Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschaffung der originären Arbeitslosenhilfe. Erlöschen des Anspruchs auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe durch Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Nichtverlängerung der Vor- und Erlöschensfrist. Übergangsregelung. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
- Die Abschaffung der originären Arbeitslosenhilfe unterliegt auch bei Arbeitslosen, deren Anspruch auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe wegen Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente erloschen ist, keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
- Dass Zeiten des Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente nicht zu den Zeiten zählen, um die sich die für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe maßgebliche Vorfrist bzw die Erlöschensfrist verlängert, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Normenkette
SGB III § 190 Abs. 1 Nr. 4, § 191 Abs. 3 S. 1 F: 1997-03-24, § 191 F: 1999-12-22, § 192 S. 2, § 196 S. 1 Nr. 2, S. 2, § 434b Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, 3 S. 2, Art. 14 Abs. 1
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Rechtsstreit betrifft die Aufhebung der Bewilligung von originärer Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 1. April 2000.
Die 1953 geborene Klägerin bezog bis 22. September 1994 Arbeitslosengeld (Alg) und nach Erschöpfung des Alg-Anspruchs ab 23. September 1994 Anschluss-Alhi. 1996 bewilligte ihr die zuständige Landesversicherungsanstalt (LVA) rückwirkend ab November 1993 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU); laufende Rentenzahlungen erhielt die Klägerin ab August 1996. Die Beklagte hob die Alhi-Bewilligung mit Wirkung ab 1. Juli 1996 auf.
Nachdem die LVA der Klägerin die Rente ab Juni 1999 mit der Begründung entzogen hatte, es sei eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten, bewilligte die Beklagte der Klägerin wiederum Alhi ab 1. Juni 1999 (239,33 DM wöchentlich). Mit Bescheid vom 12. Januar 2000 änderte die Beklagte mit Wirkung ab Januar 2000 den Leistungssatz (245,14 DM wöchentlich) und teilte der Klägerin gleichzeitig unter Hinweis auf § 434b Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) mit, der Leistungsbezug ende mit Ablauf des 31. März 2000. Mit weiterem Bescheid vom 13. März 2000 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi mit Wirkung ab 1. April 2000 auf. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2000).
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 10. Januar 2001); das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 6. Februar 2002). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin auf Alhi sei ab April 2000 entfallen. Die Streichung der originären Alhi iVm der Übergangsregelung des § 434b SGB III sei nicht verfassungswidrig. Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits zu einer vergleichbaren früheren Übergangsregelung ausgeführt, dass diese bei Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Schutz des Vertrauens des Betroffenen gerechtfertigt sei; diese Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Es liege kein Verstoß gegen Art 14 Grundgesetz (GG) vor, da der Anspruch auf Alhi nicht der Eigentumsgarantie unterfalle. Auch das Sozialstaatsprinzip (Art 20 GG) sei nicht verletzt, da dieses keinen Anspruch auf eine bestimmte Sozialleistung gewährleiste. Die Regelungen verstießen auch nicht gegen Art 3 GG, da § 434b SGB III nicht auf eine Ungleichbehandlung verschiedener Personengruppen abziele. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGVtr) vor, da der soziale Mindeststandard durch die Sozialhilfe sichergestellt sei.
Mit der vom BSG zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend: Die Aufhebung der originären Alhi durch das Dritte SGB III-Änderungsgesetz (3. SGB III-ÄndG) und die Nichtaufnahme von Zeiten des Bezuges einer Rente wegen EU bzw verminderter Erwerbsfähigkeit in den Katalog der Vorfristtatbestände des § 192 SGB III verstießen gegen mehrere Bestimmungen des GG. Verletzt sei insbesondere Art 14 GG. Die bisherige Auffassung des BSG, die Alhi unterliege nicht dem Eigentumsschutz, sei zu revidieren. In der Abschaffung der originären Alhi auch für laufende Leistungsfälle liege eine nicht gerechtfertigte unechte Rückwirkung und somit ein Verstoß gegen das aus Art 20 iVm Art 2 GG abgeleitete Gebot des Vertrauensschutzes. Soweit sich hierzu das BSG und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in anderem Zusammenhang geäußert hätten (BSG SozR 3-4100 § 242q Nr 1 und BVerfG SozR 3-4100 § 242q Nr 2), gelte dies lediglich für die Begrenzung der Bezugsdauer von originärer Alhi; vorliegend gehe es um die völlige Streichung in einem Fall, in dem die Klägerin auf Grund ihrer Behinderung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei. Das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Art 3 Abs 3 Satz 2 GG) sei verletzt, weil vormals Arbeitslose nach dem Bezug einer EU-Rente ausschließlich auf Grund einer Behinderung keinen Anspruch auf Alg oder Alhi mehr hätten. Gegen Art 3 Abs 1 GG werde verstoßen, da der Anspruch der Bezieher von Anschluss-Alhi keiner zeitlichen Begrenzung unterliege und Personen bei Aufnahme einer Auslandsbeschäftigung vor dem 1. Januar 2000 auch noch nach dem 31. März 2000 einen Anspruch auf originäre Alhi erwerben könnten. Die Streichung der originären Alhi für den Personenkreis der Rentenantragsteller verstoße schließlich gegen den Mindeststandard gemäß Art 118a Abs 2 EGVtr sowie gegen die Art 26 und 37 ff der Verordnung EWG Nr 1408/71 (EGV 1408/71).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts vom 6. Februar 2002, das Urteil des Sozialgerichts vom 10. Januar 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist unbegründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Alhi mit Wirkung ab 1. April 2000 aufzuheben.
1. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die für die Alhi-Bewilligung ab 1. Juni 1999 maßgebenden rechtlichen Verhältnisse haben sich mit Ablauf des Monats März 2000 dadurch wesentlich geändert, dass die den Anspruch der Klägerin ab 1. Juni 1999 auf sog originäre Alhi begründende Vorschrift des § 191 SGB III idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl I 594, durch das 3. SGB III-ÄndG vom 22. Dezember 1999, BGBl I 2624, mit Wirkung ab 1. Januar 2000 aufgehoben worden und nach der Übergangsregelung des § 434b SGB III die weitere Anwendung des § 191 SGB III nur bis zum 31. März 2000 vorgesehen ist.
Ein Anspruch der Klägerin auf Alhi ergibt sich für die Zeit ab 1. April 2000 auch nicht aus § 190 SGB III idF des 3. SGB III-ÄndG, da die Klägerin nicht innerhalb der grundsätzlich einjährigen Vorfrist Alg bezogen hat (§ 190 Abs 1 Nr 4 iVm 192 SGB III, sog Anschluss-Alhi). Eine Verlängerung der Vorfrist lässt sich nicht – wovon das LSG zu Recht ausgegangen ist – mit dem Rentenbezug der Klägerin begründen, weil Zeiten des Bezugs einer Rente wegen EU nicht zu den Verlängerungstatbeständen des § 192 SGB III zählen. Der frühere Alhi-Anspruch der Klägerin, der Grundlage der Bewilligung in der Zeit vom 23. September 1994 bis 30. Juni 1996 gewesen ist, ist durch Zeitablauf erloschen (§ 196 Satz 1 Nr 2 SGB III); eine Verlängerung der Erlöschensfrist durch Zeiten des Bezuges einer Rente wegen EU ist nicht vorgesehen (§ 196 Satz 2 SGB III). Die Aufhebung der Alhi-Bewilligung durch die Beklagte ist somit rechtmäßig.
2. Der Senat kann sich nicht davon überzeugen, dass die für die Zeit ab April 2000 anzuwendenden Vorschriften, wonach der Klägerin weder ein Anspruch auf originäre Alhi noch mangels Erfüllung der Voraussetzungen ein Anspruch auf Anschluss-Alhi zusteht, gegen das GG verstoßen.
a) Dass der Anspruch auf Anschluss-Alhi den Bezug von Alg innerhalb der grundsätzlich einjährigen Vorfrist voraussetzt und sich die Vorfrist nicht um Zeiten verlängert, in denen ein Arbeitsloser Rente wegen EU bezogen hat, entspricht der gesetzlichen Grundentscheidung, wonach der Bezug von Anschluss-Alhi einen zeitlich engeren Bezug zum Arbeitsmarkt der abhängig Beschäftigten erfordert (vgl BSG SozR 3-4100 § 107 Nr 8 S 29; BSG SozR 3-4100 § 242q Nr 1 S 7). Dieser Gedanke liegt auch der Erlöschensregelung des § 196 Satz 1 Nr 2 SGB III iVm § 196 Satz 2 SGB III zu Grunde.
Der Bezug der Rente wegen EU in der Zeit von 1993 bis 1999 hatte für die Klägerin nach der inzwischen durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I 1827) aufgehobenen Vorschrift des § 44 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zur Voraussetzung, dass sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande war, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Arbeitseinkommen zu erzielen. Der Rentenbezug unter den Voraussetzungen des § 44 SGB VI dokumentiert folglich das Ausscheiden der Klägerin aus dem Kreis der Erwerbstätigen, und zwar auf nicht absehbare Zeit, dh die Klägerin hat sich für einen nicht von vornherein begrenzten Zeitraum vom Arbeitsmarkt gelöst. Wenn der Gesetzgeber derartige Zeiten ohne Bezug zum Arbeitsmarkt nicht in die Verlängerungstatbestände des § 192 Satz 2 SGB III bzw des § 196 Satz 2 SGB III aufnimmt, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BSG SozR 3-4100 § 107 Nr 8 S 29). Die Klägerin kann unter dem Gesichtspunkt des Art 3 Abs 1 GG nicht verlangen, ihr müsse so wie anderen Betroffenen, bei denen die Voraussetzungen nach § 192 Satz 2 oder § 196 Satz 2 SGB III erfüllt sind, eine Verlängerung zugestanden werden. Die Nichteinbeziehung von Personen, die wegen Bezugs von Rente wegen EU auf unbestimmte Zeit am Arbeitsmarkt nicht teilnehmen können, in die Verlängerungstatbestände ist nicht willkürlich. Bei keinem der im Gesetz aufgeführten Verlängerungstatbestände liegt eine vergleichbare Lösung vom Arbeitsmarkt vor. Sie setzen entweder Arbeitslosigkeit oder sogar die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder den Bezug von Leistungen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt voraus. Soweit die Pflegetätigkeit für Angehörige begünstigt wird, ist im Gegensatz zu Beziehern einer Rente wegen EU jedenfalls die jederzeitige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Pflegepersonen nicht ausgeschlossen. Für das Begehren der Klägerin auf Berücksichtigung eines Verlängerungstatbestandes gilt deshalb, dass niemand allein daraus, dass einer Gruppe aus besonderem Anlass Vergünstigungen gewährt werden, ein verfassungsrechtliches Gebot herleiten kann, er müsse dieselben Vorteile in Anspruch nehmen können (vgl BVerfGE 60, 68, 79 = SozR 4100 § 104 Nr 10 mwN).
b) Der Senat geht weiterhin davon aus, dass die Aufhebung des § 191 SGB III mit Wirkung ab Januar 2000 iVm der Übergangsregelung des § 434b SGB III keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl bereits Urteil des Senats vom 10. Juli 2003, B 11 AL 63/02 R). Für den vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die bis 1993 noch unbefristete originäre Alhi schon durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 2353) mit Wirkung ab 1. Januar 1994 zeitlich auf ein Jahr befristet worden war. Die Klägerin hätte also auch bei Weitergeltung des 1999 geltenden Rechts die Zahlung von originärer Alhi allenfalls bis Mai 2000 beanspruchen können. Der entscheidende Rechtsverlust der Klägerin ist deshalb in der durch das 1. SKWPG eingeführten Befristung der originären Alhi zu sehen. Die Rechtsprechung hat die zeitliche Befristung einschließlich der damaligen Übergangsregelung in § 242q Arbeitsförderungsgesetz (AFG) als verfassungsgemäß angesehen (BSG SozR 3-4100 § 242q Nr 1; BVerfG – Kammerbeschluss – SozR 3-4100 § 242q Nr 2). Die für die Verfassungsmäßigkeit der Befristung angeführten Gründe (vgl BSG SozR 3-4100 § 242q Nr 1 S 5 ff) sind auch für die Beendigung der originären Alhi unter Wahrung der § 242q AFG entsprechenden Übergangsfrist in § 434b SGB III durchgreifend. Insbesondere ist auch bei Berücksichtigung des Interesses der Klägerin an einer Aufrechterhaltung der früheren Rechtslage und Heranziehung der von der Revision angesprochenen Grundsätze über die “unechte Rückwirkung” im Rahmen der gebotenen Abwägung entscheidend die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens an der unumgänglichen Sanierung des Bundeshaushalts.
c) Dem weiteren Vorbringen der Revision, die Klägerin werde im Vergleich zu der durch § 434b Abs 2 SGB III privilegierten Gruppe der Arbeitslosen ungerechtfertigt benachteiligt, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Mit § 434b Abs 2 SGB III wird denjenigen, die vor dem 1. Januar 2000 eine Beschäftigung im Ausland aufgenommen haben, ua der Anspruch auf originäre Alhi nach der weiter anzuwendenden Vorschrift des § 191 Abs 4 SGB III erhalten. Diese Übergangsregelung schützt das Vertrauen in die vor dem 1. Januar 2000 getroffene Disposition, eine vorübergehende Beschäftigung im Ausland aufzunehmen (vgl Gagel in Gagel, SGB III, Stand 2000, § 191 RdNr 4); dem Gesetzgeber stand mithin ein sachlicher Grund für eine besondere Regelung zur Verfügung.
d) Auch von einer von der Revision behaupteten Verletzung des Art 3 Abs 3 Satz 2 GG vermag sich der Senat nicht zu überzeugen. Art 3 Abs 3 Satz 2 GG soll den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art 3 Abs 1 GG für eine bestimmte Personengruppe stärken: eine Behinderung darf nicht als Anknüpfungspunkt für eine benachteiligende Ungleichbehandlung dienen (BVerfGE 96, 288, 302). Bei der Anwendung der Vorschriften über die Streichung der originären Alhi wird die Klägerin jedoch nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt; sie wird genau so behandelt wie alle Personen, die vor der Streichung die besonderen Voraussetzungen des § 191 SGB III erfüllt hatten. Von einer behinderungsbedingten Benachteiligung kann auch nicht in Ansehung des Umstandes gesprochen werden, dass die Klägerin infolge des Bezugs der EU-Rente den Anspruch auf Anschluss-Alhi verloren hat; auch insoweit wird die Klägerin nicht anders behandelt als die Personen, die sich – unabhängig von einer Behinderung – auf nicht absehbare Zeit vom Arbeitsmarkt gelöst haben und deshalb nach der gesetzlichen Konzeption keinen Anspruch auf Alhi mehr haben.
e) Nicht durchdringen kann die Revision mit ihrem Vorbringen, Art 14 GG sei verletzt. Der Senat geht im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung wie auch die ständige Rechtsprechung des 7. Senats des BSG weiterhin davon aus, dass die steuerfinanzierte Alhi nicht dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie unterliegt (ua BSGE 59, 157, 161 = SozR 1300 § 45 Nr 19; BSGE 73, 10, 17 ff = SozR 3-4100 § 118 Nr 4; zuletzt Urteil des Senats vom 5. Juni 2003, B 11 AL 67/02 R, mwN). Soweit die Revision dies beanstandet und geltend macht, die bisherige Auffassung des BSG sei zu revidieren, folgt ihr der Senat nicht. Darauf hinzuweisen ist im Übrigen, dass eine Verletzung der Eigentumsgarantie dann nicht vorliegt, wenn eine Regelung durch Gründe öffentlichen Interesses unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist; die Eignung und Erforderlichkeit der Vorschriften zur Abschaffung der originären Alhi im öffentlichen Interesse (Haushaltssanierung) ist insoweit ebenso zu bejahen wie die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs, da der notwendige Lebensunterhalt jedenfalls durch Sozialhilfe gewährleistet bleibt (vgl Urteil des Senats vom 10. Juli 2003, B 11 AL 63/02 R).
3. Dem Vortrag der Revision, die Streichung der originären Alhi verstoße gegen den nach Art 118a Abs 2 EGVtr – bzw Art 137 Abs 2 EGVtr Amsterdamer Fassung (BGBl II 1999, 296) – vorgegebenen Mindeststandard sowie gegen Art 26, 37 ff EGV 1408/71, folgt der Senat nicht. Art 137 EGVtr enthält lediglich Kompetenznormen und schreibt selbst keinerlei sozialen Mindeststandard fest (vgl Rebhahn in Schwarze, EU-Kommentar, Art 136 EGVtr RdNr 5 f). Die Bestimmungen der EGV 1408/71, die sich vor allem auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beziehen, kommen in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Auslandsbezug nicht ersichtlich ist, nicht zur Anwendung. Im Übrigen hat das LSG zu Recht darauf hingewiesen, dass ein sozialer Mindeststandard jedenfalls durch die Sozialhilfe sichergestellt ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen
FA 2004, 94 |
NZS 2004, 382 |
SozR 4-4300 § 434b, Nr. 1 |