierung erforderliches vollständiges Aktenzeichen trage, einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar.
Das BSG hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Entscheidungsgründe
1. Die Anrufung des BSG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts ist zulässig.
Nach § 58 Abs 1 Nr 4 SGG wird das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsame nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Das BSG ist das gemeinsam nächsthöhere Gericht iS dieser Vorschrift, da für die beteiligten Sozialgericht kein gemeinsames LSG zuständig ist. Der Konflikt betrifft die örtliche Zuständigkeit nach § 57 Abs 1 Satz 1 bzw § 57a SGG.
Sowohl das SG Hannover als auch das SG Wiesbaden haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt. Zwar enthält der Beschluss des SG Wiesbaden keine Verweisung an ein anderes Gericht. Sein Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung ist jedoch auch ohne einen solchen Ausspruch jedenfalls deshalb zulässig, weil hiermit geltend gemacht wird, der Beschluss des SG Hannover, der den Rechtsstreit an das SG Wiesbaden verwiesen hat, sei wegen eines schwerwiegenden Mangels nicht bindend. Wie in einem derartigen Fall zu verfahren ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 8. November 1994 (Buchholz 300 § 17a GVG Nr 13) ausdrücklich offen gelassen; nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (vgl Bayerisches Oberstes Landesgericht ≪BayObLG≫ vom 25. September 2000 - 4Z AR 78/00 = FamRZ 2001, 775) reicht für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs 1 Nr 6 Zivilprozessordnung (ZPO), dem § 58 Abs 1 Nr 4 SGG sowie § 53 Abs 1 Nr 5 Verwaltungsgerichtsordnung insoweit entsprechen, ein Beschluss über die Unzuständigkeit ohne gleichzeitige Verweisung aus. Dieser Beschluss ist auch iS des § 58 Abs 1 Nr 4 SGG "rechtskräftig"; er enthält eine tatsächliche, verbindlich gemeinte Kompetenzleugnung, die auch den Beteiligten zugestellt wurde. Im Interesse einer raschen Klärung negativer Kompetenzkonflikte kann offen bleiben, ob insoweit ein Beschwerdeverfahren (§§ 172 ff SGG) zum LSG eröffnet ist; das LSG wäre nicht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.
Eine Zuständigkeitsbestimmung setzt daneben nicht voraus, dass der Verweisungsbeschluss des SG Hannover für das SG Wiesbaden tatsächlich unverbindlich ist, wenn sich der Konflikt gerade an der Unverbindlichkeit entzündet (hierzu im Einzelnen BSG vom 25. Februar 1999, SozR 3-1720 § 17a Nr 11 S 19).
2. Das SG Hannover ist für das Verfahren zuständig. Dies ergibt sich daraus, dass die Verweisung des SG Osnabrück an das SG Hannover verbindlich ist; das SG Osnabrück hat weder willkürlich gehandelt noch gegen elementare Verfahrensgrundsätze verstoßen. Dagegen war die vom SG Hannover ausgesprochene Weiterverweisung an das SG Wiesbaden unzulässig, so dass sie keine Bindungswirkung entfalten konnte.
a) Ein Verweisungsbeschluss wegen örtlicher (oder sachlicher) Unzuständigkeit ist grundsätzlich auch dann verbindlich, wenn die Verweisung prozessuale oder materielle Vorschriften verletzt, denn die Bindungswirkung soll eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verweisungsbeschlüssen im Interesse einer möglichst zügigen sachlichen Entscheidung gerade ausschließen. Eine Ausnahme kommt nach der Rechtsprechung jedoch dann in Betracht, wenn die Verweisung willkürlich ist oder auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze beruht (vgl dazu nur BSG SozR 3-1720 § 17a Nr 11 S 19 f und BFH/NV 1991, 619 ff). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier bei der Verweisung durch das SG Osnabrück nicht vor.
b) Von Gesetzes wegen wäre für den vorliegenden Rechtsstreit allerdings nicht das SG Hannover oder das SG Wiesbaden, sondern das SG Osnabrück zuständig. Dies ergibt sich aus § 57 Abs 1 Satz 1 SGG, der allgemeinen Regelung über die örtliche Zuständigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren. Die Klägerin hatte zur Zeit der Klageerhebung ihren Sitz im Bezirk des SG Osnabrück.
Eine Sonderzuständigkeit nach § 57a bzw § 57b SGG liegt nicht vor. In Betracht käme allenfalls eine Zuständigkeit nach § 57a Abs 1 Satz 1 SGG. Dieser hat in der hier anzuwendenden Fassung (nach Änderung durch das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 27. April 2002, BGBl I 1467) folgenden Wortlaut:
"In Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung ist, wenn es sich um Fragen der Zulassungen nach Vertragsarztrecht handelt, das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Vertragsarztsitz, der Vertragszahnarztsitz oder Psychotherapeutensitz liegt ≪Alternative 1≫, in den anderen Angelegenheiten des Vertragsarztrechts das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Kassenärztliche (Kassenzahnärztliche) Vereinigung ihren Sitz hat ≪Alternative 2≫, jedoch in Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Bundesvereinigung ihren Sitz hat ≪Alternative 3≫, und in Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene betreffen, soweit durch Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt ist, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat ≪Alternative 4≫".
Auf den vorliegenden Fall ist keine der vorgenannten Alternativen des § 57a Abs 1 Satz 1 SGG anwendbar. Diese gesetzliche Regelung betrifft vielmehr ausschließlich Angelegenheiten des Vertragsarztrechtes, was sich jedenfalls aus der zitierten Neufassung dieser Vorschrift mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen lässt.
Die Grundnorm ergibt sich aus Alternative 2: In Angelegenheiten des Vertragsarztrechts (als Teil der Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 51 Abs 1 Nr 2 SGG) ist das SG zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztliche (Kassenzahnärztliche) Vereinigung ihren Sitz hat. Die Alternativen 1, 3 und 4 formulieren dann Ausnahmen von diesem Grundsatz:
- Wenn es sich um Fragen der Zulassungen nach Vertragsarztrecht handelt, ist das SG zuständig, in dessen Bezirk der Vertragsarztsitz, der Vertragszahnarztsitz oder der Psychotherapeutensitz liegt (Alternative 1); - in Angelegenheiten, die vertragsarztrechtliche Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene betreffen, ist das SG zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Bundesvereinigung ihren Sitz hat (Alternative 3); - in Angelegenheiten, die vertragsarztrechtliche Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene betreffen, ist, soweit durch Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt ist, das SG zuständig, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat (Alternative 4).
Der Begriff des Vertragsarztrechts wiederum ist nach der Legaldefinition des § 10 Abs 2 SGG beschränkt auf die Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Psychotherapeuten und Vertragszahnärzten (hierin einzuschließen wohl auch die Vereinigungen und Verbände der genannten Gruppen: § 10 Abs 2 aE SGG). Hierzu aber gehört die dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Streitigkeit zwischen einem Krankenhausträger und einer Krankenkasse über die Krankenhausvergütung nicht.
Die hiervon abweichende Rechtsmeinung des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 6. November 2002 - L 4 B 297/02 KR, Niedersächsische Rechtspflege 2003, 163) teilt der Senat nicht.
Die im vorliegenden Fall anwendbare Fassung des § 57a Abs 1 Satz 1 SGG ist - unabhängig von möglicherweise unklaren Ausführungen der Gesetzesmaterialien - schon aus dem Gesichtspunkt der bei der Bestimmung des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz) besonders erforderlichen Normenklarheit (Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫ 12. Januar 1983, BVerfGE 63, 77, 79; BVerfG 19. Juli 1967, BVerfGE 22, 254, 258) keiner anderen Auslegung zugänglich. Denn auch die Alternativen 3 und 4 gehören zu den (anderen) "Angelegenheiten des Vertragsarztrechts", wie ihre Zuordnung zur Alternative 2 ("jedoch") beweist. Dieser Auslegung kann nicht entgegen gehalten werden, dass § 57a SGG in anderen Teilen (Abs 1 Satz 2; Abs 2) auch örtliche Zuständigkeiten für Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung außerhalb des Vertragsarztrechts regelt. Die aufgezeigte grammatikalische Zuordnung der Regelungsgehalte des Satzes 1 zum Vertragsarztrecht ist eindeutig (aA wohl: Groß, in HandKomm-SGG, 2003, § 57a RdNr 7).
Inwieweit die früher geltenden Fassungen dieser Vorschrift (in denen statt den Wörtern "in Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene betreffen" die Wörter "im übrigen" enthalten waren) abweichend auszulegen waren, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden (dafür, dass die Alternative 4 nach dieser Gesetzesfassung auch Angelegenheiten umfasste, die keine Vertragsarztsachen waren: zB Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl, 2002, § 57a RdNr 6).
c) Dadurch, dass das SG Osnabrück mit seinem Verweisungsbeschluss von einer unzutreffenden Auslegung des § 57a Abs 1 Satz 1 SGG ausgegangen ist, hat es jedoch weder eine willkürliche Verweisung vorgenommen noch elementare Verfahrensgrundsätze missachtet. Denn immerhin konnte es sich insoweit auf die - wenn auch unzutreffende - Rechtsprechung des für das SG Osnabrück zuständigen LSG berufen, das wiederum seine Entscheidung in nicht von vornherein abwegiger Weise aus seiner Rechtsprechung zu den vorherigen Fassungen dieser Vorschrift abgeleitet hat, die ihrerseits mit Äußerungen der Literatur übereinstimmte.
d) Demgegenüber entfaltet die Weiterverweisung des Rechtsstreits durch das SG Hannover an das SG Wiesbaden keine Bindungswirkung. Denn die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des SG Osnabrück verbietet nicht nur eine Zurück-, sondern auch eine Weiterverweisung (Senatsbeschluss vom 28. August 2002 - B 7 SF 18/02 B ≪unveröffentlicht≫; Bundesarbeitsgericht ≪BAG≫ 26. August 1983 - 5 AS 15/83, in JURIS; BAG 31. Januar 1994, AP Nr 44 zu § 36 ZPO; BayObLG 24. Mai 2002 - 1Z AR 52/02, NJW-RR 2002, 1502). Eine uU mögliche Weiterverweisung wegen einer anderen Unzuständigkeit als wegen derer verwiesen wurde (zB sachliche statt örtliche Unzuständigkeit, vgl Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl, 2002, § 98 RdNr 8c mwN), liegt hier nicht vor.
Fundstellen