Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Rechtssache. Grundsätzliche Bedeutung. Rechtsfrage. Klärungsbedürftigkeit. Klärungsfähigkeit. Divergenz. Verfahrensmangel. Zugelassener Prozessbevollmächtigter
Leitsatz (redaktionell)
1. Nichtzulassungsgründe liegen nicht vor, wenn der Beschluss des LSG keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die klärungsbedürftig und klärungsfähig sein könnten, nicht ersichtlich ist, dass das LSG Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweichen und auf dieser Abweichung beruhen und kein Verfahrensmangel erkennbar ist, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte.
2. Einer von einer Naturpartei persönlich eingelegte Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden sind.
Normenkette
SGG § 73 Abs. 4, § 73a Abs. 1 S. 1, § 144 Abs. 1 S. 1, § 153 Abs. 4, § 158 Sätze 1-2, § 160 Abs. 2, § 169; ZPO §§ 114, 121
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2017 - L 11 AS 591/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt C. A., N., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil ungeachtet der Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
Streitig ist in dem zugrunde liegenden Verfahren die Minderung des dem Kläger bewilligten Alg II für die Zeit vom 1.6.2017 bis zum 31.8.2017 um 40,90 Euro monatlich wegen Nichterscheinens zu einem Meldetermin bei dem Beklagten ohne wichtigen Grund. Im Übrigen geht es dem Kläger um die Feststellung, dass stets die allgemeine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausreicht, um Meldepflichtverletzungen zu entschuldigen.
Aus dem Vortrag des Klägers unter Heranziehung der Verfahrensakten ist das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs nicht zu erkennen.
Der Beschluss des LSG wirft keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) auf, die im vorliegenden Verfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig sein könnten. Das gilt sowohl hinsichtlich der teilweisen Unzulässigkeit der Berufung in Bezug auf die Minderung des Alg II um 40,90 Euro für drei Monate (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG; vgl zum Zusammentreffen eines Anspruchs, der auf eine Geldleistung gerichtet ist, mit einem Feststellungsantrag Leitherer in Meyer-Ladewig ua, SGG, 12. Aufl 2017, § 144 RdNr 15b und 16), als auch hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung eines wichtigen Grundes bei Nichtwahrnehmung eines Meldetermins, bezüglich dessen sich das LSG ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BSG beruft (BSG vom 9.11.2019 - B 4 AS 27/10 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 6 RdNr 32).
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das LSG Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweichen und auf dieser Abweichung beruhen, sodass auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht in Betracht kommt. Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich im Zusammenhang mit der Entscheidung durch Beschluss gemäß § 158 Satz 1 und 2 SGG bzw durch § 153 Abs 4 Satz 1 SGG Verfahrensmängel ergeben haben. Die Beteiligten sind zu der Vorgehensweise gehört worden.
Da der Kläger keinen Anspruch auf PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO).
Die vom Kläger persönlich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11576446 |