Verfahrensgang

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13.06.2018; Aktenzeichen L 18 AL 76/16)

SG Berlin (Entscheidung vom 22.04.2016; Aktenzeichen S 58 AL 5621/13)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Juni 2018 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Die Voraussetzungen des § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b ZPO liegen nicht vor. Danach hat das Prozessgericht in Verfahren mit Anwaltszwang einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Es kann dahinstehen, ob im Fall des Klägers die von der Rechtsprechung zum Merkmal des "Nicht-Findens" entwickelten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl nur BSG vom 18.3.2008 - B 11a AL 30/07 BH - RdNr 7 mwN - juris). Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des LSG vom 13.6.2018 erscheint bei der gebotenen summarischen Prüfung ähnlich dem Verfahren der PKH (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 114 ZPO) jedenfalls aussichtslos. Im Unterschied zur PKH ist der Entscheidungsmaßstab allerdings keine hinreichende Erfolgsaussicht, sondern "Aussichtslosigkeit" als solche. Aussichtslosigkeit besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Diese Einschränkung der gerichtlichen Beiordnung eines Notanwalts soll einen Rechtsanwalt, der die Verantwortung für den Inhalt und die Fassung seiner Schriftsätze trägt, vor einer ihm nicht zumutbaren Vertretung in von vornherein aussichtslosen Sachen bewahren. Bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG liegt eine solche Aussichtslosigkeit vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen der in § 160 Abs 2 SGG enumerativ aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - offenbar nicht vorliegen. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig und kann daher nicht deren Erfolgsaussichten begründen (vgl zum Ganzen BSG vom 29.3.2012 - B 14 AS 251/11 B - SozR 4-1750 § 78b Nr 1 RdNr 6 mwN).

Hier ist weder aufgrund des Vorbringens des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs erkennbar, dass ein zur Vertretung vor dem BSG zugelassener Rechtsanwalt (§ 73 Abs 2 und 4 SGG) erfolgreich geltend machen könnte, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) zukommt oder die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Der Kläger begehrte mit seiner vor SG und LSG erfolglosen Verpflichtungs- bzw Untätigkeitsklage die Verurteilung der Beklagten, einen Bescheid über eine beantragte Beratung zu erlassen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Rechtssache insoweit eine grundsätzliche Bedeutung zukommen oder eine Divergenz vorliegen könnte. Das LSG hat die auf einen Realakt gerichtete Verpflichtungsklage schon als unzulässig angesehen, was nicht zu beanstanden ist. Zudem hat es unter Würdigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalls auch eine Untätigkeit der Beklagten verneint, was ebenfalls keine Grundsatz- oder Divergenzrüge rechtfertigt. Gleiches gilt für die Entscheidung des LSG, den Hilfsantrag auf rückwirkende Bewilligung von erstmals in der Berufungsinstanz begehrter Sozialleistungen mangels vorhergehender, den Kläger belastender Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen als unzulässig abzuweisen.

Auch Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, auf denen die Entscheidung des LSG beruhen könnte, lassen sich nicht erkennen. Insbesondere gibt es entgegen der Auffassung des Klägers keine Anhaltspunkte dafür, dass die Streitsache ermessensfehlerhaft gemäß § 153 Abs 5 SGG dem Berichterstatter übertragen wurde. Auch für eine Verletzung des klägerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör, auf der die Entscheidung des LSG beruhen könnte, gibt es keine Hinweise. Es ist in Anbetracht des Streitgegenstandes nichts ersichtlich, was der Kläger zu den ihm im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgehändigten Schreiben hätte vortragen wollen, was für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung hätte sein können. Soweit der Kläger eine Verletzung von § 103 SGG (Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen) anführt, räumt er selbst ein, keine Beweisanträge gestellt zu haben, was aber gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG Voraussetzung wäre für eine erfolgreiche Geltendmachung eines solchen Verfahrensfehlers.

Die vom Kläger sinngemäß persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12037988

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