Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestandsrente des Beitrittsgebietes. Berechnung der Vergleichsrente. Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten. Entgeltpunkte Ost. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Ergibt sich der Wert der gleichgestellten Vorleistung eines früher im Beitrittsgebiet versorgungsberechtigt gewesenen Bestandsrentners aus den Bewertungsregeln für die so genannte Vergleichsrente, können Zeiten einer in der DDR erfolgten Kindererziehung nur wertsteigernd wirken, wenn der Versicherte am 1.1.1992 das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Beitragszeit wegen Kindererziehung nach dem SGB 6 erfüllt.
Normenkette
SGB VI § 307b Abs. 3 Nr. 5, § 307b Fassung: 2001-07-27, § 307b Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 3 Nrn. 1-3, Abs. 4 S. 1, Abs. 5 S. 1, Abs. 5 Fassung: 1997-12-16, § 307a Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1, Abs. 3, §§ 249a, 294, 294a S. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 1, § 55 Abs. 1, §§ 56, 70 Abs. 2, § 256d; AAÜG § 6; AAÜGÄndG 2 Art. 2 Nr. 5; SozPflVRV § 7 Abs. 1 Buchst. b; SozPflVRVDBest 1 § 8; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Wert des Rechts der Klägerin auf Altersrente nach Maßgabe einer sog Vergleichsrente wegen zusätzlicher Entgeltpunkte (EP) für die Erziehung eines Adoptivkindes höher ist als bisher festgesetzt.
Die am 20. Mai 1925 geborene Klägerin war nach ihrer Ausbildung als Erzieherin und einer Spezialausbildung als Jugendfürsorgerin in der DDR 38 Jahre in der Jugendfürsorge beschäftigt. Mit Wirkung zum 21. März 1963 hatte sie den am 19. März 1960 geborenen F… R… Sch… adoptiert. Sie war in der Sozialpflichtversicherung versichert. Mit Urkunde vom 15. August 1959 wurde sie in die “Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR” (nachfolgend: AVIwiss) einbezogen. Zum 1. März 1971 wurde sie in die “Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates” (nachfolgend: AV Staat) aufgenommen.
Ab 1. Mai 1985 wurde der Klägerin eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung und eine Zusatzaltersrente aus der AV Staat zuerkannt. Im Rahmen der Sozialpflichtversicherungsrente wurden bei der Wertfeststellung ua 44 Arbeitsjahre und sechs Jahre Zurechnungszeit, und zwar fünf Jahre für langjährige versicherungspflichtige Tätigkeiten und ein Jahr für das Adoptivkind, zu Grunde gelegt. Die Monatsbeträge beider Rentenwerte beliefen sich zum 1. Juli 1990 auf 370,00 DM und 712,00 DM (= insgesamt: 1.082,00 DM). Am 31. Dezember 1991 hatte sich der Gesamtanspruch auf 1.196,00 DM erhöht.
Nach Überführung der Rente aus der AV Staat zum 31. Dezember 1991 in das Rentenrecht des Beitrittsgebiets erkannte die Beklagte der Klägerin – in Ersetzung der beiden bisherigen Rentenrechte – ab 1. Januar 1992 das Recht auf eine Altersrente nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) zu. Bei der Festsetzung des monatlichen Werts des Rentenrechts berücksichtigte sie unter Zugrundelegung von 44 Arbeitsjahren und eines Durchschnittseinkommens für die Rente aus der Sozialpflichtversicherung 45,2980 EP sowie zusätzlich 0,75 EP für das Adoptivkind (Bescheid vom 29. November 1991).
Mit Bescheid vom 13. Januar 1995 idF des weiteren Bescheides vom 10. Februar 1995 stellte die Beklagte in ihrer Funktion als Versorgungsträger die Zeit vom 1. April 1959 bis 28. Februar 1971 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVIwiss und die Zeit vom 1. März 1971 bis 30. April 1985 als Zeit der Zugehörigkeit zur AV Staat sowie die dabei erzielten Arbeitsentgelte fest. Daraufhin stellte die Beklagte als Rentenversicherungsträger den Rentenwert unter Zugrundelegung der vollständigen Versicherungsbiografie und der vom Versorgungsträger mitgeteilten Arbeitsentgelte neu fest (Bescheid vom 2. Mai 1995). Kindererziehungszeiten für das Adoptivkind wurden nicht berücksichtigt. Im Bescheid vom 3. April 1996 setzte die Beklagte den Wert des Rentenrechts unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Beitragszeit neu fest. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel der Klägerin, mit denen sie sich gegen die Nichtberücksichtigung ihres Adoptivkindes und die Umwertung und Anpassung ihrer Altersrente wandte, hatten keinen Erfolg.
Nachdem der Versorgungsträger im Bescheid vom 24. Juni 1997 Neufeststellungen für Leistungszeiträume ab 1. Januar 1997 getroffen hatte, setzte die Beklagte als Rentenversicherungsträger die Altersrente neu fest (Bescheid vom 9. Juli 1997). Bei der Wertfeststellung stellte sie ua 60,8795 EP ein.
Im Juli 1999 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 eine Überprüfung der bisherigen Wertfestsetzungen; sie machte geltend, es liege eine verfassungswidrige Aberkennung der Kindererziehungszeit vor; zudem forderte sie eine Gleichbehandlung mit Versicherten der ehemaligen DDR, die Beiträge zur “Freiwilligen Zusatzrentenversicherung” (FZR) gezahlt hätten. Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag ab, weil die “neue Berechnung” der Rente rechtmäßig nach § 307b SGB VI erfolgt sei und eine Gleichbehandlung mit ehemals FZR-Berechtigten unter Anwendung des § 307a SGB VI nicht in Betracht komme; eine Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten scheitere an den §§ 56, 249a Abs 1 SGB VI; für die Zuerkennung einer Leistung für Kindererziehung nach den §§ 294, 294a SGB VI seien die Voraussetzungen nicht gegeben (Bescheid vom 27. April 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2000).
Während des Klageverfahrens nahm die Beklagte im Hinblick auf die rechtlichen Änderungen durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl I 1939), in Kraft getreten am 1. Mai 1999, eine weitere Neufestsetzung des Werts des Rechts der Klägerin auf Altersrente mit Wirkung ab 1. Mai 1999 vor (Bescheid vom 13. September 2001). Nachdem der Versorgungsträger ihr mitgeteilt hatte, dass die Feststellungen in dessen Bescheid vom 24. Juni 1997 auch für Leistungszeiträume ab 1. Juli 1993 zu berücksichtigen seien, setzte die Beklagte den Rentenwert ab diesem Zeitpunkt im Bescheid vom 28. Juni 2002 neu fest. Hierbei berücksichtigte sie den durch den Einigungsvertrag (EinigVtr) geschützten Zahlbetrag (Ausgangswert am 1. Juli 1990: 1.082,00 DM) auf Grund von Dynamisierungen mit 1.161,63 DM und den weiterzuzahlenden Betrag (am 31. Dezember 1991: 1.196,00 DM erhöht um 6,84 vH) mit 1.277,81 DM. In diesen beiden Rentenwerten war jeweils die Kindererziehungszeit nach den Vorgaben des Beitrittsgebietsrechts angerechnet. Den nach den allgemeinen Vorschriften des SGB VI ermittelten Wert des Rentenrechts setzte sie unter Zugrundelegung von 61,1182 EP mit 1.966,17 DM und den Wert der sog Vergleichsrente unter Zugrundelegung von 63,8503 EP mit 2.054,06 DM fest. Dieser Wert bestimmte als höchster Wert den des Rentenrechts. Nach jährlichen Rentenanpassungen erhöhte er sich bis zum 1. Juli 2002 auf 1.449,40 €. Den Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis 31. Juli 2002 stellte die Beklagte mit 7.661,55 € fest.
Unter Hinweis auf die Neufestsetzungen hat die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27. April 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2000 sowie des Bescheides vom 28. Juni 2002 zu verpflichten, die Rente rückwirkend unter Anrechnung der Kindererziehungszeit neu zu berechnen (Schriftsatz der Klägerin vom 30. Oktober 2002). Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28. Juni 2002 verurteilt, die Rente der Klägerin für die Zeit ab 1. Juli 1993 neu festzustellen und bei der nach § 307b Abs 1 Satz 2 SGB VI zu ermittelnden Vergleichsrente nach § 307b Abs 3 Nr 5 SGB VI die Summe der persönlichen EP (Ost) um 0,75 für ihren Adoptivsohn zu erhöhen (Urteil vom 15. November 2002). Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klage sei unbegründet, soweit die Klägerin eine Anrechnung der Kindererziehungszeit gemäß den §§ 56, 249a SGB VI begehre; dagegen sei sie begründet, soweit sie eine Neufeststellung unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeit bei der Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI beantragt habe. Die Formulierung “Beitragszeiten wegen Kindererziehung” in § 307b Abs 3 Nr 5 SGB VI stelle nicht auf die Regelung der §§ 56, 249a SGB VI ab; vielmehr sei sie in Anlehnung an die Regelung des § 307a Abs 1 Satz 3 SGB VI auszulegen; danach erhöhe sich die Summe der persönlichen EP für jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind um 0,75 EP; eine solche Auslegung stelle sicher, dass die Vergleichsrente sich möglichst nahe an die Berechnungsvorschriften des Beitrittsgebiets anlehne. Nach dem Rentenrecht der DDR sei bei der Berechnung der Altersrente für Frauen ua ein Jahr Zurechnungszeit für jedes von ihnen geborene Kind angerechnet worden; Gleiches habe für Kinder gegolten, die bis zur Vollendung des achten Lebensjahres adoptiert worden seien.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klagen in vollem Umfang abgewiesen (Urteil vom 28. Januar 2004). Die Revision ist im Urteilstenor zugelassen, am Ende der Entscheidungsgründe ist allerdings ausgeführt worden, dass Gründe für die Zulassung der Revision nicht vorlägen. Zur Begründung hat das LSG im Übrigen ausgeführt, dass es sich sowohl nach Wortsinn, Gesamtkontext, insbesondere auch in den Gesetzesmaterialien, als auch nach Sinn und Zweck der Norm verbiete, die Regelung des § 307b Abs 3 Nr 5 SGB VI iS des § 307a Abs 1 Satz 3 SGB VI zu verstehen.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 307b Abs 3 Nr 5 SGB VI. Sie hält die Auffassung des SG für zutreffend, dass die Norm in Anlehnung an § 307a Abs 1 Satz 3 SGB VI auszulegen sei. Folge man dieser Auffassung nicht, sei zu berücksichtigen, dass sie ihren Adoptivsohn ab 30. April 1960, also seit der sechsten Woche nach seiner Geburt, erzogen habe; dadurch habe sie den Tatbestand des § 307b Abs 3 Nr 5 SGB VI iVm § 56 SGB VI erfüllt.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 2004 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 15. November 2002 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung des LSG rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist statthaft. Zwar hat das LSG nach den Ausführungen am Ende seiner Entscheidungsgründe die Revision nicht zugelassen, hierbei handelt es sich jedoch um ein offensichtliches Versehen. Denn nach dem Ausspruch im Urteilstenor hat das LSG die Revision uneingeschränkt zugelassen. Die umfangreichen Rechtsausführungen in den Entscheidungsgründen bestätigen, dass die Zulassung der Revision gewollt war und die Formulierung am Ende der Entscheidungsgründe nur auf einem Versehen beruhen kann.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des LSG verletzt Bundesrecht nicht.
Gegenstand der Revision ist das Begehren der Klägerin, das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen. Im Ergebnis strebt sie damit eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils an, mit dem das SG die Beklagte unter Aufhebung der Rentenhöchstwertfeststellung im Bescheid vom 28. Juni 2002 verpflichtet hat, im Rahmen der sog Vergleichsrente zusätzlich 0,75 EP für die Erziehung des Adoptivsohnes einzustellen. Diese Entscheidung verletzt Bundesrecht, sodass das LSG sie zu Recht aufgehoben hat.
Die Klägerin hat ihr Begehren vor dem SG mit zulässigen Rechtsschutzformen, nämlich in Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) verfolgt.
1. Die Anfechtungsklage ist allein auf die Aufhebung der Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 28. Juni 2002 gerichtet. Insoweit ist revisionsgerichtlich zu prüfen, ob der wertfeststellende Verwaltungsakt wegen Nichtanrechnung einer Kindererziehungszeit rechtmäßig bzw rechtswidrig ist. Weitere ursprünglich geltend gemachte prozessuale Ansprüche sind nicht Gegenstand der Revision.
a) Gegenstand der Klage war ursprünglich die Ablehnung der Beklagten im Bescheid vom 27. April 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2000, die bindend gewordene Rentenhöchstwertfestsetzung (zuletzt im Bescheid vom 9. Juli 1997) gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Verwaltungsverfahren (SGB X) zurückzunehmen. In ihrer ablehnenden Entscheidung hatte die Beklagte aber mehrere von der Klägerin geltend gemachte Ansprüche geprüft, nämlich, ob die Nichtbewilligung eines selbstständig neben dem Recht auf Rente ggf bestehenden Rechts auf eine Leistung für Kindererziehung (§§ 294, 294a SGB VI) und ob die Nichtanrechnung der Zeit der Erziehung des Adoptivkindes auf den Wert des Rechts auf Rente als Beitragszeit (§§ 56, 249a SGB VI) rechtmäßig waren, ferner, ob – mit Blick auf die von der Klägerin geforderte “Gleichbehandlung mit FZR-Rentnern” – ihre EP sich aus § 307a SGB VI ergäben.
b) Die Ablehnung der Rücknahme der früheren Höchstwertfestsetzung ist im Klageverfahren durch deren Aufhebung und eine neue Wertfeststellung im Bescheid vom 28. Juni 2002 ersetzt worden.
In diesem Bescheid hat die Beklagte die bisherige bindend gewordene Rentenhöchstwertfestsetzung für Rentenbezugszeiten ab 1. Juli 1993 aufgehoben und durch eine neue ersetzt. Damit hat sie zugleich den Weg einer Nachprüfung der Rentenhöchstwertfestsetzung eröffnet, der die Bindungswirkung der früheren Festsetzung nicht mehr entgegenstand. Da die Klägerin mit ihren Klagen eine Rücknahme der für die Bezugszeiten vor dem 1. Juli 1993 weiterhin bindend gebliebenen Rentenhöchstwertfestsetzung nicht begehrt, sondern allein eine Aufhebung der Festsetzung im Bescheid vom 28. Juni 2002 und die Verpflichtung der Beklagten zu einer entsprechend höheren Wertfestsetzung unter “Anrechnung einer Kindererziehungszeit” angestrebt hat, ist die Ablehnung der Rücknahme für den streitbefangenen Zeitraum ab 1. Juli 1993 “gegenstandslos” geworden. Zwar hat der wertfeststellende Verwaltungsakt im Bescheid vom 28. Juni 2002 die ablehnende Entscheidung im Bescheid vom 27. April 2000 nicht im eigentlichen Sinn ersetzt, jedoch unter Aufhebung der Bindungswirkung der früheren Wertfestsetzung den Weg für eine Überprüfung frei gemacht, die die Klägerin auch mit ihrem Antrag nach § 44 SGB X verfolgt hat. Ausgehend vom Grundgedanken des § 96 SGG ist die Höchstwertfestsetzung im Bescheid vom 28. Juni 2002 Gegenstand der Klage geworden; das SG hat zu Recht allein über diesen Verwaltungsakt befunden.
c) Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren allerdings ihr Begehren, die “Rente” rückwirkend “unter Anrechnung der Kindererziehungszeit zu berechnen” nicht weiter präzisiert. Wegen der fehlenden Einschränkung ist davon auszugehen, dass sie deren Berücksichtigung unter jedem rechtlich denkbaren Aspekt angestrebt hat, der zu einer Erhöhung der “Rente” führen konnte. Weil die beiden bestandsgeschützten Beträge bindend festgesetzt waren, hat das SG zu Recht zwei prozessuale Ansprüche geprüft, nämlich zum einen, ob eine Kindererziehungszeit als Beitragszeit bei dem nach den allgemeinen Regeln des SGB VI gegebenen Rentenwert anzurechnen war, und zum anderen, ob die Erziehungszeit den Vorleistungswert nach der sog Vergleichsrente erhöhte. Da die Klägerin nur eine Erhöhung der “Rente” angestrebt hat, ist das SG zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Zuerkennung eines eigenständigen, neben dem Recht auf Altersrente bestehenden Rechts auf Leistung wegen Kindererziehungszeit mit ihren Klagen nicht verfolgt hat. Aber selbst wenn man ihr Begehren in einem solchen erweiterten Umfang verstehen dürfte, wäre ein derartiger prozessualer Anspruch nicht Gegenstand der revisionsgerichtlichen Prüfung. Das SG hat in dem Urteil vom 15. November 2002 über einen solchen Streitgegenstand nicht entschieden. Da allein die Beklagte Berufung eingelegt hat, wäre ein solcher prozessualer Anspruch nicht Gegenstand der berufungsgerichtlichen Prüfung geworden; über ihn hat im Übrigen – zu Recht – das LSG im Berufungsurteil nicht befunden.
Eine weitere Einschränkung der revisionsgerichtlichen Prüfung folgt daraus, dass das SG die Klagen abgewiesen hat, soweit die Klägerin eine Anrechnung der Kindererziehungszeit als Beitragszeit bei dem nach den allgemeinen Vorschriften des SGB VI entstandenen Wert des Rechts auf Rente begehrt hat. Da sie – wie dargelegt – keine Berufung eingelegt hat, hat das LSG zu Recht allein über die Anrechnung der Kindererziehungszeit bei der sog Vergleichsrente entschieden. Nur die Entscheidung über diesen prozessualen Anspruch ist Gegenstand der revisionsgerichtlichen Prüfung.
2. Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte wegen der Zeit der Kindererziehung einen noch höheren Höchstwert als den aus der sog Vergleichsrente festsetzt. Ihre nach diesem Vergleichsmaßstab bewertete gleichgestellte Vorleistung hat sich nicht zusätzlich um nochmals (bereits zweifach berücksichtigte) 0,75 EP für eine Kindererziehungszeit erhöht.
Nach § 307b SGB VI idF des 2. AAÜG-ÄndG ergibt sich für Bestandsrentner des Beitrittsgebiets der monatliche Wert des Rechts auf Rente auf Grund eines Vergleichs zwischen vier aus unterschiedlichen Rechtsgründen entstandenen und jeweils eigenständig festzusetzenden Geldwerten; der höchste dieser Werte ist in dem jeweiligen Bezugsmonat maßgeblich. Zu vergleichen sind folgende Werte (dazu stellvertretend: Urteil des Senats vom 31. Juli 2002, SozR 3-2600 § 307b Nr 9):
– der Wert der SGB VI-Rente für Bestandsrentner des Beitrittsgebiets auf der Grundlage der übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften “Ost” (mit sog “Ost-Anpassung”), § 307b Abs 1 Satz 1 SGB VI;
– die “Vergleichsrente” auf Grund besonderer Rangstellenbewertung “Ost” und den sonstigen Sonderbewertungsvorschriften “Ost” (mit sog “Ost-Anpassung”), § 307b Abs 1 Satz 2 und Abs 3 SGB VI;
– der “weiterzuzahlende Betrag” auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gegebenen Gesamtanspruchs aus Sozialpflichtversicherung und überführter Versorgung, einmalig erhöht um 6,84 vH (statischer Betrag), § 307b Abs 4 Satz 1 SGB VI;
– der durch den EinigVtr “besitzgeschützte Zahlbetrag” in Höhe des für Juli 1990 nach dem EinigVtr anzusetzenden Gesamtanspruchs aus Sozialpflichtversicherung und Versorgung, der seit Januar 1992 entsprechend den Vorschriften über die Veränderung des aktuellen Rentenwerts anzupassen ist, §§ 307b Abs 4 Satz 1 und Abs 5 Satz 1 SGB VI.
Mit Blick auf die vier Vergleichswerte ist es von vornherein nicht ersichtlich, warum die Klägerin durch die von der Beklagten vorgenommene Höchstwertfeststellung rechtswidrig benachteiligt sein könnte. Ihrem Begehren, die im Rentenrecht der DDR bzw des Beitrittsgebiets vorgesehene und in den Rentenwertfestsetzungen bis Ende 1991 berücksichtigte Zurechnungszeit für Kindererziehung entsprechend auch bei der Festsetzung des Werts ihres Rechts auf Altersrente nach dem SGB VI einzubeziehen, wird grundsätzlich bei allen vier – vorstehend aufgeführten – Wertzuweisungen Rechnung getragen und ist bei ihren zwei “bestandsgeschützten” Werten auch jeweils voll nach Maßgabe des Beitrittsgebietsrechts anrechnet worden; ausschließlich begünstigend für sie wirkt, dass die beiden anderen Werte, bei denen sie die Voraussetzungen für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten schon aus Altersgründen nicht erfüllt hat, im Ergebnis für sie aus anderen Gründen noch günstiger sind.
In den unter den 3. und 4. Spiegelstrichen genannten Geldwerten wurden Kindererziehungszeiten bereits deshalb berücksichtigt, weil deren Ausgangswerte jeweils auf der Grundlage des früheren Rentenrechts der DDR bzw des Beitrittsgebiets festgesetzt worden sind. Auch bei der Festsetzung des unter dem 1. Spiegelstrich genannten Geldwerts, der nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften des SGB VI ermittelt wird, werden grundsätzlich Beitragszeiten wegen Kindererziehung berücksichtigt, allerdings natürlich nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen – anders als im Fall der Klägerin – vorliegen. Die von der Klägerin gerügte Nichtanrechnung von Kindererziehungszeiten im Rahmen ihrer sog Vergleichsrente (oben unter dem 2. Spiegelstich aufgeführt) könnte im Übrigen nur dann problematisch sein, wenn es sich hierbei um eine eigenständige Rentenart und damit zugleich um ein subjektives Recht auf eine eigenständige Rente neben dem zuerkannten Recht auf Altersrente handeln würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Entgegen dem irritierenden Ausdruck handelt es sich nicht um eine eigenständige Rentenart, sondern nur um eine von den allgemeinen Vorschriften abweichende Art der gesetzlichen Zuweisung von in die Rentenformel des SGB VI einzustellenden EP, die außerdem auch um EP für Beitragszeiten wegen Kindererziehung erhöht werden, wenn deren Voraussetzungen – anders als bei der Klägerin – vorliegen (dazu sogleich); die Vorschriften des SGB VI über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten werden hiervon nicht berührt (dazu unter Buchst b).
Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum die Klägerin in ihrer Rechtsposition dadurch beeinträchtigt sein könnte, dass sich der Wert ihres Rechts auf Altersrente nicht nach den oben unter den 3. und 4. Spiegelstrichen genannten Vergleichswerten bestimmt, bei deren Festsetzung Zurechnungszeiten wegen Kindererziehungszeiten mit berücksichtigt wurden, sondern nach einem noch höheren Wert, nämlich nach dem oben unter dem 2. Spiegelstrich genannten Wert einer sog Vergleichsrente; bei ihm entfiel die grundsätzlich vorgesehene Berücksichtigung von Beitragszeiten wegen Kindererziehungszeiten nicht, weil sie im Gesetz nicht vorgesehen wäre, sondern allein deshalb, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer solchen Beitragszeit von der Klägerin nicht erfüllt wurden (dazu unter Buchst e). Im Einzelnen ist auf Folgendes hinzuweisen:
Der monatliche Wert eines Rechts auf Rente, bei dem die sog Vergleichsrente zu berücksichtigen ist, bestimmt sich – wie bei allen Rechten auf SGB-VI-Renten – nach der Rentenformel des § 64 SGB VI. Er ist also das Produkt aus Zugangsfaktor, Summe der EP, Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert. Lediglich die für den Wert maßgeblichen EP werden bei der sog Vergleichsrente (= Vergleichsberechnung der EP) abweichend von den allgemeinen Regelungen für zusatzversorgte Bestandsrentner (vgl die §§ 248 Abs 3 und 259b SGB VI, § 6 AAÜG) nicht auf der Grundlage der vollständigen Versicherungsbiografie, also aller versicherten bzw als versichert geltenden Verdienste, errechnet; vielmehr sind nach Maßgabe des § 307b SGB VI besondere EP (Ost) einzustellen, die auf der Grundlage der individuell ermittelten Daten, jedoch – strukturell und funktional gleichwertig zu § 307a SGB VI – nur für den letzten 20-Jahres-Zeitraum angerechnet werden.
Diese “Vergleichs-EP” ergeben sich, wenn die Anzahl der bei der Rentenberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten (Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten iS des SGB VI) mit dem durchschnittlichen EP pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15, vervielfältigt wird (Nr 1 aaO). Der durchschnittliche EP pro Monat ergibt sich dadurch, dass auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder -einkommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus der Anlage 12 und dann (nochmals) durch 12 geteilt wird (Nr 3 Satz 1 aaO). Diese Bestimmungen lehnen sich an die Regelung in § 307a Abs 2 Satz 1 SGB VI an, ohne mit ihnen identisch zu sein (vgl dazu: Urteil des Senats vom 31. März 2004, B 4 RA 11/03 R). Damit wird aber in beiden Vorschriften nicht früheres DDR-Rentenrecht zum Bestandteil des Bundesrechts gemacht, sondern es erfolgt lediglich eine “technische” Anknüpfung, um für den bundesrechtlich zu bestimmenden Wert der gleichgestellten Vorleistung die notwendigen EP zu bestimmen.
Danach betrug der Wert der gleichgestellten Vorleistung der Klägerin im letzten 20-Jahres-Zeitraum 63,8503 EP; dies hat sie nicht beanstandet. Sie begehrt ausschließlich, zusätzliche 0,75 EP für die Erziehung ihres Adoptivsohnes zu berücksichtigen und beruft sich dafür zu Unrecht auf § 307b Abs 3 Nr 5 SGB VI. Dieses Begehren ist nicht begründet. Die Regelung sichert allein eine Vergleichbarkeit mit dem Rentenwert, der nach den allgemeinen Regeln für früher zusatzversorgte Bestandsrentner des Beitrittsgebiets ermittelt wird (§ 307b Abs 1 Satz 1 SGB VI). Die vom SG vorgenommene “Auslegung” der Norm am Maßstab des § 307a Abs 1 Satz 3 SGB VI ist gesetzwidrig.
a) Der Zweck des § 307b Abs 3 Nr 5 SGB VI erschließt sich ua aus der Nr 2 aaO.
Nach dieser Regelung bleiben gemäß Nr 1 und 3 aaO bei der Ermittlung der EP für eine Vergleichsrente die innerhalb des zu berücksichtigenden 20-Jahres-Zeitraums fallenden Kalendermonate wegen Kindererziehung unberücksichtigt, werden in diesem Zeitrahmen also nicht – besonders – bewertet. Dies wäre auch nicht möglich gewesen, weil nach dem Rentenrecht der DDR bzw des Beitrittsgebiets, an dessen Strukturen sich § 307b Abs 3 Nr 1 und 3 SGB VI orientiert, Kindererziehungszeiten nicht als Zeiten einer – fiktiven – versicherungspflichtigen Tätigkeit galten, die von ihrer Funktion her mit Beitragszeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungsrecht vergleichbar waren. Vielmehr waren sie Zurechnungszeiten (§ 7 Abs 1 Buchst b der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung ≪RentenVO≫ vom 23. November 1979 ≪GBl der DDR S 401≫). Den leiblichen Kindern waren die vor Vollendung des achten Lebensjahres an Kindesstatt angenommenen Kinder gleichgestellt (§ 8 der Ersten Durchführungsbestimmung zur RentenVO vom 23. November 1979 ≪GBl der DDR S 413≫).
Solche Zurechnungszeiten waren bei der Rentenwertfeststellung allein den Arbeitsjahren hinzuzurechnen und erhöhten damit den Zeitfaktor in der Rentenformel (vgl dazu § 5 RentenVO). Eine darüber hinausgehende Bedeutung kam ihnen nicht zu, insbesondere wurden ihnen keine – fiktiven – Arbeitsverdienste zugeordnet. Wären diese Zurechnungszeiten im Rahmen des 20-Jahres-Zeitraums des § 307b Abs 3 Nr 1 und 3 SGB VI zu berücksichtigen, mit dessen Hilfe EP allein aus den erzielten und als fiktiv versichert gleichgestellten Verdiensten ermittelt werden sollen, hätten sie als Zeiten ohne zurechenbare Arbeitsverdienste das Durchschnittseinkommen gesenkt und damit zu niedrigeren EP geführt. Die Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten gemäß § 307b Abs 3 Nr 2 SGB VI führt somit zu höheren EP im Rahmen der “Vergleichsrente”, sofern die Kindererziehungszeiten in den 20-Jahres-Zeitraum fielen.
Um die materielle Gleichwertigkeit dieser Art der Vorleistungsbewertung mit derjenigen zu gewährleisten, die bei einem Recht auf Rente maßgeblich ist, dessen Wert nach § 307b Abs 1 Satz 1, also nach den allgemeinen Vorschriften des SGB VI entsteht, durften Zeiten einer Kindererziehung jedoch nicht unberücksichtigt bleiben. Denn dabei werden EP nicht nur auf der Grundlage der versicherten oder als versichert geltenden Verdienste zugewiesen, sondern auch aus (gleichgestellten) Beitragszeiten wegen Kindererziehung nach den Vorschriften des SGB VI (§§ 54 Abs 1 Nr 1, 55 Abs 1 Satz 1, 56, 177, 249, 249a SGB VI); diese sind mit bestimmten EP einzustellen (§§ 70 Abs 2, 256d SGB VI), soweit natürlich die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung überhaupt vorliegen.
§ 307b Abs 3 Nr 5 SGB VI ordnet die Anrechnung von Vorleistungswerten wegen Kindererziehung an. Nach dieser Norm erhöht sich die Summe der persönlichen EP (Ost) für jedes Kind, für das Beitragszeiten wegen Kindererziehung anzuerkennen sind, für die Zeit bis zum 30. Juni 1998 um 0,75, für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1999 um 0,85, für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 um 0,9 und für die Zeit ab 1. Juli 2000 um 1,0.
b) Schon der Wortlaut und -sinn des § 307b Abs 3 Nr 5 SGB VI machen deutlich, dass sich eine Auslegung dieser Norm am Maßstab des § 307a Abs 1 Satz 3 SGB VI verbietet.
§ 307a SGB VI enthält Sonderbewertungsvorschriften für die Ermittlung von EP für Bestandsrentner des Beitrittsgebiets, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente aus der Sozialpflichtversicherung und ggf der FZR hatten. Wie die EP zu ermitteln sind, ergibt sich aus Abs 2 aaO. Zusätzlich bestimmt § 307a Abs 1 Satz 3 SGB VI, dass sich die Summe der persönlichen EP für jedes “bisher in der Rente berücksichtigte Kind” um 0,75 erhöht.
aa) Der Wortlaut beider Normen weist keine Übereinstimmungen auf.
§ 307a Abs 1 Satz 3 SGB VI stellt auf “jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind” ab; § 307b Abs 3 Nr 5 SGB VI sieht dagegen eine Erhöhung “für jedes Kind, für das Beitragszeiten wegen Kindererziehung anzuerkennen sind”, vor. Soweit in der Begründung zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines 2. AAÜG-ÄndG (BT-Drucks 14/5640, Begründung zu Art 2 Nr 5 des Entwurfs, S 17) angegeben wird, Nr 5 lege fest, dass für “jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind” zusätzliche EP angerechnet würden, ist dies nicht der vom Bundestag beschlossene und damit allein verbindliche Gesetzestext. Es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen, dass in dem in der Begründung unmittelbar folgenden Halbsatz die Bundesregierung dagegen von “Beitragszeiten wegen Kindererziehung” spricht und jene abweichende Formulierung im Übrigen auch nicht mit der im Entwurf selbst vorgeschlagenen Gesetzesfassung übereinstimmt; diese stellt – wie der verbindliche Gesetzestext – auf “Beitragszeiten wegen Kindererziehung” ab. Worauf die sprachlichen Widersprüchlichkeiten in der Begründung der Gesetzesinitiative dieses Organs der vollziehenden Gewalt letztlich zurückzuführen sind, ist nicht nachvollziehbar. Sie sind für die Auslegung des maßgeblichen Gesetzestextes unerheblich.
bb) Auch aus dem Wortsinn ergibt sich kein Zusammenhang zwischen § 307a Abs 1 Satz 3 SGB VI und § 307b Abs 3 Nr 5 SGB VI.
Soweit § 307a Abs 1 Satz 3 SGB VI auf “bisher in der Rente” berücksichtigte Kinder abhebt, zeigt der Zusammenhang mit Satz 1 aaO, dass insoweit nur der am 31. Dezember 1991 nach dem Rentenrecht des Beitrittsgebiets bestehende “Anspruch” (gemeint wohl: “das Recht”) bezeichnet werden sollte, und zwar sowohl aus der Sozialpflichtversicherung als auch ggf aus der FZR.
Demgegenüber lässt § 307b Abs 3 Nr 5 SGB VI seinem Wortsinn nach keinen Zusammenhang mit einer “bisherigen Rente” erkennen. Er stellt allein darauf ab, ob “Beitragszeiten wegen Kindererziehung anzuerkennen sind”. Hierfür sind Regeln des früheren Rentenrechts der DDR bzw des Beitrittsgebiets von vornherein irrelevant, weil dieses – wie dargelegt – nur wegen der Geburt eines Kindes Zurechnungszeiten, nicht aber Beitragszeiten berücksichtigte. Die Ausdrücke “Beitragszeiten wegen Kindererziehung” sind dagegen Bezeichnungen des SGB VI zur Charakterisierung einer Gruppe der nach diesem Gesetz relevanten rentenrechtlichen Zeiten (vgl §§ 55 Abs 1, 56, 177 SGB VI). Darüber hinaus zeigt auch die zeitlich abgestufte Berücksichtigung von EP in unterschiedlicher Höhe, dass ausschließlich an die Regelung im SGB VI angeknüpft wird; die Regelung entspricht nämlich insoweit inhaltlich der des § 256d SGB VI.
c) Eine Auslegung des § 307b Abs 3 Nr 5 SGB VI am Maßstab des § 307a Abs 1 Satz 3 SGB VI verbietet sich auch deshalb, weil beide Normen eine unterschiedliche Funktion erfüllen.
aa) § 307a SGB VI bezweckte, zum 1. Januar 1992 das SGB VI auf die Ende 1991 im Beitrittsgebiet bestehenden ca 4 Millionen Rechte auf Bestandsrenten aus der Sozialpflichtversicherung (und ggf FZR) überzuleiten. Eine Ermittlung der vollständigen Versicherungsbiografie nach Maßgabe der allgemeinen Regeln des SGB VI hätte für die Betroffenen zu unzumutbaren Wartezeiten geführt. Mit Blick auf das Rentenrecht der DDR, das bei der Wertfestsetzung ua auf ein Durchschnittseinkommen der letzten 20 Jahre abstellte (vgl § 5 RentenVO), war ein entsprechender zentral gespeicherter Datenbestand vorhanden, der für die Ermittlung des Werts der SGB VI-Rente, und zwar für die Ermittlung der EP, nutzbar gemacht werden konnte. Zugleich wurden die so pro Jahr ermittelten EP mit den gleichfalls bekannten Arbeitsjahren iS der RentenVO der DDR multipliziert; hierzu wurden jedoch nur Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und Zurechnungsjahre wegen Invalidität (insoweit vergleichbar mit dem bundesdeutschen Rentenrecht), nicht aber Zurechnungsjahre wegen der Geburt eines Kindes berücksichtigt (§ 307a Abs 3 SGB VI), da diese dem bundesdeutschen Rentenrecht fremd waren. Zum Ausgleich wurden gemäß § 307a Abs 1 Satz 3 SGB VI für jedes in der bisherigen Rente (des Beitrittsgebiets) berücksichtigte Kind 0,75 EP eingestellt, um den Ausfall des entsprechenden Zurechnungsjahres zu kompensieren. § 307a SGB VI dient somit dazu, unter Nutzbarmachung des vorhandenen gespeicherten Datenbestands und der Rentenbewertungsvorschriften der DDR bzw des Beitrittsgebiets in einem vereinfachten Verfahren die für den Wert der SGB VI-Rente maßgeblichen EP und damit den allein maßgeblichen Wert dieses Rentenrechts unverzüglich feststellen zu können.
bb) Demgegenüber war für die Überführung der Bestandsrenten aus Zusatzversorgungssystemen kein ausreichender, sofort verfügbarer Datenbestand vorhanden. Die Daten aus der Sozialpflichtversicherung wiesen nur Verdienste bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 600,00 Mark aus. Zentral gespeicherte Daten über höhere Verdienste, die als gleichgestellte Vorleistungen zu berücksichtigen waren (§ 259b SGB VI, § 6 AAÜG), lagen nicht vor. Um auch diesen Bestandsrentnern möglichst zeitnah mit der Einführung des bundesdeutschen Rentenrechts eine Rente nach dem SGB VI ab 1. Januar 1992 gewähren zu können, erfolgte zunächst eine sog vorläufige Rentenwertfeststellung gemäß § 307b Abs 5 SGB VI aF, der mit Inkrafttreten des 2. AAÜG-ÄndG aufgehoben wurde. Diese Regelung knüpfte ebenfalls an den gespeicherter Datenbestand aus der Sozialpflichtversicherung der DDR bzw des Beitrittsgebiets an und ermittelte daraus (pauschal) EP, die maßgeblich blieben, bis der individuelle Versicherungsverlauf geklärt und eine neue individuelle Wertfeststellung getroffen wurde. In diesem Zusammenhang bot es sich an, wie in § 307a Abs 1 Satz 3 SGB VI für jedes bisher in der Rente (des Beitrittsgebiets) berücksichtigte Kind zusätzlich 0,75 EP einzustellen. Eine entsprechende Wertfestsetzung erfolgte auch im Falle der Klägerin im Bescheid vom 29. November 1991.
Dieses Erfordernis pauschaler Wertfestsetzung entfiel, sobald der Wert des Rentenrechts unter Zugrundelegung der vollständigen Versicherungsbiografie der Klägerin festgestellt werden konnte. Damit entfiel jegliche praktische Notwendigkeit, an Regelungen des früheren Rentenrechts der DDR bzw des Beitrittsgebiets technisch anzuknüpfen. Die Wertfestsetzung erfolgte nunmehr ausschließlich nach den Grundsätzen und Vorschriften des SGB VI, allerdings unter teilweiser Beachtung besonderer Bewertungsvorschriften für das Beitrittsgebiet. Maßgebend sind die oben genannten vier Vergleichswerte.
Die Regelung des § 307b Abs 3 Nr 5 SGB VI erfüllt die Funktion, die Gleichwertigkeit zwischen dem nach Abs 1 Satz 1 aaO und dem nach Abs 1 Satz 2 aaO iVm Abs 3 Nr 1, 3 und 4 aaO ermittelten Wert zu gewährleisten. Mit Einführung der sog Vergleichsrente wurde kein neues Rentenrecht (dazu sogleich), sondern unter Zugrundelegung eines 20-Jahres-Zeitraums eine abweichende Art der gesetzlichen Zuweisung von EP geschaffen. Hierbei werden die EP grundsätzlich nur aus den im 20-Jahres-Zeitraum in Kalendermonaten mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit erzielten Verdiensten ermittelt und gleichmäßig auf die Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten nach dem SGB VI verteilt. Demgemäß muss der Vorleistungswert von Beitragszeiten wegen Kindererziehung zusätzlich angerechnet werden, wenn der Versicherte – anders als die Klägerin – solche Zeiten erworben hat.
d) Die Neugestaltung des § 307b SGB VI (durch Art 2 Nr 5 des 2. AAÜG-ÄndG), und zwar hier bezüglich der sog Vergleichsrente, bezweckt, die Rentenüberleitung innerhalb der Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 104, 132 ff = SozR 3-2600 § 307b Nr 6) verfassungsgemäß auszugestalten. In dieser Entscheidung hat das BVerfG es teilweise für unvereinbar mit Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) angesehen, dass Berechtigte ua aus Zusatzversorgungssystemen an Vergünstigungen für sonstige Bestandsrentner aus dem Beitrittsgebiet, die verfassungsgemäß in § 307a Abs 2 Satz 1 SGB VI ausgestaltet sind, nicht teilhaben. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab war allein Art 3 Abs 1 GG, da der Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG durch § 307b SGB VI idF des Rentenüberleitungsgesetzes, der Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung war, nicht berührt wurde (BVerfG, aaO, S 127). Gleiches gilt für die Neufassung der Norm, soweit sie ua den Zusatzversorgungsberechtigten erstmals neue Vergünstigungen, und zwar hier durch die neu eingeführte Regelung zur “Vergleichsrente”, einräumt (vgl hierzu auch Urteil des Senats vom 31. März 2004, B 4 RA 11/03 R).
Das BVerfG hat § 307b Abs 1 SGB VI nicht für nichtig, sondern nur für unvereinbar mit Art 3 Abs 1 GG erklärt, weil dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten offen standen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die verfassungsrechtlich erlaubte Auswahl unter den denkbaren Lösung hat das 2. AAÜG-ÄndG getroffen und im Anschluss an den Ansatz des Bundessozialgerichts (Urteil des Senats vom 3. August 1999, BSGE 84, 156 = SozR 3-2600 § 307b Nr 7), diesen jedoch modifizierend, angeordnet, eine sich an § 307a Abs 2 Satz 1 SGB VI orientierende Vergleichsberechnung durchzuführen. Die Lösung des Gesetzgebers ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn sie stellt den ehemals zusatzversorgten Bestandsrentner gegenüber anderen Bestandsrentnern nicht schlechter, sondern teilweise sogar wesentlich günstiger (vgl hierzu Urteil des Senats vom 31. März 2004, aaO).
Das BVerfG (aaO) hat die Verfassungswidrigkeit des früheren § 307b Abs 1 SGB VI allein darin gesehen, dass bei früher zusatzversorgten Bestandsrentnern die EP unter Zugrundelegung der gesamten Versicherungsbiografie zugewiesen wurden, ihnen also die Vorteile einer “EP-Zuweisung” nach den (ggf höheren) Verdiensten des letzten 20-Jahres-Zeitraums vorenthalten wurden. Alleiniger Sinn und Zweck der Neuregelung ist es, die sich aus der unterschiedlichen Zugrundelegung von rentenversicherungsrechtlich relevanten Verdienstzeiträumen ergebenden evtl Benachteiligungen auszugleichen. Der Gesetzgeber hatte sich bei der Neugestaltung des § 307b SGB VI somit allein an der in § 307a Abs 2 Satz 1 SGB VI getroffenen Regelung zu orientieren, ohne diese wortgetreu auf früher zusatzversorgte Bestandsrentner übertragen zu müssen.
Eine Orientierung an § 307a Abs 1 Satz 3 SGB VI hat das BVerfG dagegen nicht gefordert. Dies wäre auch systemwidrig, weil sie in unzulässiger Weise Elemente aus zwei nicht kompatiblen Systemen vermengen würde. Abgesehen von “technischen” Rückgriffen auf Regelungen im Rentenrecht der DDR zur Ermittlung von EP, erlaubt § 307b SGB VI als Norm des bundesdeutschen Rentenversicherungsrechts nur die Anwendung der in diesem Gesetz verankerten Bewertungen. Für die zusätzliche Einbeziehung von Elementen aus fremden Sozialsystemen (sog “Rosinentheorie”) fehlt jegliche Rechtsgrundlage.
e) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf zusätzliche Berücksichtigung von 0,75 EP für die Erziehung ihres Adoptivsohnes gemäß § 307b Abs 3 Nr 5 SGB VI, weil insoweit die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Beitragszeit wegen Kindererziehung nicht vorliegen.
Das LSG hat zutreffend ausgeführt, dass die Anerkennung einer solchen Beitragszeit in jedem Fall an der Regelung des § 249a SGB VI scheitert. Nach dieser Norm sind Elternteile, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie – wie die Klägerin – vor dem 1. Januar 1927 geboren sind und – wie die Klägerin – ein Recht auf eine Altersrente (oder Invalidenrente) auf Grund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts hatten. Denn in dieser Rente war die Kindererziehung als Zurechnungszeit berücksichtigt. Deshalb gibt § 294a SGB VI auch kein Recht auf Leistung für Kindererziehung.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Norm nicht verfassungswidrig. Die Klägerin wird durch die Regelung nicht anders behandelt, als Versicherte im Bundesgebiet bei erstmaliger Einführung der Beitragszeit wegen Kindererziehung mit Wirkung zum 1. Januar 1986 durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz. Ausgeschlossen waren Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes das 65. Lebensjahr vollendet hatten. Die betroffenen Mütter (Geburtsjahrgänge vor 1921) konnten – als Ausgleich – Leistungen für Kindererziehung beanspruchen (§ 294 SGB VI). Vergleichbare Regeln bestehen für Versicherte im Beitrittsgebiet. Dort wurden das SGB VI und damit ua die Regelungen über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten als Beitragszeiten mit Wirkung zum 1. Januar 1992 eingeführt. Deshalb ist es konsequent, dass nach § 249a SGB VI Personen (Jahrgänge vor 1927) von der Anerkennung einer Beitragszeit wegen Kindererziehung ausgeschlossen wurden, da sie bei der Einführung des Rechts – vergleichbar mit der Regelung für Versicherte in den alten Bundesländern – bereits das 65. Lebensjahr vollendet hatten. Zum Ausgleich wurde ihnen grundsätzlich ein Recht auf Leistung für Kindererziehung eingeräumt (§ 294a Satz 2 SGB VI), sodass insoweit wiederum grundsätzlich eine Gleichstellung mit Versicherten in den alten Bundesländern erfolgte.
Das Recht auf Leistung für Kindererziehung ist nur dann ausgeschlossen, wenn eine Mutter am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte und für sie am 31. Dezember 1991 ein “Anspruch” auf Altersrente oder Invalidenrente auf Grund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts bestand (§ 294a Satz 1 SGB VI). Durch diese Regelung wird die Klägerin gleichfalls nicht verfassungswidrig benachteiligt. Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, war bereits in der nach DDR-Recht festgesetzten Altersrente wegen der Geburt des Kindes ein Jahr als Zurechnungszeit mit berücksichtigt worden. Durch den “weiterzuzahlenden Betrag” und den durch den “Einigungsvertrag geschützten Zahlbetrag” als Vergleichswerte im Rahmen des § 307b SGB VI (siehe oben eingangs unter Ziff 2) ist gewährleistet, dass ein Bestands- und Vertrauensschutz auch für die Zeit ab 1. Januar 1992 sichergestellt ist, sofern dieser Vergleichswert den Höchstwert darstellt. Ist dagegen ein anderer Vergleichswert höher, besteht kein Anlass, den Vertrauensschutz unter Vermischung von Elementen aus verschiedenen Sicherungssystemen fortzuführen.
3. Die Beklagte hat den Wert der sog Vergleichsrente im Bescheid vom 28. Juni 2002 zutreffend festgesetzt. Das LSG hat zu Recht das klagestattgebende Urteil des SG aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Die Revision der Klägerin ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen