Beteiligte
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oldenburg-Bremen |
Dr. Hans-Jürgen Sauer und Klaus Mell vom Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 13. Juli 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Der Kläger beansprucht Leistungen aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des Unfalles vom 11. November 1995.
Der im Jahre 1953 geborene Kläger übt den Beruf eines Malers aus. Er ist Eigentümer einer Hof- und Gebäudefläche und einer Forstfläche von 0,6 ha sowie von Ödland in der Größe von 0,2 ha. Er bewohnt das Hofgebäude mit seiner Familie. Die landwirtschaftlichen Flächen des – ehemaligen – Hofes sind seit dem Jahre 1981 verpachtet. Seitdem wird auch kein landwirtschaftliches Nutzvieh mehr gehalten. Der Kläger besitzt weder einen Schlepper noch – andere – landwirtschaftliche Maschinen. Die landwirtschaftlichen Gebäude standen im November 1995 leer und wurden nicht genutzt.
Nachdem der Kläger an der auf dem Hofgelände gelegenen Scheune ein neues Tor hatte anbringen lassen, wollte er am 11. November 1995 oberhalb des Tores eine Regenschutzleiste selbst montieren. Dabei stürzte er von der Leiter und verletzte sich erheblich.
Mit Bescheid vom 22. März 1996 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ab, weil der Unfall sich nicht bei einer versicherten Tätigkeit ereignet habe. Das Hofgebäude, an dem der Kläger Ausbesserungsarbeiten vorgenommen habe, habe nicht mehr einem landwirtschaftlichen Unternehmen gedient, sondern allein privaten Wohnzwecken. Widerspruch und Klage, mit denen der Kläger geltend machte, daß er auf der zum Hof gehörenden Forstfläche Holzeinschlag für Kaminholz für den Eigen- und Fremdbedarf ausführe und die Scheune diesem Unternehmen diene, blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1996, Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 27. Januar 1999).
Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11. November 1995 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren (Urteil vom 13. Juli 1999). Nach § 776 Abs 1 Nr 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) umfasse die landwirtschaftliche Unfallversicherung die Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. Diesen Unternehmen dienliche Ausbesserungsarbeiten an Gebäuden stünden unter Unfallversicherungsschutz. Hier sei das Anbringen des Regenschutzes durchaus noch in den Rahmen seines landwirtschaftlichen Kleinbetriebes einzubeziehen. Dabei handele es sich zur Zeit um einen eher auslaufenden Betrieb. Entscheidend sei, daß die landwirtschaftlichen Gebäude nicht verpachtet seien, sondern vom Kläger ohne großen Aufwand wieder für eigene betriebliche Zwecke hätten genutzt werden können. Es sei auch denkbar, daß die derzeit verpachteten landwirtschaftlichen Flächen vom Kläger selbst oder einem anderen Familienmitglied in der Zukunft bewirtschaftet würden. Solange ein landwirtschaftlicher Unternehmer sich nicht endgültig von jeglicher landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betätigung entfernt habe, sei die Instandhaltung der Wirtschaftsgebäude auf dem Hofgelände zur Aufrechterhaltung einer Nutzungsoption für landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zwecke als ausreichend zu erachten, um einen wesentlichen betrieblichen Zusammenhang herzustellen.
Mit der – vom LSG – zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 777 Nr 3 RVO. Es sei die Rechtsfrage zu entscheiden, ob eine Baumaßnahme der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterliege, wenn das Bauobjekt im Zeitpunkt der Bautätigkeit privaten Zwecken diene, aber dessen landwirtschaftliche Nutzung zukünftig nicht ausgeschlossen sei. Gemäß § 777 Nr 3 RVO stehe eine landwirtschaftliche Baumaßnahme unter Versicherungsschutz, wenn diese dem landwirtschaftlichen Unternehmen zu dienen bestimmt sei. Unter den Versicherungsschutz fielen Unternehmer von Unternehmen der Landwirtschaft gemäß § 776 RVO. Teile eines solchen Unternehmens seien ua gemäß § 777 Nr 3 RVO laufende Ausbesserungen an Gebäuden und anderen Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich, daß die Betriebsdienlichkeit der Bauarbeiten im Zeitpunkt der Baumaßnahme gegeben sein müsse. Im vorliegenden Fall werde jedoch die Scheune, an der die Regenschutzleiste angebracht worden sei, nicht landwirtschaftlich genutzt, so daß es an dem Tatbestandsmerkmal der präsenten Betriebsdienlichkeit fehle. Die bloße Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung in der Zukunft reiche nicht aus, um über § 777 Nr 3 RVO einen Versicherungsschutz zu rechtfertigen. Ansonsten würde der bloße Besitz von landwirtschaftlich nutzbaren Gebäuden genügen, so daß es auf das gesetzlich vorgeschriebene Tatbestandsmerkmal der Betriebsdienlichkeit für den Versicherungsschutz nicht mehr ankäme. Zwar gewähre die höchstrichterliche Rechtsprechung in Anlehnung an § 659 RVO Versicherungsschutz im Hinblick auf Vorbereitungsarbeiten für ein noch zu eröffnendes Unternehmen. Im vorliegenden Fall ergebe sich jedoch aus den Gesamtumständen keine in dieser Hinsicht anzunehmende Zielgerichtetheit der Baumaßnahme. Ebensowenig könne ein Versicherungsschutz für die Baumaßnahme von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Versicherungsschutz im Rahmen der sogenannten „aussetzenden Bewirtschaftung” im Forstbereich abgeleitet werden. Zwar sei in solchen Fällen ohne weiteres denkbar, daß Teile der landwirtschaftlichen Gerätschaften und Räumlichkeiten nicht oder nur eingeschränkt genutzt würden, weil naturbedingt nicht jedes Jahr Holz angebaut und geschlagen werde. Allerdings sei eine vorübergehende eingeschränkte oder nicht vorgenommene Nutzung von landwirtschaftlichen Maschinen und Gebäuden aufgrund der in der Natur der Landwirtschaft liegenden Umstände anders zu beurteilen. Im vorliegenden Falle habe die Scheune nur noch privaten Zwecken gedient, weil sie für die landwirtschaftliche Nutzung aufgrund der verbliebenen geringen Flächen nicht mehr von Bedeutung sei. Schließlich könne der Versicherungsschutz für Bauarbeiten an einem ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude, dessen künftige betriebliche Nutzung lediglich denkbar sei, nicht mit den Fällen verglichen werden, in denen Flächen vorübergehend stillgelegt würden und infolgedessen der Gebrauch landwirtschaftlicher Maschinen und Gebäude über einen gewissen, begrenzten Zeitraum eingeschränkt sei oder gänzlich unterbleibe. Sowohl bei vorübergehenden als auch bei endgültigen Flächenstillegungen sei der Eigentümer bzw Besitzer der Flächen aufgrund der Naturschutzgesetze zu Landschaftspflege- und Naturschutzmaßnahmen verpflichtet. Diese Arbeiten dienten dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung von Landschaften. Im vorliegenden Fall jedoch sei eine Stillegung von Flächen nicht erfolgt, die eine Verpflichtung des Klägers zu solch flächenorientierten Bodenpflegearbeiten nach sich ziehen würde. Vielmehr sei der überwiegende Teil der landwirtschaftlichen Nutzflächen verpachtet worden. Die verbliebenen geringen Flächen, von denen ein Teil zudem lediglich Ödland darstelle, ließen nicht den Schluß zu, daß für deren mit minimalem Aufwand durchführbare Bewirtschaftung die Scheune erneut nutzbar gemacht werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 13. Juli 1999 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 27. Januar 1999 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet. Ob der Kläger am 11. November 1995 einen Arbeitsunfall erlitten hat, als er beim Montieren der Regenschutzleiste an der Scheune verunglückte, läßt sich aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden.
Der Entschädigungsanspruch richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, da der vom Kläger als Arbeitsunfall geltend gemachte Unfall vom 11. November 1995 vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 eingetreten ist (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 SGB VII).
Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Gemäß § 539 Abs 1 Nr 5 RVO sind in der Unfallversicherung ua Unternehmer, solange und soweit sie als solche Mitglieder einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind, versichert. Als Unternehmer Mitglied einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ist gemäß § 792 RVO iVm § 658 Abs 2 Nr 1 RVO derjenige, für dessen Rechnung das (landwirtschaftliche) Unternehmen geht. Nach § 776 Abs 1 Nr 1 RVO umfaßt die landwirtschaftliche Unfallversicherung ua Unternehmen der Landwirtschaft und Unternehmen der Forstwirtschaft. Nach § 777 Nr 3 RVO schließlich gelten als Teile des landwirtschaftlichen (oder forstwirtschaftlichen) Unternehmens ua laufende Ausbesserungen an Gebäuden, die dem Unternehmen dienen.
Entgegen der Auffassung des LSG betrieb der Kläger im Unfallzeitpunkt kein landwirtschaftliches Unternehmen. Er war auch nicht mit Abwicklungsarbeiten für sein ehemaliges landwirtschaftliches Unternehmen befaßt. Schließlich bereitete der Kläger die Aufnahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens nicht vor. Allein die Möglichkeit einer zukünftigen (Wieder-)Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit begründet die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer nicht.
Ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, wer planmäßig wirtschaftliche Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer und einigem Umfang als Besitzer von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstiger Nutzer) auf eigene Rechnung aufwendet, um den Boden zu bewirtschaften oder Vieh zu halten, sofern ein Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung und ein angemessenes Verhältnis der Anzahl der Tiere zur Größe und Ertragsfähigkeit des Bodens besteht (vgl Bundessozialgericht ≪BSG≫ Urteil vom 14. Dezember 1999 – B 2 U 45/98 R – HVBG-Info 2000, 478 mwN; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Juni 1996, § 776 RdNr 3 mwN; Brackmann/Krasney, SGB VII, 12. Aufl, § 123 RdNrn 11 und 15 mwN). Unternehmen der Landwirtschaft bewirtschaften „Land”. Sie entfalten Tätigkeiten, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (BSGE 64, 252, 253 = SozR 2200 § 778 Nr 2; Brackmann/Krasney, aaO; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, § 123 RdNr 4; Graeff in Hauck, SGB VII, K § 123 RdNr 4, jeweils mwN; zuletzt BSG Urteil vom 14. Dezember 1999, aaO).
Nach den für den Senat gemäß § 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG hat der Kläger im Unfallzeitpunkt ein landwirtschaftliches Unternehmen nicht betrieben. Alle landwirtschaftlichen Flächen waren seit dem Jahre 1981 verpachtet. Der Kläger verfügte allein über die Hof- und Gebäudefläche sowie Forstfläche von 6000 qm sowie eine Ödlandfläche von 2000 qm. Zwar hat das LSG den Kläger als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebes bezeichnet. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine tatsächliche, das Revisionsgericht bindende Feststellung, sondern um eine rechtliche Würdigung, der sich der Senat aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht anzuschließen vermag.
Unternehmer ist grundsätzlich nur jemand, der etwas unternimmt, also aktiv handelt, hier in bezug auf die Bewirtschaftung von Boden und gegebenenfalls die Haltung von Vieh. Allein die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, in der Zukunft etwas zu unternehmen, reicht nicht aus, jemanden als Unternehmer zu qualifizieren. Zwar verliert ein landwirtschaftliches Unternehmen nicht deshalb die Eigenschaft einer Landwirtschaft, wenn die Bodenbewirtschaftung vorübergehend, auch für einen längeren Zeitraum, wesentlich eingeschränkt oder gar aufgegeben wird. Indessen entfällt die Eigenschaft als Unternehmer, wenn die Bodenbewirtschaftung auf Dauer eingestellt wird (Brackmann/Krasney, aaO, § 123 RdNr 13 mwN) etwa dadurch, daß die landwirtschaftlichen Flächen verkauft oder verpachtet werden. Dann geht ebenfalls und erst recht die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer verloren. Nach den Feststellungen des LSG waren die zur Hofstelle des Klägers gehörenden landwirtschaftlichen Flächen seit dem Jahre 1981 verpachtet.
Ein Versicherungsschutz des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer läßt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der von der Beklagten bezeichneten Rechtsprechung zur sog aussetzenden Bewirtschaftung im Bereich der Forstwirtschaft annehmen. Danach verliert der Besitzer von Waldflächen nicht deshalb seine Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer, weil er über gewisse Zeiträume hinweg keine konkreten, sichtbaren forstwirtschaftlichen Aktivitäten, also Anbau und Abschlag von Holz, entfaltet (vgl BSG Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R – SozR 3-2200 § 776 Nr 5 mwN). Diese Rechtsprechung beruht auf den tatsächlichen Besonderheiten in der Forstwirtschaft, in der es – im Gegensatz zur Landwirtschaft – aufgrund des nur langsamen Wuchses der Bäume zwangsläufig Zeiträume gibt, in denen Holz weder angepflanzt noch geschlagen werden kann. Abgesehen von den grundsätzlichen Unterschieden zwischen der Land- und der Forstwirtschaft, kann von einer „aussetzenden Bewirtschaftung” ohnehin nur ausgegangen werden, wenn der Forstwirt über Forstflächen verfügt, wenn er also nutzungsberechtigt ist. Hat der – ehemalige – Forstwirt die Waldflächen verpachtet, kann er diese Flächen auch nicht mehr aussetzend bewirtschaften. Wie in der Landwirtschaft kann forstwirtschaftlicher Unternehmer allein der Nutzungsberechtigte sein. Solange also der Kläger – wie im Unfallzeitpunkt – seine landwirtschaftlichen Flächen verpachtet hat und das Ende der Verpachtung sowie die Wiederaufnahme der eigenen landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht erkennbar beabsichtigt ist, kann er allein deswegen nicht mehr landwirtschaftlicher Unternehmer sein.
Gleiches gilt für die von der Beklagten ebenfalls bezeichneten Gesichtspunkte zur vorübergehenden Stillegung landwirtschaftlicher Flächen. Auch dies setzt voraus, daß der landwirtschaftliche Unternehmer noch über die Flächen rechtlich oder tatsächlich verfügen kann. Verpachtet er diese Flächen, kann nur der Pächter als landwirtschaftlicher Unternehmer angesehen werden, und zwar unabhängig davon, ob er selbst die Flächen aktiv bewirtschaftet oder vorübergehend stillegt. Der Eigentümer selbst ist nach der dauerhaften Verpachtung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen nicht mehr als landwirtschaftlicher Unternehmer anzusehen.
Ebenso wie gemäß § 659 RVO bereits Vorbereitungsarbeiten für ein noch zu eröffnendes Unternehmen können nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch Tätigkeiten zur Abwicklung eines schon eingestellten Unternehmens in innerem Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 30 mwN). Es handelte sich bei der unfallbringenden Tätigkeit des Klägers aber nicht um Abwicklungsarbeiten seines ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmens. Ob das allein schon wegen des großen zeitlichen Abstandes von vierzehn Jahren seit der Einstellung des landwirtschaftlichen Unternehmens aufgrund der Verpachtung der Flächen im Jahre 1981 zu gelten hat, kann dahinstehen. Nach den Feststellungen des LSG handelte es sich am Unfalltag um Erneuerungs- und Verbesserungsarbeiten an der Scheune, die mit dem ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmen in keinerlei Zusammenhang standen.
Am Unfalltag hat der Kläger auch keine Vorbereitungen zur Wiederaufnahme seines ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmens getroffen. Eine derartige Absicht ist vom LSG nicht festgestellt und vom Kläger niemals behauptet worden.
Aus diesen Gründen vermag der Senat auch nicht der rechtlichen Annahme des LSG, ein Eigentümer von – durch einen anderen landwirtschaftlichen Unternehmer als Pächter genutzten – Bodenflächen müsse allein wegen der Möglichkeit einer zukünftigen (Wieder-)Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer angesehen werden, zu folgen. Dies würde im Ergebnis dazu führen, daß im Sinne der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sowohl der Eigentümer als auch der Pächter einer landwirtschaftlichen Fläche als landwirtschaftlicher Unternehmer angesehen werden müßten. Der Kläger ist damit bei einer Baumaßnahme verunglückt, die nicht einem landwirtschaftlich genutzten Gebäude zugute kommen sollte.
Obgleich der Kläger nach dieser abschließenden rechtlichen Beurteilung am Unfalltag ein landwirtschaftliches Unternehmen nicht betrieb, gestatten die tatsächlichen Feststellungen des LSG eine ebenfalls abschließende Beurteilung der Frage, ob der Kläger die Ausbesserungsarbeiten an der Scheune nicht im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens vorgenommen hat und deswegen als landwirtschaftlicher Unternehmer iS der §§ 539 Abs 1 Nr 5, 792, 658 Abs 2 Nr 1, 776 Abs 1 Nr 1 RVO anzusehen ist, nicht.
Ein Unternehmen der Forstwirtschaft liegt vor, wenn der Unternehmer iS des § 658 Abs 2 Nr 1 RVO über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (BSG SozR 2200 § 647 Nr 5; BSG SozR 3-2200 § 776 Nr 5). Die Bearbeitung kann entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Art erfolgen. Während die sog Nachhaltungsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernten, findet dies bei den sog aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen statt, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen können (vgl BSG Beschluß vom 12. Juni 1989 – 2 BU 175/88 – = HV-Info 1989, 2026; Mell in Schulin, HS-UV, § 70 RdNr 54). Daß er ein forstwirtschaftliches Unternehmen zur Gewinnung von Schlagholz und dessen späterer Veräußerung als Kaminholz betreibe und in diesem Zusammenhang zur Nutzung der Scheune deren Tor erneuert habe, hat der Kläger auch im Berufungsverfahren vorgetragen. Das LSG hat indessen dazu keine Feststellungen getroffen. Von seinem – sich als unzutreffend erweisenden – Rechtsstandpunkt, daß der Kläger ein landwirtschaftliches Unternehmen betrieben habe, hat es hierzu aber keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Diese sind nunmehr nachzuholen.
Die Sache war deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen