Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Zurückverweisung gem § 170 Abs 2 SGG. absoluter Revisionsgrund: Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gem Art 101 Abs 1 GG. nicht vorschriftsmäßige Besetzung der Richterbank. Entscheidung des Berichterstatters bzw des konsentierten Einzelrichters anstelle des Senats. Ermessensfehler. Nichtvorliegen der von der BSG-Rechtsprechung entwickelten Ausnahmetatbestände. objektiv grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gem § 160 Abs 2 Nr 1 SGG: rückwirkendes Verletztengeld. Übergangsgeld. Verletztenrente. Auslegung des § 46 Abs 3 Nr 2 SGB 7 und Nichtvorliegen höchstrichterlicher Rechtsprechung
Orientierungssatz
1. Eine Entscheidung gemäß § 155 Abs 3 und 4 SGG ist auch dann unzulässig, wenn über eine Rechtssache zu befinden ist, die objektiv betrachtet besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist, weil sie nach den zu § 160 Abs 2 Nr 1 SGG entwickelten Kriterien eine bislang höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte, entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufwirft und deshalb grundsätzliche Bedeutung hat (hier: Auslegung des § 46 Abs 3 Nr 2 SGB 7 und Nichtvorliegen höchstrichterlicher Rechtsprechung).
2. Zu den von der BSG-Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen bzw Fallkonstellationen, in denen der Berichterstatter am LSG trotz grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ermessensfehlerfrei anstelle des Senats des LSG entscheiden kann.
Normenkette
SGB 7 § 46 Abs. 3 Nr. 2; SGB 7 § 50; SGB 9 § 51; SGG § 33 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2011-11-24, S. 2, § 12 Abs. 1 S. 2, § 155 Abs. 3-4, § 170 Abs. 2; GG Art. 101 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Juli 2016 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Verletztengeld (Vlg) anstatt des ihm bereits bewilligten Übergangsgelds (Übg).
Der Kläger erlitt 2004 einen Unfall bei seiner damaligen Tätigkeit als Fleischer. Nach mehreren operativen Eingriffen leidet er an Bewegungs- und Belastungseinschränkungen des rechten Arms. Er erhielt von der Beigeladenen bis einschließlich 24.5.2006 Vlg. Danach bewilligte die Beigeladene ihm ab 25.5.2006 Verletztenrente (Vlr) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 20 vH. Mit Bescheid vom 3.5.2007 wurde ihm die Verletztenrente sodann auf unbestimmte Zeit gewährt, und zwar für die Zeit ab 1.3.2007 nach einer MdE von 30 vH und später nach einer MdE von 40 vH. Die Beigeladene förderte zunächst eine Weiterbildung des Klägers zum Fachassistenten für Fleischhygiene. Für diese Maßnahme erhielt er in der Zeit vom 1.11.2006 bis 14.8.2007 auch Übg. Die geförderte Tätigkeit als Fachassistent für Fleischhygiene konnte der Kläger aufgrund seiner Schulterverletzung aber nicht ausüben. Deshalb stellte er einen Antrag auf Gewährung einer weiteren berufsqualifizierenden Rehabilitationsmaßnahme zum Lebensmittelkontrolleur. Die Beigeladene lehnte diese Weiterbildung des Klägers zum Lebensmittelkontrolleur zunächst ab. Erst nach Durchführung eines erfolgreichen Klageverfahrens wurde dem Kläger durch Bescheid vom 25.11.2011 Übg zur Teilnahme an einem Meisterkurs ab 29.8.2011 bewilligt. Der Unfallbetrieb war zum 1.1.2006 an die Beklagte überwiesen worden, sodass diese nunmehr für diese Bewilligung zuständig war.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 8.3.2011 bei der Beklagten die Zahlung von Vlg rückwirkend und durchgehend ab Mai 2006. Dies lehnte die Beklagte ab, weil die Einstellung des Vlg im Mai 2006 zu Recht erfolgt sei. Sie bewilligte dem Kläger dagegen für den Zeitraum vom 15.8.2007 bis 28.8.2011 Übg (Bescheid vom 2.12.2011). Der Widerspruch, mit dem der Kläger die Zahlung des höheren Vlg für die Zeit vom 1.5.2006 bis 28.8.2011 an Stelle des bereits bewilligten Übg begehrte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 5.3.2012).
Das SG hat durch Urteil vom 21.10.2015 die Beklagte unter Änderung der Bescheide verpflichtet, dem Kläger Vlg für die Zeit vom 15.8.2007 bis 28.8.2011 unter Anrechnung des gezahlten Übg zu gewähren. Der Anspruch auf Zahlung des Vlg habe nach § 46 Abs 3 SGB VII nicht geendet. Auch aus § 51 Abs 1 SGB IX aF folge, dass das Vlg weiter zu zahlen sei. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen, weil der Anspruch auf Vlg vom 25.5. bis 31.10.2006 entsprechend § 44 Abs 4 SGB X wegen des erst am 8.3.2011 gestellten Antrags frühestens ab 1.1.2007 zu gewähren sei.
Die Beklagte hat Berufung und der Kläger Anschlussberufung eingelegt. Im Einverständnis mit den Beteiligten hat anstelle des Senats der Berichterstatter (BE) des LSG als Einzelrichter gemäß § 155 Abs 3 und 4 SGG durch Urteil entschieden. Durch Urteil vom 13.7.2016 ist das Urteil des SG geändert und die Beklagte unter Änderung ihrer Bescheide verurteilt worden, dem Kläger auch für den Zeitraum vom 25.5. bis 31.10.2006 Vlg zu zahlen. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, der BE am LSG habe allein entscheiden können, weil die vorliegende Streitsache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise noch von grundsätzlicher Bedeutung sei. Die Berufung der Beklagten sei unbegründet, weil keiner der Tatbestände für die Beendigung des Vlg nach § 46 Abs 3 SGB VII erfüllt sei. Zwar sei der Anspruch des Klägers auf Vlg für die Zeit ab 1.11.2006 bis 14.8.2007 zunächst beendet gewesen. Er sei jedoch für die anschließenden Zeiten nicht endgültig erloschen. Anderes würde sich aus dem Gesetzeswortlaut nur ergeben, wenn es in § 46 Abs 3 S 1 SGB VII hieße, dass der Anspruch auf Vlg mit der erstmaligen Bewilligung von Übg ende bzw mit der Entstehung eines Anspruchs auf Übg erlösche. Zum anderen komme ein Beendigungstatbestand gemäß § 46 Abs 3 S 2 SGB VII schon deshalb nicht in Betracht, weil ein feststellender Verwaltungsakt der Beklagten mit einer entsprechenden Prognoseentscheidung fehle. Auch sei der Anspruch auf Vlg nicht allein durch die rückwirkende Gewährung von Übg beendet worden, weil maßgebend sei, ob ein Anspruch auf Übg entstanden sei, was nur der Fall wäre, wenn der Versicherte aufgrund des Leistungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben tatsächlich erhalte. Die Berufung des Klägers habe hingegen Erfolg, weil § 44 Abs 4 SGB X in dem vorliegenden Fall nicht entsprechend angewandt werden dürfe.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Senat durch Beschluss vom 20.12.2016 die Revision zugelassen. Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung der § 155 Abs 3 und 4 SGG sowie der § 46 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB VII und des § 51 SGB IX aF. Der BE habe nicht anstelle des Senats des LSG als Einzelrichter entscheiden dürfen, weil sich hier entscheidungserhebliche Rechtsfragen stellen würden, die höchstrichterlich nicht geklärt seien. Eine Entscheidung durch den BE komme bei Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig nicht in Betracht. Die zu klärende Frage, wann ein Anspruch auf Vlg gemäß § 46 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB VII ende, sei weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der bisherigen Rechtsprechung eindeutig zu beantworten. Ein Wiederaufleben des Anspruchs auf Vlg sei schon nicht mit § 51 SGB IX aF zu vereinbaren, weil dort die Weiterzahlung der Leistung abschließend geregelt sei. Das Wiederaufleben des Vlg-Anspruchs führe darüber hinaus zu erheblichen Wertungswidersprüchen bei einem gleichzeitigen Bezug von Vlr. Nach § 72 Abs 1 Nr 1 SGB VII werde Vlr von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folge, an dem der Anspruch auf Vlg ende. Bei Bezug von Übg könne gleichzeitig ein Anspruch auf Vlr bestehen. Würde man mit dem LSG den Anspruch auf Vlg wieder aufleben lassen, so würde der Kläger zeitgleich und systemwidrig für einen erheblichen Zeitraum in der Vergangenheit Vlr und Vlg erhalten. Dass dies nicht so gewollt sein könne, folge auch aus § 74 Abs 2 SGB VII.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.7.2016 und des SG Berlin vom 21.10.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht in der Sache geäußert.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten ist gemäß § 170 Abs 2 S 2 SGG im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet. An einer den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung in der Sache ist der Senat gehindert, denn das Verfahren vor dem LSG leidet an einem Mangel, der zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zwingt. Das Berufungsgericht war bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt. Denn über die Berufung hat der BE zwar im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 155 Abs 3 iVm Abs 4 SGG, aber dennoch ermessensfehlerhaft anstelle des gesamten Berufungssenats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) entschieden, obwohl die Rechtssache objektiv grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat (vgl BSG vom 20.3.2018 - B 2 U 176/17 B). Damit ist den Beteiligten ihr gesetzlicher Richter (Art 101 Abs 1 GG) entzogen worden (absoluter Revisionsgrund nach § 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO), was grundsätzlich zur Zurückverweisung an den eigentlich zuständigen Spruchkörper führt (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 24 RdNr 9).
Der BE hat ermessensfehlerhaft gemäß § 155 Abs 3 und 4 SGG anstelle des Senats des LSG durch Urteil über die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers entschieden, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Zwar hatten die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu gemäß § 155 Abs 3 iVm Abs 4 SGG erteilt. Die Rechtssache hat jedoch objektiv grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), sodass grundsätzlich allein der Senat zur Entscheidung berufen war (hierzu unter 1.). Die Voraussetzungen, unter denen das BSG ausnahmsweise trotz Vorliegens der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache einen Ermessensfehler verneint hat, lagen nicht vor (hierzu unter 2.). Der auch ohne Rüge von Amts wegen zu beachtende Verfahrensfehler (hierzu unter 3.) führt zur Zurückverweisung an das LSG (hierzu unter 4.).
1. Der BE am LSG durfte nicht alleine über die Streitsache entscheiden, weil sie objektiv von grundsätzlicher Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist. Nach § 33 Abs 1 S 1 SGG (idF des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011, BGBl I 2302) hat ein Senat des LSG, wenn er durch Urteil entscheidet (§ 33 Abs 1 S 2 iVm § 12 Abs 1 S 2 SGG), grundsätzlich in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig zu werden. Abweichend hiervon kann gemäß § 155 Abs 3 und 4 SGG der Vorsitzende oder - sofern bestellt - der BE im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden (sog "konsentierter Einzelrichter").
a) Voraussetzung für eine Entscheidung gemäß § 155 Abs 3 und 4 SGG durch den Vorsitzenden oder BE anstelle des Senats ist zum einen das Einverständnis der Beteiligten, das hier unproblematisch gegeben ist. Darüber hinaus setzt die Entscheidung durch den Vorsitzenden oder BE anstelle des Senats bei verfassungskonformer Auslegung dieser Regelungen zur Entscheidungskompetenz mit Rücksicht auf die Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) aber auch voraus, dass der Vorsitzende oder BE im Rahmen des ihm eröffneten Ermessens pflichtgemäß darüber befindet, ob er von der besonderen Verfahrensweise einer Entscheidung nur durch einen Berufsrichter Gebrauch macht oder ob es aus sachlichen Gründen bei einer Entscheidung durch den gesamten Senat und/oder zumindest unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter verbleiben muss (vgl BSG vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - SGb 2014, 557; vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 20 ff - mwN; vgl auch BSG vom 23.8.2007 - B 4 RS 2/06 R - SozR 4-1500 § 155 Nr 1; vom 25.6.2009 - B 3 KR 2/08 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 24 RdNr 11; vom 18.5.2010 - B 7 AL 43/08 R - Juris RdNr 11; BSG ≪GrS≫ vom 31.8.2011 - GS 2/10 - BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4). Die hiernach gebotene Ermessensausübung hat sich am Zweck der Regelungen in § 155 Abs 3 und 4 SGG zu orientieren, die zu einer Straffung des Verfahrens und einer Entlastung des LSG beitragen wollen. Allerdings darf der Anspruch der Beteiligten auf einen angemessenen Rechtsschutz nicht vernachlässigt werden, sodass jeweils zu berücksichtigen ist, dass die Sozialgerichte grundsätzlich als Kollegialgerichte ausgestaltet sind und den Entscheidungen eines Kollegiums eine höhere Richtigkeitsgewähr beigemessen wird. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass insbesondere der Teilnahme der ehrenamtlichen Richter an Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit ein hoher Stellenwert beizumessen ist (vgl hierzu Masuch/Spellbrink in Denkschrift 60 Jahre BSG, 2014, 437, 452 ff mwN). Deshalb sollen nur solche Verfahren von einem Einzelrichter entschieden werden, die keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen. Dies stellt im Übrigen auch § 153 Abs 5 SGG durch seinen Verweis auf § 105 Abs 2 S 1 SGG ausdrücklich klar. Folglich ist bei Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung (iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) oder im Fall einer Divergenz (iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) eine Entscheidung durch den Vorsitzenden oder BE regelmäßig ausgeschlossen (vgl BSG vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - Juris RdNr 14 ff mwN; vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 20 ff - mwN; auch BSG SozR 4-1500 § 155 Nr 1 RdNr 46; BSG ≪GrS≫ BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4, RdNr 7; vgl aber auch BSG vom 29.6.2015 - B 9 V 45/14 B - Juris RdNr 9).
Eine Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter ist dabei nicht nur für den Fall ausgeschlossen, dass dieser selbst einer zu entscheidenden Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beimisst. Eine Entscheidung gemäß § 155 Abs 3 und 4 SGG ist auch dann unzulässig, wenn über eine Rechtssache zu befinden ist, die objektiv betrachtet besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist, weil sie nach den zu § 160 Abs 2 Nr 1 SGG entwickelten Kriterien eine bislang höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte, entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufwirft und deshalb grundsätzliche Bedeutung hat (vgl BSG vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - SGb 2014, 557, Juris RdNr 14 ff mwN; BSG vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 22).
b) Vorliegend hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Zwar hat das LSG der Rechtssache diese Bedeutung nicht beigemessen, objektiv stellen sich jedoch im Berufungsverfahren Rechtsfragen, die klärungsbedürftig und entscheidungserheblich sind.
Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Auslegung des § 46 Abs 3 SGB VII streitentscheidend. Nach § 46 Abs 3 Nr 2 SGB VII endet das Vlg mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übg entsteht. Welche Vorstellungen der Gesetzgeber mit dem Entstehen eines Anspruchs auf Übg und dem "enden" des Anspruchs auf Vlg verbindet, lässt sich den Gesetzesmaterialien zum UVEG nicht zweifelsfrei entnehmen (vgl BT-Drucks 13/2204, S 87 zu § 46). Fraglich ist dabei zum einen der mit der Anschlussberufung des Klägers verfolgte Anspruch auf Zahlung von Vlg für den Zeitraum vom 25.5. bis 31.10.2006. Ob in der hier vorliegenden Fallkonstellation, in der für den streitigen Zeitraum eine Vlr als vorläufige Entschädigung mit bestandskräftigem Bescheid bewilligt und auch ausgezahlt wurde, der Anspruch auf Vlg endet, lässt sich allein anhand des Gesetzes nicht beantworten. Geregelt ist in § 72 Abs 1 Nr 1 SGB VII lediglich, dass die Vlr beginnt, wenn der Vlg-Anspruch endet. Höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu fehlt ebenfalls. Ebenso ergibt auch eine kursorische Durchsicht der wissenschaftlichen Fachliteratur, dass die vorliegende Konstellation weder besprochen noch als unproblematisch eingestuft wird.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht aber insbesondere im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf die Zahlung von Vlg anstatt des bereits gezahlten Übg für den Zeitraum vom 15.8.2007 bis 28.8.2011. Die hier zu entscheidende Frage, ob Vlg an Stelle des bereits bezogenen Übg zu zahlen ist, setzt ebenfalls voraus, dass geklärt wäre, was das Ende des Vlg gemäß § 46 Abs 3 Nr 2 SGB VII bedeutet. Ebenso ist unklar, ob gemäß § 50 SGB VII iVm § 51 SGB IX, jeweils in der hier anwendbaren, bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung, neben der bewilligten Verletztenrente Vlg oder lediglich Übg "weiter" zu zahlen ist. Antworten auf diese Fragen sind den gesetzlichen Regelungen nicht ohne Weiteres zu entnehmen und ebenso sind diese noch nicht höchstrichterlich entschieden. Schließlich ist auch zur vom SG befürworteten und vom BE am LSG abgelehnten entsprechenden Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X auf die vorliegende Fallkonstellation höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nicht ergangen.
2. Es lag hier auch keine Fallkonstellation vor, bei der nach der Rechtsprechung des BSG der BE am LSG trotz grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ermessensfehlerfrei anstelle des Senats des LSG entscheiden konnte. Nach der Rechtsprechung des BSG kann erkennbar in drei Fallgruppen ausnahmsweise eine Entscheidung durch den Einzelrichter anstelle des Senats des LSG trotz Vorliegens einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Betracht kommen. Dies ist zum einen der Fall, wenn ein Verfahren deshalb keine rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, weil einer ständigen Rechtsprechung - auch des eigenen Senats - gefolgt wird (vgl zB BSG vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 22). Weiterhin kommt eine Entscheidung ausschließlich durch den BE gemäß § 155 Abs 3 und 4 SGG dann in Betracht, wenn die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Einzelrichterentscheidung gerade auch für den Fall der Zulassung der Revision erklärt haben (vgl zB BSG vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - SGb 2014, 557, Juris RdNr 15 mwN; BSG vom 3.12.2009 - B 11 AL 38/08 R - SozR 4-4300 § 53 Nr 4 RdNr 14; BSG ≪GrS≫ BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4, RdNr 7; BSG SozR 4-1500 § 105 Nr 1 RdNr 15 ff). Schließlich ist in einer dritten Konstellation die Zulässigkeit des konsentierten Einzelrichters denkbar, wenn sich das Urteil auf eine bereits vorhandene, verfahrensfehlerfrei in vollständiger Senatsbesetzung getroffene Leitentscheidung des LSG oder auf bereits beim BSG anhängige Parallelfälle bezieht (vgl zB BSG vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - SGb 2014, 557, Juris RdNr 15 mwN; BSG vom 2.5.2012 - B 11 AL 18/11 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 24 RdNr 14 f mwN; BSG vom 18.5.2010 - B 7 AL 43/08 R - Juris RdNr 11; BSG vom 25.6.2009 - B 3 KR 2/08 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 24 RdNr 11). Keiner dieser aufgezeigten Ausnahmefälle liegt vor. Der BE am LSG folgte erkennbar keiner gefestigten Rechtsprechung. Die Einverständniserklärung der Beteiligten vor dem LSG beinhaltete keinen Bezug auf eine mögliche Zulassung der Revision. Schließlich sind auch keine Parallelfälle beim BSG anhängig. Vielmehr liegt höchstrichterliche Rechtsprechung zu den aufgezeigten Fragen nicht vor. Schließlich ist auch der BE am LSG in seinem Urteil nicht von dem Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestands ausgegangen.
3. Auch ohne Rüge der Beteiligten ist ein Verstoß gegen § 155 Abs 3 iVm Abs 4 SGG von Amts wegen zu beachten. Der den Anspruch der Beteiligten auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 GG) verletzende Verfahrensmangel ist im Revisionsverfahren nach § 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl BSG vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - SGb 2014, 557, Juris RdNr 18 mwN; BSG vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 11, 13). Es muss daher hier nicht weiter geprüft werden, ob die Beklagte diesen Verfahrensfehler ordnungsgemäß gerügt hat.
4. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich. Grundsätzlich führt ein zur fehlerhaften Besetzung des Gerichts führender Verstoß gegen § 155 Abs 3 iVm Abs 4 SGG zur Zurückverweisung an den eigentlich zuständigen Spruchkörper (vgl zB BSG vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 24). Eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts soll allerdings auch bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrunds in Betracht kommen, wenn auf der Grundlage eines in tatsächlicher Hinsicht geklärten und nicht umstrittenen Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht nur in einer ganz bestimmten Weise entschieden werden kann, weil unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine andere Entscheidung denkbar ist (vgl § 170 Abs 1 S 2 SGG; vgl BSG vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - SGb 2014, 557 mwN; BSG vom 25.6.2009 - B 3 KR 2/08 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 24 RdNr 11). Dies gilt zB dann, wenn die auch durch das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfenden und festzustellenden Sachurteilsvoraussetzungen nicht gegeben sind, sodass die Klage in jedem Falle abgewiesen werden müsste.
Dagegen kann sich eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts nicht auf die von dem Einzelrichter des LSG verfahrensfehlerhaft festgestellten Tatsachen stützen, die - unabhängig davon, ob die Tatsachen unstreitig sind oder von den Beteiligten bestritten werden - jedenfalls verfahrensfehlerhaft wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter festgestellt wurden. Damit würde der Grundrechtsverstoß durch den konsentierten Einzelrichter ggf noch intensiviert und verfahrensentscheidend fortwirken, wenn die von ihm verfahrensfehlerhaft festgestellten Tatsachen einer Sachentscheidung zugrunde gelegt würden (vgl BSG vom 23.8.2007 - B 4 RS 2/06 R - BSG SozR 4-1500 § 155 Nr 1 RdNr 11, 37). Diese Frage kann hier aber dahinstehen, weil der Senat auch auf Grundlage der insoweit durch den BE "festgestellten" Tatsachen zu keiner abschließenden und alternativlosen, dh inhaltlich nicht anders treffbaren Entscheidung, gelangen kann.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen