Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestandsrentner. Zugangsrentner. freiwillige Zusatzrentenversicherung. beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen
Leitsatz (amtlich)
Die unterschiedlichen Regelungen der Entgeltpunktberechnung für Zugangsrenten (§ 256a SGB VI) und Bestandsrenten (§ 307a SGB VI) des Beitrittsgebietes verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.
Normenkette
SGB VI §§ 70, 256a, 300, 306, 307a; GG Art. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 22. September 1994 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger als Rechtsnachfolger der Versicherten höhere Altersrente zusteht. Streitig ist insbesondere, ob bei der Berechnung der Altersrente der verstorbenen Versicherten für die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte (Ost) je Arbeitsjahr das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt oder nur das beitragspflichtige Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen ist.
Die 1913 geborene und 1993 verstorbene Versicherte war von 1953 bis 1972 überwiegend versicherungspflichtig beschäftigt; ihr monatliches Einkommen betrug zwischen 710,00 M und 970,00 M. Im Jahre 1972 leistete sie darüber hinaus für zwei Monate Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) in Höhe von je 370,00 M. Seit dem 1. November 1973 erhielt sie Altersrente, die durch Bescheid der Beklagten vom 28. November 1991 umgewertet und der ab 1. Januar 1992 geltenden Rechtslage nach dem SGB VI angepaßt wurde. Dabei ermittelte die Beklagte die durchschnittlichen Entgeltpunkte nach dem bis zum Jahresende 1972 bemessenen 20-Jahres-Zeitraum (Anlage 12 zum SGB VI). Sie legte der Berechnung der Rente der Sozialpflichtversicherung ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen in Höhe von 600,00 DM und der Rente aus der FZR ein Durchschnittseinkommen in Höhe von 370,00 DM zugrunde; mit Ausnahme der zur FZR für die Dauer von zwei Monaten geleisteten Beiträge ließ sie den 600,00 DM übersteigenden Betrag des höheren Arbeitseinkommens der Versicherten unberücksichtigt.
Der auf die Anrechnung des tatsächlich erzielten anstelle des in der Sozialpflichtversicherung versicherungspflichtigen und in der FZR versicherten Einkommens gerichtete Widerspruch sowie die Klage und Berufung der Versicherten bzw des Klägers als Rechtsnachfolger sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 3. August 1992; Urteil des SG Dresden vom 21. Dezember 1992; Urteil des Sächsischen LSG vom 22. September 1994). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe aus dem beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen zur Sozialpflichtversicherung sowie aus den zwei Beitragsmonaten zur FZR zutreffend die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von 1,2810 auf der Grundlage des § 307a Abs 2 Satz 1 Nr 1 Buchst a SGB VI ermittelt. Anspruch auf Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes hätten gemäß § 256a SGB VI allein Versicherte, die seit dem 1. Januar 1992 erstmals eine Rentenleistung in Anspruch nähmen (Zugangsrentner). Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG liege nicht vor, weil die Differenzierung in den §§ 256a und 307a SGB VI zwischen Bestands- und Zugangsrentnern sachgerecht sei. Abgesehen davon, daß der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität die Einführung von Stichtagen rechtfertigen könne, sei es nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber im Rahmen der Umwertung und Anpassung des früheren Rentenrechts der DDR an das bundesdeutsche Rentensystem daran angeknüpft habe, was der Gesetzgeber der DDR den der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO-DDR) unterworfenen Bürgern zugebilligt habe. Dies sei aber nur ein Teil des Bruttoverdienstes gewesen, und zwar bis zu einem Betrag in Höhe von 600,00 M im Kalendermonat (§ 16 Abs 2 SVO-DDR).
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt einen Verstoß des § 307a Abs 1 und Abs 2 SGB VI gegen Art 3 GG und trägt vor: Die verstorbene Versicherte habe wegen ihrer Lebensbiographie keine Möglichkeit gehabt, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der ehemaligen DDR ihr über 600,00 M hinausgehendes Arbeitsentgelt sozialversicherungsrechtlich in der Rentenversicherung abzusichern. Es bestehe eine Benachteiligung der Bestands- gegenüber den Zugangsrentnern. Während Zugangsrentner ab Januar 1992 bereits nach den Regeln des SGB VI ihr tatsächliches Arbeitseinkommen auch vor März 1971 (Einführung der FZR) voll berücksichtigt erhielten, sei dies bei Bestandsrentnern aufgrund der Umwertungsvorschriften nicht vorgesehen. Allein die Vereinfachung der praktischen Rechtsanwendung rechtfertige diese Ungleichbehandlung nicht.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 22. September 1994 und des Sozialgerichts Dresden vom 21. Dezember 1992 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. November 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 1992 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die ab 1. Januar 1992 umgewertete Altersrente der Versicherten G.… L.… auf der Grundlage ihres gesamten tatsächlichen Bruttoarbeitsverdienstes neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, daß der Kläger keinen Anspruch auf höhere Rente hat. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Berechnung der Altersrente der verstorbenen Versicherten ab 1. Januar 1992 unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelts anstelle des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens bei Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost).
Gemäß § 307a Abs 1 Satz 1 SGB VI werden für den Monatsbetrag der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt, wenn am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente bestand. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergeben sich nach Abs 2 Satz 1 dieser Vorschrift, wenn die Summe aus dem für Renten der Sozialpflichtversicherung ermittelten 240 fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und für Renten aus der FZR ermittelten 600,00 M übersteigenden Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur FZR, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrundeliegenden 20-Jahres-Zeitraums aus Anlage 12 ergibt, geteilt wird. Die nach diesen Grundsätzen durchgeführte Berechnung der Altersrente der Versicherten ist nicht zu beanstanden; die Rentenberechnung selbst hält auch der Kläger nicht für fehlerhaft. Soweit er das gesamte erzielte Bruttoarbeitsentgelt der Rentenberechnung zugrunde gelegt wissen will, findet dieses Begehren keine Grundlage im geltenden Recht.
Insbesondere kann der Kläger sein Begehren nicht aus § 256a Abs 1 Satz 1 iVm Abs 3 Satz 1 SGB VI herleiten, wonach Entgeltpunkte nach dem Verdienst zu bemessen sind, als Verdienst aber auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990 zählen, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbenen Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten. Von dieser Vorschrift werden nämlich – wie das LSG zutreffend ausgeführt hat – allein die Zugangsrenten seit dem 1. Januar 1992 betroffen. Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für die Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet; sie ergänzt die allgemeine Regelung des § 70 Abs 1 SGB VI (vgl Hauck/Haines, SGB VI-Komm, RdNr 1 zu § 256a).
Nach der Systematik des Gesetzes scheidet eine entsprechende Anwendung des § 256a Abs 3 SGB VI im Regelungsbereich des § 307a SGB VI aus. Während § 256a SGB VI im Fünften Kapitel dieses Gesetzbuchs entsprechend dem gleichlautend überschriebenen Ersten Abschnitt bezüglich der Ermittlung von Entgeltpunkten bei Berechnung von Renten mit Beitragszeiten im Beitrittsgebiet eine “Ergänzung für Sonderfälle” beinhaltet, gehört die Regelung des § 307a SGB VI gemäß dem Titel des Zweiten Abschnitts dieses Kapitels zu den “Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts”. § 300 SGB VI normiert als Grundsatz dieses Zweiten Abschnitts in seinen Absätzen 2 und 4, daß durch das SGB VI ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung weiterhin auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind und der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, nicht allein deshalb entfällt, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind.
Eine nach den Vorschriften der DDR berechnete Rente, auf die bereits am 31. Dezember 1991 Anspruch bestand, entfällt hiernach nicht durch den Untergang der DDR und ihrer Rechtsordnung. Daß mit der Änderung rentenrechtlicher Vorschriften für Bestandsrentner kein Anspruch auf Neuberechnung ihrer Rentenleistung ausgelöst wird, besagt § 306 Abs 1 SGB VI. Dieser Grundsatz für den Fortbestand der Rentenleistung in bisheriger Höhe gilt für alle Bestandsrenten, trifft also Rentner in den alten und neuen Bundesländern gleichermaßen. Rentner aus dem Beitrittsgebiet werden mithin nicht anders behandelt als Rentner, deren Leistungsanspruch sich nach den Vorschriften der RVO ergibt, so daß die vom Kläger behauptete Ungleichbehandlung tatsächlich nicht vorliegt.
Der vom Kläger gerügte Verstoß des § 307a Abs 1 und 2 SGB VI gegen Art 3 GG läßt sich auch nicht aus der Ungleichbehandlung von Bestands- und Zugangsrentnern begründen. Zwar enthält das pauschalierende Verfahren zur Ermittlung von Entgeltpunkten nach dieser Vorschrift auch Regelungen, die sich – verglichen mit der Rentenberechnung für Zugangsrentner des Beitrittsgebiets – nachteilig auswirken können. Hierzu zählt insbesondere die Tatsache, daß anders als für Zugangsrentner in den neuen Bundesländern, bei denen auch das tatsächlich erzielte Einkommen berücksichtigt wird, für das aufgrund der Beitragsbemessungsgrenzen in den neuen Bundesländern Beiträge nicht gezahlt werden konnten (§ 256a Abs 3 SGB VI), für Bestandsrentner nur das durch Beiträge versicherte Einkommen berücksichtigt wird. Insbesondere für Personen, die nicht – oder wie die verstorbene Versicherte nur wenige – Beiträge zur FZR geleistet haben, kann dies zu wesentlich geringeren Rentenleistungen führen, als für vergleichbare Personen mit Rentenbeginn nach 1991, die ebenfalls nicht oder nur wenige Beiträge zur FZR geleistet haben, für die jedoch für die Zeit vor März 1971 das tatsächliche erzielte Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) berücksichtigt wird (vgl Hauck/Haines, SGB VI-Komm, RdNr 20 zu § 307a).
Der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verbietet es jedoch allein, daß eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87 – BVerfGE 87, 234 ff, 255; Beschluß vom 7. Oktober 1980 – 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 – BVerfGE 55, 72 ff, 88 mwN; stRspr). Die rechtliche Unterscheidung muß also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen braucht der Gesetzgeber allerdings nicht um die differenzierende Berücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt zu sein. Er ist vielmehr berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt (BVerfG Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87 – BVerfGE 87, 234 ff, 255; Beschluß vom 31. Mai 1988 – 1 BvR 520/83 – BVerfGE 78, 214 ff, 227 f; Beschluß vom 28. Juni 1960 – 2 BvL 19/59 – BVerfGE 11, 245 ff, 254).
Bei der Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten für mehr als vier Millionen Bestandsrenten handelt es sich um eine jener Massenerscheinungen, die ein typisierendes und pauschalierendes Vorgehen des Gesetzgebers und der Verwaltung rechtfertigen. Dies erweist sich auch deshalb als unumgänglich und daher zulässig, weil angesichts der Vielzahl der Bestandsrenten und der unterschiedlichen Rentenbiographien der Bestandsrentner die Umwertung nur in einem maschinellen Verfahren auf der Grundlage der vorhandenen Datensätze erfolgen konnte (vgl Begründung zum Gesetz zur Ergänzung der Rentenüberleitung – Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz – ≪Rü-ErgG≫, BT-Drucks 12/4810 S 26 zu Nr 22 Buchst a). Angesichts der vom Gesetzgeber bei Überführung der Bestandsrenten in das bundesdeutsche Rentenversicherungssystem zu bewältigenden Probleme erscheint es schlechthin unmöglich, an den tatsächlichen Gegebenheiten und Besonderheiten des Versicherungslebens in jedem Einzelfall ausgerichtete Ermittlungen zur Feststellung eines individuell ausgerichteten Rentenanspruchs durchzuführen. Entsprechend bestand für die verstorbene Versicherte auch kein Anspruch auf Überprüfung und Neuberechnung ihrer Rente vor dem 1. Januar 1994, § 307a Abs 8 Satz 5 SGB VI. Der Gesetzgeber konnte vielmehr nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG auf der sich am Gesamtbild orientierenden Grundlage generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen (vgl Hauck/Haines, SGB VI-Komm, RdNr 23 zu § 307a).
Die Typisierung war auch deshalb zulässig, weil die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrafen und die Beeinträchtigung des Gleichheitssatzes nicht sehr intensiv war (BVerfG Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87 – BVerfGE 87, 234 ff, 255). Für eine große Zahl der Berechtigten war die Umwertung mit den damit verbundenen Pauschalierungen nämlich durchaus günstiger, als eine Neuberechnung nach den Vorschriften des SGB VI (vgl Hauck/Haines, SGB VI-Komm, RdNr 24 zu § 307a). Nur für einen relativ kleinen Personenkreis, der bereits über einen längeren Zeitraum vor Einführung der FZR im Jahre 1971 ein Einkommen von mehr als 600,00 M monatlich erzielte und die Vorteile der FZR nicht ausnutzen konnte, weil er vor Einführung der FZR – oder wie im vorliegenden Falle kurz danach – Rentner im Beitrittsgebiet geworden war, mögen die nachteiligen Auswirkungen der pauschalierenden Regelung so erheblich gewesen sein, daß sie von den Vorteilen des pauschalierten Verfahrens nicht im vollen Maße ausgeglichen werden. Dies führte jedoch nicht zu einer nicht hinnehmbaren Ungleichbehandlung, weil solche Härtefälle nur unter äußersten Schwierigkeiten mit entsprechend hohem Verwaltungsaufwand vermeidbar gewesen wären. Auch die praktischen Erfordernisse der Verwaltung sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ein wesentlicher Aspekt bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer Regelung mit Art 3 Abs 1 GG (BVerfG Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87 – BVerfGE 87, 234, 255, 256 mwN; stRspr).
Auch ein Verstoß des § 307a Abs 1 und 2 SGB VI gegen andere Regelungen des Art 3 GG – der Kläger rügt pauschal eine Verletzung dieses Artikels – liegt nicht vor. Insbesondere wird Art 3 Abs 2 GG nicht verletzt, wonach Männer und Frauen gleichberechtigt sind. Zwar kann die verstärkte Berücksichtigung des Einkommens der letzten 20 Jahre des Erwerbslebens typischerweise Frauen benachteiligen, deren Versicherungsverlauf sich besonders häufig durch eine eingeschränkte Berufstätigkeit zum Ende des Erwerbslebens auszeichnet. Eine solche Einschränkung, die in der ehemaligen DDR überwiegend wegen der Betreuung von ständig pflegebedürftigen Familienangehörigen auftrat (vgl Hauck/Haines, SGB VI-Komm, RdNr 25 zu § 307a), ist vom Kläger für das Versicherungsleben der verstorbenen Versicherten aber nicht vorgetragen und vom LSG nicht festgestellt (§ 163 des SGG) worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
BSGE, 204 |
SozSi 1997, 399 |