Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 28.06.2018; Aktenzeichen S 15 R 1862/15)

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 05.02.2020; Aktenzeichen L 3 R 543/18)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. aus D. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte ihren Antrag auf Weitergewährung der zuvor befristet bis zum 31.3.2015 bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Bescheid vom 28.4.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2015 ab. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 5.2.2020 die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG Dortmund vom 28.6.2018 zurückgewiesen. Nach dem Ergebnis der durchgeführten sozialmedizinischen Ermittlungen stehe fest, dass die Klägerin noch in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr arbeitstäglich körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auszuüben; ihre Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und zudem Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung dieses Verfahrens unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt. Sie rügt Verfahrensmängel des LSG.

II

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG formgerecht begründet wurde. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ein Verfahrensmangel auf die Verletzung des § 109 SGG nicht gestützt werden kann. Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) kann ein Verfahrensmangel nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht. Soweit sie rügt, das LSG sei ihrem Antrag nach § 109 SGG auf Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. A. nicht nachgekommen, kann hierauf nach der ausdrücklichen Anordnung in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ein Verfahrensmangel nicht gestützt werden. Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, das Berufungsgericht hätte aufgrund ihrer "Beweisanregungen" von Amts wegen gemäß § 103 SGG ein orthopädisches Gutachten einholen müssen, hat sie nicht - wie erforderlich - aufgezeigt, dass sie einen Beweisantrag unter Benennung der konkret noch aufklärungsbedürftigen Punkte (vgl BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 R 206/19 B - juris RdNr 9) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat oder ein entsprechender Beweisantrag in dem angefochtenen Urteil wiedergegeben ist (vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Vielmehr trägt sie selbst vor, dass sich das Urteil des LSG zu ihrem Beweisantrag überhaupt nicht verhalte. Aus der von ihr in Bezug genommenen Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht ergibt sich zudem, dass die anwaltlich vertretene Klägerin ausschließlich einen Sachantrag gestellt hat; ein Beweisantrag ist dort nicht erwähnt. Unter diesen Umständen kann die Klägerin die unterbliebene Einholung eines orthopädischen Gutachtens auch nicht als Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) mit Erfolg rügen, zumal sie nicht aufgezeigt hat, dass sie selbst alles ihr Zumutbare unternommen hat, um sich mit ihrem Anliegen Gehör zu verschaffen (vgl BSG Beschluss vom 14.8.2017 - B 5 R 168/17 B - juris RdNr 13 mwN; s auch BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 18.8.2010 - 1 BvR 3268/07 - BVerfGK 17, 479, 485 = juris RdNr 28 mwN).

2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist - wie ausgeführt - hier nicht erfüllt. Damit entfällt auch die Beiordnung von Rechtsanwalt B. durch das Gericht (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13926768

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