Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Kostenentscheidung. Veranlagungsstreit. Streitwertbestimmung. wirtschaftliche Bedeutung. zu erwartender Jahresbeitrag. zu erwartende Beitragsdifferenz
Orientierungssatz
Der Senat hält in Fortführung seiner Rechtsprechung (Fortführung von BSG vom 28.2.2006 - B 2 U 31/05 R) bei einem Streit um die richtige Veranlagung eines Unternehmens zu dem im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Gefahrklassen einen Streitwert in Höhe des Doppelten der streitigen Beitragsdifferenz, mindestens jedoch in Höhe des dreifachen Auffangstreitwertes für angemessen.
Normenkette
SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 154 Abs. 2; GKG § 51 Abs. 2 Fassung: 2004-05-05, § 52 Abs. 2
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 14.11.2003; Aktenzeichen S 67 U 345/02) |
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 18.10.2005; Aktenzeichen L 2 U 83/03) |
Gründe
Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) gerichtete, auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz und des Verfahrensmangels gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, dass der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl, 2005, IX, RdNr 177 und 179 mwN) . Daran mangelt es hier.
Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdebegründung muss nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG diese grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt werden. Hierzu ist zunächst darzulegen, welcher bestimmten abstrakten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 11). Denn die Zulassung der Revision erfolgt zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und nicht zur weiteren Entscheidung des Rechtsstreits. Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die begehrte Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 181) . Dazu ist erforderlich, dass ausgeführt wird, ob die Klärung dieser Rechtsfrage grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Rechtsfrage darf sich nicht auf den Einzelfall in dem Sinne beschränken, ob das LSG nach unrichtigen rechtlichen Maßstäben entschieden habe (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 58) . Weiter hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Rechtsfrage klärungsbedürftig, also zweifelhaft, und klärungsfähig, mithin rechtserheblich ist, sodass hierzu eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu erwarten ist (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 1; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16) . Zur Klärungsfähigkeit gehört auch, dass die Rechtsfrage in einem nach erfolgter Zulassung durchgeführten Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist (BSG Beschluss vom 11. September 1998 - B 2 U 188/98 B -) .
Die Klägerin hält folgende zwei Fragen für Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, nämlich (1) ob die Bildung eines Gefahrtarifs anhand des rein formalen Kriteriums der Art des vom Unternehmen in Bezug auf seine Kunden regelmäßig abgeschlossenen Rechtsgeschäfts möglich ist oder ob nicht der eigentliche Inhalt der Dienstleistung und die sie prägende Arbeitsumgebung (hier: rein telefonischer Kontakt mit den Fahrgästen sowie Sprach- und Datenfunk mit den Taxifahrern) maßgebend sein muss sowie (2) nach welchen Kriterien die Auslegung des Begriffs einer Gefahrtarifstelle, hier namentlich der Gefahrtarifstelle 05 mit der Unternehmensart "Information- und Kommunikationsdienstleistungen" erfolgen darf.
Es kann dahinstehen, ob es sich dabei um Rechtsfragen handelt, die über den vorliegenden Rechtsstreit hinausreichen, denn die Klägerin hat es versäumt darzustellen, dass diese Fragen klärungsbedürftig sind.
Hinsichtlich der (zweiten) Frage nach den Auslegungskriterien ist die Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt, weil die Beantwortung der Frage außer Zweifel steht. Wie jede Rechtsnorm ist auch eine Regelung des als Satzung erlassenen Gefahrtarifs eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung nach den allgemein bekannten juristischen Auslegungsmethoden (Wortlaut, systematischer Zusammenhang, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte) auszulegen. Was die in der ersten Frage angesprochenen Kriterien für die Bildung eines Gefahrtarifs (gemeint sind offenbar die Kriterien für die Zuordnung von Unternehmen zu den Gewerbezweigen innerhalb des Gefahrtarifs) anbelangt, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, in welcher Beziehung die bisherige Rechtsprechung des BSG entscheidungserhebliche Fragen offen gelassen hat. Der Senat hat sich dazu in mehreren Entscheidungen geäußert und insbesondere in dem von der Klägerin selbst zitierten Urteil vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R - (BSGE 95, 47 = SozR 4-2700 § 157 Nr 2) näher dargestellt, nach welchen Maßstäben die Bildung und Abgrenzung von Gewerbezweigen und die Zuordnung der Unternehmen zu ihnen zu erfolgen hat. Inwieweit darüber hinaus noch Klärungsbedarf verblieben ist, lässt sich den Ausführungen der Klägerin nicht entnehmen. Ihre Angriffe zielen vielmehr im Wesentlichen darauf, dass das LSG die Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht bzw fehlerhaft angewandt und deshalb falsch entschieden habe. Die fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall ist aber kein Grund für eine Revisionszulassung.
Eine Divergenz (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) ist nur dann schlüssig dargetan, wenn aufgezeigt wird, mit welchem genau bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz das angegriffene Urteil des LSG von welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29 und 54) . Dazu genügt es nicht darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entspricht, die etwa das BSG aufgestellt hat, sondern es ist darzutun, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen Abweichung (vgl Krasney/Udsching, aaO, RdNr 196 mwN; BSG Beschluss vom 28. September 1998 - B 4 RA 200/97 B - HVBG-Info 1999, 3008; BSG SozR 1500 § 160a Nr 29, BSG Beschlüsse vom 18. Juli 2000 - B 2 U 160/00 B - und 18. September 2000 - B 2 U 244/00 B -) . Außerdem ist darzulegen, dass die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht.
Die Klägerin hat dem angefochtenen Urteil zwar Rechtsaussagen entnommen, die nach ihrer Auffassung von den Aussagen im Urteil des BSG vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R - abweichen. Sie hat damit aber im Kern lediglich geltend gemacht, dass das LSG den Einzelfall nicht den rechtlichen Kriterien des BSG entsprechend entschieden habe. Eine solche unrichtige Rechtsanwendung kann auch unter dem Aspekt der Divergenz nicht zur Zulassung der Revision führen.
Einen Mangel des landessozialgerichtlichen Verfahrens hat die Klägerin ebenfalls nicht in zulässiger Weise bezeichnet. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Soweit die Klägerin als Verletzung des § 103 SGG rügt, das LSG habe ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, Beweis darüber zu erheben, dass die Unternehmensart Makler, Vermittler nicht auf gesichertem Zahlenmaterial beruht ..., nicht in der mündlichen Verhandlung, sondern erst in den Gründen der angefochtenen Entscheidung beschieden, hat sie nicht dargestellt, dass das Urteil auf dem vermeintlichen Verfahrensfehler beruhen kann. Hierzu hätte aufgezeigt werden müssen, dass mindestens die Möglichkeit besteht, dass das LSG ohne den Verfahrensverstoß zu einem ihr sachlich günstigeren Ergebnis gelangt wäre (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 31; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 203) . Dahingehende Ausführungen fehlen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, warum das LSG zu einer Vorabentscheidung über den gestellten Antrag verpflichtet gewesen sein sollte. Das sozialgerichtliche Verfahrensrecht kennt keine Norm, die das Tatsachengericht verpflichtet, über einen von ihm für unbegründet gehaltenen Beweisantrag vor der Entscheidung in der Hauptsache durch gesonderten Beschluss zu entscheiden. Für den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Einholung einer Auskunft der Bundesagentur für Arbeit gilt das Gleiche. Zudem hat es die Klägerin hinsichtlich beider Anträge versäumt darzustellen, dass sich das LSG von seinem rechtlichen Standpunkt aus zu deren Befolgung hätte gedrängt fühlen müssen.
Soweit die Klägerin schließlich als Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör geltend macht, dass das LSG den Parteien den von ihm später in den Entscheidungsgründen zugrunde gelegten Begriff der Kommunikationsdienstleistungen nicht bekannt gegeben habe, führt auch dies nicht zur Zulassung der Revision.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 des Grundgesetzes - GG -, § 62 SGG) soll nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und des BVerfG verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 mwN; BVerfGE 84, 188, 190) , und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f) . Der aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Anspruch auf ein faires Verfahren ist nur verletzt, wenn grundlegende Rechtsschutzstandards, wie das Gebot der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten, das Verbot von widersprüchlichem Verhalten oder von Überraschungsentscheidungen nicht gewahrt werden (vgl BVerfGE 78, 123, 126; BVerfG SozR 3-1500 § 161 Nr 5; BSG SozR 3-1750 § 565 Nr 1; SozR 3-1500 § 112 Nr 2; BSG Beschluss vom 25. Juni 2002 - B 11 AL 21/02 B -) . Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs besteht indes insbesondere gegenüber rechtskundig vertretenen Beteiligten weder eine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage, noch die Pflicht, bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage bereits die endgültige Beweiswürdigung und/oder die endgültige rechtliche Beurteilung mit den Beteiligten zu erörtern (BSG Beschlüsse vom 31. August 1993 - 2 BU 61/93 - HVBG-Info 1994, 209; vom 13. Oktober 1993 - 2 BU 79/93 - SozR 3-1500 § 153 Nr 1 und vom 17. Februar 1999 - B 2 U 141/98 B - HVBG-Info 1999, 3700) . Art 103 GG gebietet vielmehr lediglich dann einen Hinweis, wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 84, 188, 190) .
Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Klägerin nicht dargelegt. Angesichts des in dem Berufungsantrag der Klägerin ausgedrückten Klageziels und angesichts des Umstandes, dass ausweislich des Terminsprotokolls des LSG in einer eineinhalbstündigen mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten das Sach- und Streitverhältnis erörtert worden ist, hätte es einer wesentlich eingehenderen Beleuchtung der Frage bedurft, aus welchen Gründen die Klägerin mit der vom LSG im schriftlichen Urteil zugrunde gelegten Definition der Kommunikationsdienstleistungen nicht hätte zu rechnen brauchen. Die Beschwerdebegründung wirft dem LSG allein vor, es habe die endgültige Beurteilung des Rechtsbegriffs der Kommunikationsdienstleitungen vor der abschließenden Entscheidung offen legen müssen, was indes nicht Inhalt des Rechts auf rechtliches Gehör ist.
Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 iVm § 169 SGG) .
Die Kostengrundentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 der Verwaltungsgerichtordnung.
Der Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts liegen folgende Erwägungen zugrunde: In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, werden nach § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, wenn die Klage nach dem 1. Januar 2002 rechtshängig geworden ist (BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24) . Da keiner der Beteiligten hier die Voraussetzungen des § 183 SGG erfüllt, sind Kosten nach den Vorschriften des GKG zu erheben.
Nach § 52 Abs 1 GKG in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung des Art 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 718) , die hier gemäß § 72 Nr 1 GKG anzuwenden ist, weil die Beschwerde nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist, ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist - bis zu einer Obergrenze von 2.500.000 Euro (§ 52 Abs 4 GKG) - deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 GKG) . Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro ("Auffangstreitwert") anzunehmen.
Bei dem Streit über die richtige Veranlagung eines Unternehmens zu den im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Gefahrklassen geht es um ein Berechnungselement für den während der Tarifzeit von maximal sechs Jahren zu entrichtenden Unfallversicherungsbeitrag, ohne dass sich das damit verbundene wirtschaftliche Interesse des beitragspflichtigen Unternehmers betragsmäßig beziffern ließe. Der Senat orientiert sich bei derartigen Grundlagenentscheidungen, die für das Versicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten längerfristige Bedeutung haben, an dem zu erwartenden Jahresbeitrag bzw der zu erwartenden Beitragsdifferenz und legt je nach Streitgegenstand diesen Betrag oder ein Mehrfaches davon zugrunde. Wegen des erheblichen Gewichts solcher Entscheidungen darf dabei ein Mindestbetrag nicht unterschritten werden, dessen Höhe wiederum abhängig vom Streitgegenstand zu bestimmen ist.
Für Zuständigkeitsstreitigkeiten, in denen es um die Mitgliedschaft bei einem bestimmten Unfallversicherungsträger geht, hat der Senat den Streitwert in Anwendung der genannten Grundsätze auf das Dreifache des bei dem bisherigen Unfallversicherungsträger angefallenen Jahresbeitrags, mindestens jedoch den vierfachen Auffangstreitwert aus § 52 Abs 2 GKG (= 20.000 Euro) beziffert (Beschluss vom 28. Februar 2006 - B 2 U 31/02 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) . Der hier zu beurteilende Veranlagungsstreit hat für das betroffene Unternehmen zwar nicht dieselbe umfassende Bedeutung, ist wirtschaftlich gesehen aber ebenfalls von erheblichem Gewicht. Der Senat hält deshalb in Fortführung seiner Rechtsprechung für derartige Fälle einen Streitwert in Höhe des Doppelten der streitigen Beitragsdifferenz, mindestens jedoch in Höhe des dreifachen Auffangstreitwertes (= 15.000 Euro) für angemessen.
Das LSG hat zwar den von ihm festgesetzten Streitwert mit einer Addition des Auffangstreitwertes und der Beitragsdifferenz aus der veranlagten und der angestrebten Gefahrklasse begründet. Da die Summe mit 8.835,15 € unter dem Mindestbetrag von 15.000,00 € bleibt, war dieser als Streitwert festzusetzen.
Fundstellen