Der Kläger hat keinen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit einem unverminderten Zugangsfaktor. Die Vorinstanzen haben den angefochtenen Bescheid der Beklagten insoweit zu Recht bestätigt (1.). Verfassungsmäßige Rechte des Klägers werden dadurch nicht verletzt (2.).
1. Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, richtet sich der Rentenanspruch des im September 1941 geborenen Klägers nach den Vorschriften des SGB VI in der zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Oktober 2001 geltenden Fassung. Danach ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit dem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 Nr 1 SGB VI). Der Zugangsfaktor ist also ein Berechnungselement der persönlichen EP; durch ihn werden nach § 63 Abs 5 SGB VI Vor- und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer ausgeglichen. Gemäß § 77 Abs 1 SGB VI richtet sich der Zugangsfaktor nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn und bestimmt, in welchem Umfang EP bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente zu berücksichtigen sind. EP, die noch nicht Grundlage einer Rente wegen Alters waren, werden bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, in vollem Umfang berücksichtigt (Zugangsfaktor 1,0 – § 77 Abs 2 Nr 1 SGB VI). Bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, ist der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 (§ 77 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI). So liegt der Fall beim Kläger; dieser hat entsprechend der Sonderregelung des § 237 SGB VI Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen.
a) Unter den hier unstreitigen Voraussetzungen des § 237 Abs 1 SGB VI haben Versicherte, die – wie der Kläger – vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, ab Vollendung des 60. Lebensjahrs Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Nach § 237 Abs 3 SGB VI wird jedoch die Altersgrenze von 60 Jahren für diese Rente für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich (Satz 2); die Anhebung der Altersgrenze und die vorzeitige Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 19 (Satz 3). Daraus ergibt sich für den im September 1941 geborenen Kläger eine Anhebung der Altersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit um 57 Monate. Er kann diese Altersrente entweder erst ab Vollendung eines Lebensalters von 64 Jahren und 9 Monaten in Anspruch nehmen oder muss bei vorzeitiger Inanspruchnahme ab dem 60. Lebensjahr Abschläge in Gestalt des verminderten Zugangsfaktors in Kauf nehmen.
b) Die Ausnahmeregelung des § 237 Abs 4 SGB VI greift zu Gunsten des Klägers nicht ein. Nach dieser Vorschrift wird die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit für bestimmte Versicherte nur in dem dort festgelegten Umfang angehoben. Begünstigt sind:
Der Kläger gehört lediglich zu den Jahrgängen, die von den beiden zuletzt genannten Ausnahmeregelungen begünstigt sind; es besteht jedoch keinerlei Anhalt dafür, dass er die weiteren Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt hat. Insbesondere hat der Kläger mit den ab April 1958 durchgehend geleisteten Pflichtbeiträgen nicht die von § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 3 SGB VI geforderten 45 Pflichtbeitragsjahre (= 540 Monate) zurückgelegt; nach den Feststellungen des LSG sowie ausweislich der vom LSG beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sind insgesamt nur 488 berücksichtigungsfähige Monate nachgewiesen.
2. Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die Anhebung der Altersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach Maßgabe des § 237 Abs 3 SGB VI und sein Ausschluss von der Ausnahmeregelung nach § 237 Abs 4 SGB VI nicht gegen das GG. Dies gilt nicht nur, soweit der Kläger von der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB VI ausgeschlossen ist, sondern auch im Hinblick auf die – vom LSG nicht näher erörterte – Ausnahmeregelung des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 3 SGB Vl.
a) § 237 SGB VI hat seine jetzige Fassung – soweit hier von Bedeutung – durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 2998) erhalten. Dieses Gesetz hat die mit dem RRG 1992 eingeleitete Entwicklung zur Begrenzung der vorgezogenen Altersrenten nochmals fortgeführt und hinsichtlich der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit abgeschlossen.
Die oben angesprochenen Rechtsänderungen in Abs 4 Satz 1 Nr 1 Buchst b durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004 tangieren den klägerischen Anspruch nicht. Ihn betrifft auch nicht die Anfügung eines Abs 5 durch Art 1 Nr 45 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes zum 1. August 2004 (Art 15 Abs 1 RV-Nachhaltigkeitsgesetz). Die hier getroffene Regelung betrifft allein die Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme; Versicherten,
- die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren,
- deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist,
- deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 118 Abs 1 Nr 1 des Dritten Buches waren,
- die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs 1 Nr 1 ATG vereinbart haben oder
- die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird auch weiterhin aus Vertrauensschutzgründen (vgl BT-Drucks 15/2149 S 27 zu Nr 41) die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme (gegen Abschläge) eingeräumt, während die Altersgrenze 60 Jahre für 1946 geborene und jüngere Versicherte ansonsten ab 2006 bis 2008 in Monatsschritten auf 63 Jahre angehoben wird (vgl Änderung der Anlage 19 zum SGB VI durch Art 1 Nr 78 RV-Nachhaltigkeitsgesetz, in Kraft getreten am 1. August 2004 ≪Art 15 Abs 1 RV-Nachhaltigkeitsgesetz≫). Hiervon wird der Kläger ersichtlich nicht betroffen.
Seit der Reform des Rentenversicherungsrechts durch das Arbeiterrenten- und das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 23. Februar 1957 (BGBl I 45, 88) konnten Arbeitslose unter bestimmten weiteren Voraussetzungen vorzeitig ohne Abschläge bei Vollendung des 60. Lebensjahrs in Rente gehen, wenn sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hatten, mindestens 52 Wochen innerhalb der letzten eineinhalb Jahre arbeitslos waren und in den letzten zehn Jahren mindestens acht Jahre eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hatten. Für Frauen galt eine ähnliche Regelung, dh auch sie konnten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls vorzeitig ohne Abschläge mit 60 Jahren in Rente gehen. Das regelmäßige Renteneintrittsalter wurde bei 65 Jahren belassen. Das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (BGBl I 1965) führte eine Altersgrenze von 63 Jahren für langjährig Versicherte und 62 Jahren für langjährig versicherte Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige ein; die zuletzt genannte Altersgrenze wurde mit dem Gesetz zur Herabsetzung der flexiblen Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für Schwerbehinderte vom 6. November 1978 (5. RVÄndG – BGBl I 1710) auf 60 Jahre herabgesetzt. In der knappschaftlichen Rentenversicherung gibt es außerdem die Altersgrenze von 60 Jahren für langjährig unter Tage beschäftigte Versicherte.
Mit dem am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen RRG 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 2261) wurden die Altersgrenzen von 60 und 63 Jahren stufenweise auf die Vollendung des 65. Lebensjahres angehoben. Ein vorzeitiger Rentenbeginn blieb möglich, hatte aber je Kalendermonat einen dauerhaften Abschlag von 0,003 zur Folge (§ 41 Abs 1, 2 und 3 iVm § 77 Abs 2 Nr 1 SGB VI idF des RRG 1992). Langjährig versicherte Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige sowie langjährig unter Tage Beschäftigte waren von der Anhebung der Altersgrenzen nicht betroffen und konnten weiterhin die vorgezogene Altersrente ohne Abschläge in Anspruch nehmen. Die Anhebung erfolgte für Arbeitslose und Frauen beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1941 und endend mit dem Geburtsjahrgang 1952, dh sie sollte mit dem Rentenzugangsjahr 2001 einsetzen und im Jahre 2012 abgeschlossen sein. Für den Kläger (geboren im September 1941) betrug die Anhebung drei Monate (§ 41 Abs 1 SGB VI idF des RRG 1992).
Das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23. Juli 1996 (RuStFöG – BGBl I 1078) zog die Anhebung der Altersgrenze für Renten wegen Arbeitslosigkeit vor und beschleunigte sie. Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wurde bereits für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben (§ 41 Abs 1a Satz 1 SGB VI aF), die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente war jedoch weiterhin möglich (aaO Satz 2). Die Regelung erging mit den jetzt in § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 und 2 und Satz 2 SGB VI enthaltenen Vertrauensschutzbestimmungen (§ 237 Abs 2 SGB VI idF des RuStFöG). Das WFG vom 25. September 1996 weitete die schon durch das RuStFöG eingeleitete Beschleunigung noch einmal aus, nämlich für Jahrgänge ab 1940 in Monatsschritten (§ 41 Abs 1 SGB VI iVm der Anlage 19 idF des WFG). Die Anhebung der Altersgrenze ist danach bereits mit dem Geburtsjahrgang 1941 im Jahre 2006 abgeschlossen. Gleichzeitig – allerdings in geringerem Umfang – wurde auch die Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen und langjährig Versicherte vorgezogen und beschleunigt (§ 41 Abs 2 und 3 SGB VI iVm Anlage 20 bzw 21 idF des WFG).
In Konsequenz der Änderungen durch das WFG wurde durch das RRG 1999 zum 1. Januar 2000 der Zugang zur Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für nach dem 31. Dezember 1951 geborene Versicherte ganz abgeschafft (§ 237 Abs 1 Nr 1 SGB VI). Gleichzeitig wurde in § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 3 SGB VI – rückwirkend zum 1. Januar 1997 (Art 75 iVm Art 33 Abs 9 RRG 1999) – die Regelung aufgenommen, dass es für solche Versicherte bei den Anhebungen bleibt, wie sie das RRG 1992 vorsah, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei Zeiten nicht anzurechnen sind, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Alg oder Alhi versicherungspflichtig waren.
Für alle von der Anhebung Betroffenen wurde weiter – worauf auch das LSG schon hingewiesen hat – durch § 187a SGB VI idF des RuStFöG die Möglichkeit eingeführt, die Abschläge bei vorzeitigem Rentenbeginn durch die nachträgliche Zahlung von Beiträgen ganz oder teilweise zu vermeiden. Diese Zahlung kann entsprechend der Möglichkeit des Versicherten, ab Vollendung des 54. Lebensjahrs eine Auskunft des Rentenversicherungsträgers einzuholen (vgl § 109 Abs 1 Satz 2 SGB VI), bis zu sechs Jahren vor dem beabsichtigten Eintritt in die jeweilige vorzeitige Rente erfolgen. Ausgleichszahlungen werden bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs berücksichtigt (vgl dazu im Einzelnen Schmeiduch, AmtlMittLVA Rheinprovinz, 1997, 65 ff, 72).
b) Der Kläger ist nicht dadurch in seinem Grundrecht aus Art 14 Abs 1 GG verletzt, dass er statt – wie nach dem RRG 1992 – mit Vollendung des 60. Lebensjahrs und 3 Monaten die Altersrente beziehen zu können, nunmehr vor der Wahl stand, erst im Alter von 64 Jahren und 9 Monaten (Anhebung der Altersgrenze 60 Jahre um 57 Monate) die Rente in Anspruch zu nehmen oder bei früherem Renteneintritt eine entsprechende Kürzung (bis zu 17,1 vH bei frühestmöglicher Inanspruchnahme) in Kauf zu nehmen.
Der Senat neigt zwar in Übereinstimmung mit dem 5. Senat (vgl dessen Urteil vom 25. Februar 2004 – B 5 RJ 44/02 R – zur Veröffentlichung vorgesehen) und dem 8. Senat (Urteil vom 7. Juli 2004 – B 8 KN 3/03 R – zur Veröffentlichung vorgesehen) der Auffassung zu, dass die vor der Rechtsänderung durch das RuStFöG einfachgesetzlich ausgestaltete Rechtsposition auch insoweit vom Schutzbereich des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG erfasst wird, als mit dem Leistungsversprechen auf eine Rente wegen Alters die Möglichkeit verbunden war, unter bestimmten Voraussetzungen ab Vollendung eines bestimmten Lebensjahres den Versicherungsfall des Alters gewillkürt herbeizuführen, dh eine (zukünftige) Gestaltungsmöglichkeit zu haben (vgl BVerfG Beschluss vom 19. Juli 1967 – 2 BvL 1/65 – BVerfGE 22, 241, 253; offen gelassen in BVerfG Kammerbeschluss vom 3. Februar 2004 – 1 BvR 2491/97 – veröffentlicht in JURIS). Dass der Gesetzgeber nicht die EP als solche gekürzt hat, sondern die Altersgrenze angehoben und den Zugangsfaktor bei einem vorzeitigen Rentenbezug gemindert hat, ändert am Ergebnis einer Verschlechterung der bisherigen Rechtsposition – kürzere Laufzeit bzw geringerer Zahlbetrag der Rente – nichts (vgl zur Kürzung von EP BSG Urteil vom 1. Dezember 1999 – B 5 RJ 26/98 R – BSGE 85, 161, 164 ff = SozR 3-5050 § 22 Nr 7; Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 16. November 2000 – B 4 RA 3/00 R – und 16. Dezember 1999 – B 4 RA 18/99 R – veröffentlicht in JURIS).
Auch dann jedoch wird der Kläger durch die Neuregelung nicht in seinem Grundrecht aus Art 14 GG verletzt. Gemessen an der gesetzgeberischen Zielsetzung erweist sich der Eingriff als geeignet und erforderlich. Gemessen an der vom Kläger erworbenen Rechtsposition ergibt die gebotene Abwägung zwischen seinem Interesse an deren Erhalt und dem öffentlichen Interesse an der Änderung auch, dass der Eingriff verhältnismäßig und zumutbar ist.
aa) Das LSG hat zutreffend dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der in Frage stehenden, auf das RuStFöG und das WFG zurückgehenden Regelung in § 237 Abs 1 und 3 SGB VI einem wesentlichen Anstieg der Frühverrentungen in der ersten Hälfte der 90er-Jahre Rechnung getragen hat. Wie bereits zuvor mit § 41 SGB VI idF des RRG 1992 wollte der Gesetzgeber die Beitragssätze senken oder jedenfalls stabilisieren, um so die Rentenversicherung dauerhaft für die Beitragspflichtigen bezahlbar zu erhalten und den Produktionsfaktor Arbeit im Interesse der Schaffung oder jedenfalls der Erhaltung von Arbeitsplätzen von zusätzlichen Lohnnebenkosten frei zu halten. Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung und der finanziellen Auswirkungen stellt die vorgezogene Anhebung der Altersgrenze insgesamt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, die ersichtlich dazu dient, die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Auffassung des 5. Senats des BSG in seinem Urteil vom 25. Februar 2004 (B 5 RJ 44/02 R – zur Veröffentlichung vorgesehen) an und verweist auf dessen ausführliche Begründung.
bb) Wie vom 5. Senat, aaO, ebenfalls schon dargelegt, durfte der Gesetzgeber die durch den massiven Anstieg der Ausgaben der Rentenversicherungsträger bedingte Entwicklung mit ihren nachteiligen Folgen für Beitragszahler, Wirtschaft und Arbeitsmarkt als gewichtig bewerten. Der ungünstigen Beitragsentwicklung (vgl auch die Ausführungen des BVerfG in seinem Kammerbeschluss vom 3. Februar 2004 – 1 BvR 2491/97 – veröffentlicht in JURIS, wonach für die Zukunft Beiträge von 26 bis 28 vH befürchtet wurden) stand auf Seiten der betroffenen Versicherten – wie hier dem Kläger – ein Eingriff nicht in einen schon bestehenden Rentenanspruch, sondern lediglich in eine Rentenanwartschaft gegenüber. Anwartschaften aber sind – so auch das BVerfG in seinem erwähnten Kammerbeschluss – wegen des großen Zeitraums zwischen ihrem Erwerb und der Aktivierung des Rentenanspruchs naturgemäß stärker einer Veränderung der für die Rentenversicherung maßgeblichen Verhältnisse unterworfen. Der Kläger hatte zwar eine durch das RRG 1992 vorgesehene Anwartschaft auf eine abschlagsfreie Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab einem Alter von 60 Jahren und 3 Monaten. Er war im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aber noch mehr als neun Jahre von der möglichen Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahrs entfernt und auch bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags am 15. August 1994 erst 52 Jahre alt.
Der Abschlag als solcher mit 0,003 je Kalendermonat ist auch versicherungsmathematisch fair angesetzt (BSG aaO, Umdruck S 14 mwN). Der Kläger hat anlässlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im April 1996 eine Abfindung in Höhe von 145.765,00 DM brutto (= 115.700,00 DM netto) erhalten. Wenn die Abfindung auch nicht ausreichte, um den Rentenabschlag vollständig auszugleichen (nach Berechnungen der Beklagten gemäß Auskunft vom 15. Oktober 1998 hätten 127.002,24 DM aufgewendet werden müssen) oder den Rentenbeginn bis zur Vollendung eines Lebensalters von 64 Jahren und 9 Monaten hinauszuzögern, so hätte der Kläger damit den für ihn mit der Rechtsänderung verbundenen Nachteil doch erheblich – fast vollständig – abmildern können. Hinzu kommt, dass er ausweislich seines Versicherungskontos bis 27. Dezember 1998 Leistungen des Arbeitsamts bezogen hat.
c) Die Neuregelung durch das RuStFöG bzw das WFG genügt auch dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Dabei kann – wie vom BVerfG in seinem og Kammerbeschluss ausgeführt – offen bleiben, ob sich dieser Grundsatz bei Rentenanwartschaften aus Art 14 Abs 1 GG ergibt oder aus Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsgebot des Art 20 Abs 3 GG hergeleitet wird (vgl BVerfG Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvL 19/82 – BVerfGE 67, 1, 14 f).
Die beschleunigte Anhebung der Altersgrenze durch das RuStFöG am 1. August 1996 (vgl Art 10 RuStFöG) bzw das WFG am 1. Januar 1997 (vgl Art 12 WFG) griff allerdings in eine den Kläger begünstigende, durch das RRG 1992 begründete Rechtslage ein. Bei der dort vorgesehenen stufenweisen Anhebung der Altersgrenze in einem Übergangszeitraum von zwölf Jahren wurde er nur in erheblich geringerem Umfang von Rentenabschlägen erfasst als jüngere Versicherte. Eine solche begünstigende Regelung darf der Gesetzgeber, sofern das Interesse am Fortbestand der Regelung schutzwürdig ist und hinreichendes Gewicht hat, vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Frist nur ändern, wenn schwere Nachteile für wichtige Gemeinschaftsgüter zu erwarten sind, falls die geltende Übergangsregelung bestehen bleibt (vgl BVerfG Urteil vom 15. März 2000 – 1 BvL 16/96 ua – BVerfGE 102, 68, 97 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42 S 192). Wie das BVerfG in seinem Kammerbeschluss vom 3. Februar 2004 (1 BvR 2491/97 – mwN) bezogen auf die dort entschiedene Fallgestaltung (beschleunigte Anhebung des Renteneintrittsalters von Frauen) ausgeführt hat, sind jedoch geringere Anforderungen zu stellen, wenn – wie hier die Regelungen des RRG 1992 zum Auslaufen der Rente mit 60 wegen Arbeitslosigkeit – die Übergangsregelungen langfristig angelegt sind. Je länger dieser Zeitraum ist, umso wahrscheinlicher ist es, dass sich die für das Übergangskonzept maßgeblichen Umstände ändern und den Gesetzgeber vor eine neue Situation stellen, insbesondere wenn nunmehr erhebliche Gemeinschaftsgüter gefährdet sind. Das gilt unabhängig davon, ob das Konzept des Gesetzgebers von einer breiten gesellschaftlichen Übereinstimmung getragen ist.
Der Gesetzgeber des RRG 1992 hatte bei Erlass dieses Gesetzes im Jahr 1989 – wie vom BVerfG aaO ausgeführt – weder die Entwicklung der Frühverrentungen noch die vollen Auswirkungen der deutschen Vereinigung voraussehen können (vgl BT-Drucks 12/405 S 190 ff; 12/786 S VII). Die mit langfristigen Regelungen, auch mit solchen des Übergangsrechts, verbundene Unsicherheit ist regelmäßig dem Bürger auch bewusst (BVerfG, aaO), auch wenn der Kläger dies in seinem Fall bestreitet. Im Übrigen zählt die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nicht zum Kernbestand der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung; das Vertrauen in die Beibehaltung einer eher systemfremden Regelung erscheint von vornherein weniger schutzwürdig als das Interesse an der Abdeckung des eigentlich versicherten Risikos (vgl dazu BSG Urteil vom 25. Februar 2004 – B 5 RJ 44/02 R – Umdruck S 14). Ferner hat der Gesetzgeber die frühere Übergangsregelung nicht vollständig, sondern nur für die am Stichtag 14. Februar 1996 noch nicht 55 Jahre alten Versicherten beseitigt. Damit hat er berücksichtigt, dass das Interesse der Versicherten an der Beibehaltung der früheren Rechtslage umso schutzwürdiger ist, je weniger sie noch in der Lage sind, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.
Offen bleiben kann, ob die “enttäuschten Erwartungen” des Klägers und letztlich auch seines Arbeitsgebers in den Fortbestand der rentenrechtlichen Regelungen zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente bei Arbeitslosigkeit ohne – gegenüber dem Rechtszustand nach dem RRG 1992 – weitere Abschläge als “Wegfall der Geschäftsgrundlage” bezüglich der Vereinbarung eines befristeten Arbeitsvertrags mit dem Ziel des “gleitenden Übergangs in den Ruhestand” zu werten sind und möglicherweise zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen hätten führen können. Immerhin stand der Kläger zuvor jahrelang in einem unbefristeten, ungekündigten und wohl auch unkündbaren Beschäftigungsverhältnis zu der Firma I… GmbH und hätte ohne die oa “Erwartung” keinerlei Veranlassung gehabt, das unbefristete in ein befristetes Arbeitsverhältnis (mit allen Nachteilen bezüglich des Arbeitsplatzschutzes) umzuwandeln. Hierfür spricht auch, dass zumindest in anderen Fällen solcher Betriebsvereinbarungen von den dortigen Arbeitgebern hohe “Übergangshilfen” gezahlt worden sein sollen, die bei Fehlschlagen der ursprünglichen Erwartungen in einen (nahezu) ungeschmälerten Altersrentenbezug nochmals aufgestockt wurden.
Entsprechende Feststellungen tatsächlicher Art hat das LSG vorliegend nicht getroffen. Auch ohne solche Feststellungen ist der Senat jedoch der Auffassung, dass zur Korrektur enttäuschter Erwartungen bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung – und hierauf basierend des befristeten Arbeitsvertrags des Klägers – ein Anspruch auf arbeitsrechtliche “Nachbesserung” zumindest näher liegt, als eine (erweiterte) Vertrauensschutzregelung des Rentengesetzgebers anzumahnen.
d) Es liegt auch kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor. Dieses Grundrecht ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 75, 348, 357 = SozR 2200 § 555a Nr 3, stRspr). Dies hat der Gesetzgeber bei den in § 237 Abs 4 SGB VI vorgenommenen Differenzierungen aber hinreichend beachtet.
aa) Von der im RuStFöG vorgesehenen Anhebung der Altersgrenze waren vornehmlich die Versicherten betroffen, die kurz vor der Altersgrenze von 60 Jahren standen und bei denen mit der Rechtsänderung bereits getroffene Dispositionen unterlaufen wurden. Sie hätten ihre weitere Lebensplanung auf die Veränderung der Rechtslage kaum noch abstimmen können – im Gegensatz zu Versicherten, die noch weiter von der Altersgrenze entfernt waren, auch wenn sie am Stichtag bereits arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht waren. Die vornehmlich betroffenen Versicherten hätten mangels einer Chance, nochmals einen Arbeitsplatz zu finden, in aller Regel eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit vorzeitig in Anspruch nehmen und entsprechende finanzielle Einbußen hinnehmen müssen. Jüngeren arbeitslosen Versicherten konnte demgegenüber zugemutet werden, (erneut) ins Arbeitsleben einzutreten und über das 60. Lebensjahr hinaus zu arbeiten.
Dabei hat der Gesetzgeber mit der Anknüpfung an die Vollendung des 55. Lebensjahrs eine sachgerechte Differenzierung getroffen. Ein Lebensalter von 55 Jahren wird allgemein als Grenze dafür angenommen, von der an bei einem angespannten Arbeitsmarkt sich die Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz im vorgerückten Alter zunehmend verschlechtern; zum Personenkreis der älteren Arbeitnehmer werden daher allgemein die 55- bis 65-jährigen Arbeitnehmer gerechnet (vgl BVerfG Urteil vom 23. Januar 1990 – 1 BvL 44/86 und 48/87 – BVerfGE 81, 156, 196 = SozR 3-4100 § 128 Nr 1 S 11 und BT-Drucks 7/2484 S 1 ff); sie machen die “rentennahen” Jahrgänge aus, für die in der Literatur und Rechtsprechung im Hinblick darauf, dass die Reaktion auf die veränderten Lebensumstände wegen des vorgerückten Alters erschwert ist, generell ein erhöhter Vertrauensschutz diskutiert wird (vgl Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 16. November 2000 – B 4 RA 3/00 R – bzw vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 18/99 R – sowie andererseits – einen erhöhten Vertrauensschutz für ältere Arbeitnehmer verneinend – Urteil des 5. Senats des BSG vom 1. Dezember 1999 – BSGE 85, 161, 176 = SozR 3-5050 § 22 Nr 7 S 36 f).
bb) Dass dem Kläger die Vertrauensschutzregelung nicht zugute kommt, obwohl er bei Inkrafttreten der Rechtsänderung am 1. August 1996 das 54. Lebensjahr und am 1. Januar 1997 bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatte, ist Folge der Verknüpfung dieses Differenzierungsmerkmals mit dem Stichtag 14. Februar 1996. Die Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt begegnet aber keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Zeitpunkt entspricht dem Datum, an dem das Bundeskabinett das dem RuStFöG zu Grunde liegende (am 12. Februar 1996 in der sog Kanzlerrunde mit den Sozialpartnern abgestimmte) Eckpunktepapier beschlossen und die entsprechenden gesetzgeberischen Schritte angekündigt hatte (vgl dazu BSG Urteil vom 25. Februar 2004 – B 5 RJ 44/02 R – zur Veröffentlichung vorgesehen, Umdruck S 15 mwN). Spätestens ab diesem Tag konnte ein zu schützendes Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Regelung nicht mehr vorliegen. Bei Wahl eines späteren Zeitpunkts, etwa dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes, wäre der beabsichtigte Einspareffekt gefährdet worden.
Allerdings hat der Kläger das für die Vertrauensschutzregelung erforderliche Lebensalter nur um wenige Monate verfehlt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG müssen indes mit einem Stichtag verbundene unvermeidliche Härten hingenommen werden, wenn der Stichtag sachlich gerechtfertigt ist (BVerfG Beschluss vom 6. Dezember 1988 – 1 BvL 5, 6/85 – BVerfGE 79, 212, 219 mwN). Ob es dem Kläger wegen des bereits geschlossenen bis 30. April 1996 befristeten Arbeitsvertrags unter der veränderten Rechtslage nicht möglich war, sein Arbeitsverhältnis über den 30. April 1996 hinaus noch fortzusetzen oder eine höhere Abfindung oder eine Überbrückungshilfe von seinem Arbeitgeber zu verlangen, kann daher dahinstehen.
e) Verfassungswidrig ist schließlich auch die an 45 Pflichtbeitragsjahre anknüpfende Übergangsregelung des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 3 SGB VI nicht, die der Kläger mit nur 488 anrechenbaren Monaten (relativ knapp) verfehlt. Wie oben unter a) dargelegt, stellt diese Regelung eine Erweiterung der 1996 bereits eingeführten Vertrauensschutzregelungen zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit dar. Sie stimmt in ihren Voraussetzungen mit gleich lautenden Regelungen bei vorzeitigen Altersrenten für langjährig Versicherte und Frauen (§ 236 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und Satz 2 bzw § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI idF des RRG 1999) überein und wurde in § 236a Satz 5 Nr 2 SGB VI mit Anhebung der Altersgrenze bei den vorzeitigen Renten für Schwerbehinderte durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I 1827) zum 1. Januar 2001 auch für diese vorgezogene Altersrente eingeführt. Für die von ihr Begünstigten (Jahrgänge vor 1942) hat die Regelung nachträglich den durch das RRG 1992 geschaffenen Rechtszustand wiederhergestellt (vgl BT-Drucks 13/8011 S 62 zu Nr 70 ≪§§ 236 bis 237a≫) bzw diesen Rechtszustand beibehalten.
Der 5. Senat hat in seinem Urteil vom 25. Februar 2004 – B 5 RJ 44/02 R – zur Veröffentlichung vorgesehen, Umdruck S 16 f) dargelegt, dass die Regelung in § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 3 SGB VI verfassungsrechtlich nicht geboten war und es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, dass sie für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit entsprechend dem früheren Recht von den Versicherten der betroffenen Jahrgänge nur in seltenen Fällen erfüllt werden kann (vgl BSG, aaO, sowie Götz ua, DRV 1998, S 6). Dieser Auffassung stimmt der erkennende Senat zu. Denn es verbleibt ein Anwendungsbereich für die Inanspruchnahme der Rente mit einem höheren Lebensalter als exakt dem, das nach dem RRG 1992 zu einer Rente ohne oder nur mit einem geringen Abschlag führte; zudem können Versicherte mit Altersteilzeit von der Regelung profitieren. Dass die Beibehaltung der früheren Rechtslage bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit schwieriger erfüllbar ist als bei der Altersrente für langjährig Versicherte mit vollendetem 63. Lebensjahr ist durch die unterschiedlich langen Rentenlaufzeiten sachlich gerechtfertigt.