Verfahrensgang

SG Hannover (Entscheidung vom 12.03.2020; Aktenzeichen S 25 SB 239/19)

LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 25.01.2021; Aktenzeichen L 5 SB 28/20)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Januar 2021 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschuss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerin hat wegen der Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 26.1.2021 zugestellten Beschluss des LSG vom 25.1.2021 mit einem von ihr selbst unterzeichneten, am 19.2.2021 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 15.2.2021 sinngemäß Beschwerde eingelegt und gleichzeitig zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens sinngemäß Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde der Klägerin als unzulässig zu verwerfen.

1. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl zB Senatsbeschluss vom 16.11.2020 - B 9 SB 62/20 B - juris RdNr 4 mwN) Voraussetzung, dass neben dem (grundsätzlich formlosen) Antrag auf PKH auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird. Die Klägerin hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 26.2.2021 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG), zwar sinngemäß PKH beantragt, aber dem BSG die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt. Der Antrag auf PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin es unverschuldet versäumt hat, die Frist einzuhalten. Die Klägerin ist in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses vom 25.1.2021 darüber belehrt worden, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie an der Einhaltung der Frist ohne ihr Verschulden verhindert gewesen ist. Die vom LSG versehentlich auf den 31.12.2021 statt den 31.12.2020 verfügte Stellungnahmefrist ändert hieran nichts, da für die Berechnung der einmonatigen Frist zur Einlegung der Beschwerde vor dem BSG gemäß § 160a Abs 1 Satz 2 SGG die Zustellung der LSG-Entscheidung maßgeblich ist, worauf die Klägerin ebenfalls durch die Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses hingewiesen worden ist.

2. Das von der Klägerin selbst eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig; es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Klägerin konnte die sinngemäße Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses des LSG ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14456230

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