Verfahrensgang

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 26.10.2023; Aktenzeichen L 28 KR 463/21)

SG Cottbus (Entscheidung vom 16.11.2021; Aktenzeichen S 19 KR 61/21)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 23.04.2024; Aktenzeichen B 12 KR 19/24 AR)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Oktober 2023 - L 28 KR 463/21 - wird als unzulässig verworfen.

Die "Revision/Sofortige Beschwerde", "Fortsetzungsbeschwerde/Anschussbeschwerde" gegen das vorgenannte Urteil werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger hat gegen das vorbezeichnete Urteil des LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 28.11.2023, welches nach Weiterleitung durch das LSG am 14.12.2023 beim BSG eingegangen ist, "Beschwerde wegen Nichtzulassung zur Revision", "Revision/Sofortige Beschwerde" und "Fortsetzungsbeschwerde/Anschussbeschwerde" eingelegt.

II

Der Kläger kann, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin bereits nicht der gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Die Revision gegen das vorgenannte Urteil ist ebenfalls nicht zulässig erhoben und daher auch zu verwerfen (§ 169 Satz 2 SGG). Dieses Rechtsmittel steht den Beteiligten nur zu, wenn es vom LSG oder auf Beschwerde vom BSG zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG). Daran fehlt es hier.

Eine sofortige Beschwerde gegen das genannte Urteil ist nicht statthaft und deshalb unzulässig.

Sofern mit der "Fortsetzungsbeschwerde/Anschussbeschwerde" eine Anhörungsrüge erhoben werden soll, ist diese ebenso nicht statthaft und als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG). Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird (§ 178a Abs 2 Satz 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Heinz

Padé

Bergner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16226566

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