Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 18.10.2016; Aktenzeichen L 11 R 5296/15) |
SG Karlsruhe (Aktenzeichen S 7 R 567/14) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Mit Urteil vom 18.10.2016 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsminderung über den 30.11.2013 hinaus verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 24.1.2017 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der vor dem LSG anwaltlich vertretene Kläger hat nicht aufgezeigt, dass er einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten hat. Ein rechtskundig vertretener Beteiligter kann aber nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52 mwN).
Der Kläger bezieht sich nur auf verschiedene Schriftsätze vom 6.7.2016 und 22.7.2016 bzw vom 2.6.2016 und 16.6.2016, behauptet aber nicht, dass er einen Beweisantrag auch in der mündlichen Verhandlung am 18.10.2016 zu Protokoll gestellt hat.
Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sachaufklärungsrüge können nicht dadurch umgangen werden, dass der Vorhalt unzureichender Sachaufklärung in der Gestalt einer Gehörsrüge geltend gemacht wird (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 28.9.2010 - B 5 R 202/10 B - Juris RdNr 11 mwN). Andernfalls liefen die Beschränkungen, die § 103 SGG für die Sachaufklärung normiert, im Ergebnis leer (vgl BSG Beschluss vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 7).
Sollte der Kläger sinngemäß die Verletzung des Fragerechts gegenüber einem Sachverständigen rügen wollen (§ 116 S 2, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO), erfüllt die Beschwerdebegründung auch die Darlegungsanforderungen für diese Rüge nicht. Da das Fragerecht an den Sachverständigen der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs dient, muss eine entsprechende Rüge aufzeigen, dass der Beteiligte alles getan hat, um die Anhörung des Sachverständigen zu erreichen. Dazu muss er in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darlegen, dass er einen hierauf gerichteten Antrag rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung gestellt, dabei schriftlich objektiv sachdienliche Fragen angekündigt und das Begehren bis zum Schluss aufrechterhalten hat (vgl Senatsbeschlüsse vom 15.9.2015 - B 13 R 201/15 B - Juris RdNr 7; vom 7.8.2014 - B 13 R 439/13 B - Juris RdNr 10 und vom 20.12.2012 - B 13 R 333/12 B - Juris RdNr 8; BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 VS 2/99 R - SozR 3-1750 § 411 Nr 1 - Juris RdNr 20).
In der Beschwerdebegründung wird nur ausgeführt, dass sich der Kläger selbst mit Schriftsatz vom 6.7.2016 an das Gericht gewandt und eine weitere Auseinandersetzung des Gutachters Prof. G. mit Messergebnissen gefordert habe; es wird jedoch nicht behauptet, dass ein weiterer Fragebedarf an den Gutachter Prof. G. auch durch den Prozessvertreter des Klägers formuliert und bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten worden ist.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10571779 |