Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Beitragsrecht. Finanzierung. Altlasten Ost. Altlasten-West. Verfassungsmäßigkeit. Beitragsberechnung. Saisonarbeiter. keine anteilige Kürzung des Höchstjahresarbeitsverdienstes
Leitsatz (amtlich)
1. Der der Beitragsberechnung zugrunde zulegende Höchstjahresarbeitsverdienst ist bei Versicherten, die nicht ganzjährig beschäftigt sind, nicht zeitanteilig zu kürzen.
2. Die Finanzierung der sog Altlasten-Ost - ebenso wie der Altlasten-West - durch die in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtigen Unternehmen ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Normenkette
SGB 7 § 152 Abs. 1; SGB 7 § 153 Abs. 1-3; SGB 7 § 157; EinigVtr Anlage I Kap VIII I III Nr. 1 Buchst. c Abs. 8 Nr. 2; EinigVtr Anlage I Kap VIII I; SGB 7 § 215 Abs. 9; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Nachgehend
Tatbestand
Umstritten ist die Höhe der Beiträge der Klägerin zur Beklagten für die Jahre 2001 und 2004.
Die Klägerin betreibt ein Sportunternehmen mit einer Mannschaft in der Basketball-Bundesliga und ist seit dem Jahre 1999 Mitglied der beklagten Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (BG). Im Jahre 2001 beschäftigte sie 18 Berufsspieler, 4 Trainer und 11 Angestellte in der Verwaltung. Die Beklagte veranlagte sie entsprechend ihrem ab 1. Januar 2001 geltenden Gefahrtarif (im Folgenden Gefahrtarif 2001) in dessen Gefahrtarifstelle 54 (Veranlagungsbescheid vom 27. Juni 2001), die für bezahlte Sportler, die nicht der ersten oder zweiten Fußballbundesliga oder Fußballregionalliga angehören, für das Jahr 2001 die Gefahrklasse 18,01, für das Jahr 2002 die Gefahrklasse 20,26 und ab dem Jahr 2003 die Gefahrklasse 22,52 vorsieht. Mit Beitragsbescheid vom 24. April 2002 für das Jahr 2001, der durch Bescheid vom 13. September 2002 geändert wurde, setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin den Gesamtbetrag auf 75.105,09 Euro fest. Der unmittelbare Beitrag der Klägerin an die Beklagte in Höhe von 71.121,08 Euro setzte sich aus 67.822,28 Euro für 846.250 Euro Brutto-Arbeitsentgelt in der Gefahrklasse 18,01 und 3.298,80 Euro für 374.395,53 Euro Brutto-Arbeitsentgelte in der Gefahrklasse 1,98 zusammen, weitere 973,04 Euro entfielen auf den Lastenausgleich der gewerblichen BGen und 3.010,97 Euro auf die Insolvenzgeldumlage. Der Höchstjahresarbeitsverdienst der Beklagten betrug im Jahre 2001 144.000 DM. Der Widerspruch der Klägerin, der ua damit begründet wurde, bei Kürzung des Höchstjahresarbeitsverdienstes entsprechend der zeitlichen Länge der Beschäftigung ("Kappung") mindere sich das zu berücksichtigende Entgelt der Spieler um ein Viertel, wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 25. September 2002).
Das angerufene Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 7. März 2005). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen und die Klage gegen den im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen Beitragsbescheid vom 18. April 2005 für das Jahr 2004 über insgesamt 99.011,98 Euro als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 21. Februar 2006). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage gegen den Beitragsbescheid für das Jahr 2004 sei als unzulässig abzuweisen, weil dieser nicht gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens gegen den Beitragsbescheid für das Jahr 2001 geworden sei, da der Beitragsbescheid für das Jahr 2004 den für das Jahr 2001 weder abgeändert noch ersetzt habe. Im Übrigen habe die Beklagte hinsichtlich des Beitragsbescheides für das Jahr 2004 § 215 Abs 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) in der ab dem 1. August 2003 geltenden Fassung (im Folgenden SGB VII nF) angewandt und eine so genannte "Rentenaltlast Umlage" erhoben, so dass Gründe der Prozessökonomie ebenfalls gegen seine Einbeziehung sprächen. Der Beitragsbescheid für das Jahr 2001 sei rechtmäßig. Die Verteilung der Altlasten-Ost nach Maßgabe der Gefahrklassen und der Arbeitsentgelte verstoße nicht gegen Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) wie das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 24. Februar 2004 (BSGE 92, 190 ff = SozR 4-2700 § 152 Nr 1) ausgeführt habe. Für die vom BSG in diesem Urteil grundsätzlich für möglich gehaltenen verfassungswidrigen Ergebnisse im Einzelfall wegen des Fehlens einer Härteklausel seien von der Klägerin keine konkreten Umstände dargelegt worden. Im Rahmen der vorliegend allein umstrittenen Beitragsforderung für das Jahr 2001 könne die Klägerin nicht mehr einwenden, dass die §§ 121, 122, 150, 157 SGB VII verfassungswidrig und der auf ihrer Grundlage ergangene Gefahrtarif rechtswidrig sei, weil der Veranlagungsbescheid nicht angefochten und damit bestandskräftig sei. Die Beitragsberechnung sei auch hinsichtlich des Höchstjahresarbeitsverdienstes nach § 153 Abs 2 SGB VII ohne Anwendung einer besondern zeitanteiligen sog "Kappungsgrenze" bei Saisonverträgen nicht zu beanstanden. Anders als die Regelung über den Mindestjahresarbeitsverdienst in § 153 Abs 3 SGB VII sehe die über den Höchstjahresarbeitsverdienst in § 153 Abs 2 SGB VII keine Kürzung bei einer nur zeitweisen Beschäftigung vor. Angesichts der unterschiedlichen Regelungsbereiche liege auch kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend: Die Klage sei auch gegen den Beitragsbescheid für das Jahr 2004 zulässig. Eine zumindest analoge Anwendung des § 96 SGG sei nicht nur zulässig, sondern geboten. Dass das Vorverfahren gegen diesen Bescheid mangels Widerspruchsbescheides noch nicht abgeschlossen sei, sei unerheblich. Denn die Beteiligten hätten sich in der diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Musterprozessvereinbarung darauf verständigt, dass es der Durchführung von Vorverfahren über die Beitragsbescheide der Folgejahre ab dem Jahr 2002 nicht bedürfe. Dies gelte ohne zeitliche Limitierung auch für die Bescheide ab dem Jahr 2004, ungeachtet des neu eingefügten § 215 Abs 9 SGB VII nF, der zu einer Neureglung der Umlage der Altlasten-Ost geführt habe.
Hinsichtlich der Altlasten-Ost sei die Argumentation des LSG bereits im rechtlichen Ausgangspunkt unzutreffend, weil § 1157 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl I 1605 - RÜG) keineswegs obligatorisch die Umverteilung der Altlasten-Ost nur nach dem Grad der Unfallgefahr vorgeschrieben habe. Dieser habe vielmehr nur bis zum 31. Dezember 1994 vorgesehen, dass "bei der Beitragsberechnung von der Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr in den Unternehmen gemäß § 725 Abs 1 abgesehen werden" könne. Diese Gesetzesformulierung treffe weder für die Zeit vor noch nach dem 31. Dezember 1994 eine Festlegung, ob und in welchem Umfang die Unfallgefahr auch für die Verteilung der Altlasten-Ost eine Rolle spielen solle. Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag ≪EinigVtr≫ vom 31. August 1990 schreibe eine derartige Handhabung ebenfalls nicht vor, sondern habe nur grob die Belastung auf die drei Bereiche der Unfallversicherung verteilt (Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr 1 Buchst c Abs 8 Nr 2.aa). Mit § 215 Abs 9 SGB VII nF habe der Gesetzgeber klargestellt, dass von der Berücksichtigung der Unfallgefahr abgesehen werden könne. Auch andere Umlagen seien nicht auf der Basis der Gefahrtarife, sondern der Arbeitsentgelte zu berechnen, so die Insolvenzgeldumlage (§ 360 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ≪SGB III≫) und der Lastenausgleich unter den BGen (§ 179 SGB VII). Ein sachlicher Grund für die abweichende Verteilung der Altlasten-Ost sei nicht zu erkennen, so dass dies verfassungswidrig sei (Art 3 Abs 1 GG).
Im Übrigen sei die Regelung im EinigVtr, mit der an Stelle der Allgemeinheit über Steuern nur die in der gesetzlichen Unfallversicherung zwangsversicherten Unternehmer mit dem Sonderopfer für die Altlasten-Ost belastet worden seien, entgegen der Auffassung des Senats in seinem Urteil vom 18. April 2000 (SozR 3-8110 Kapitel VIII J III Nr 1 Nr 2) verfassungswidrig. Ein verfassungsrechtlich überzeugender Unterschied zum Beitritt des Saarlandes sei nicht gegeben. Eine gesetzgeberische Systemwidrigkeit liege auch darin, dass schon der EinigVtr die genannte Verteilung der Altlasten-Ost auf die drei Bereiche der Unfallversicherung nicht nach dem Grad der Unfallgefahr, sondern nach dem Anteil an den Leistungsaufwendungen für die Renten insgesamt vorgenommen habe. Die Höhe der Leistungsaufwendungen sei entscheidend durch die Höhe der Entgelte geprägt, nicht durch die Unfallgefahr. Es gebe keine "spezifische Solidaritätsbeziehung" zwischen den jetzigen und den früheren Unternehmern auf dem Gebiet der BRD und des vereinigten Deutschlands im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch die Bundesregierung habe an diesem Solidaritätsprinzip Zweifel geäußert und die gesetzliche Unfallversicherung als "Schadensersatzsystem" bezeichnet (Hinweis auf BT-Drucks 15/1070 Anlage 3). Die gesetzliche Unfallversicherung sei vorrangig vom Versicherungsprinzip geprägt (Hinweis ua auf Papier, SGb 1998, 337; ders NZS 1998, 353).
Die Abkehr des Senats in dem Urteil vom 24. Februar 2004 (BSGE 92, 190 = SozR 4-2700 § 152 Nr 1) von seinem Urteil vom 18. April 2000 (SozR 3-8110 Kapitel VIII J III Nr 1 Nr 2) sei nicht überzeugend. Offen geblieben sei, wann im Einzelfall eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorliege. Auch ohne Erdrosselungswirkung könne zumindest ein Verstoß gegen Art 14 GG in Betracht kommen. Das LSG halte ihr - der Klägerin - zu Unrecht vor, dass sie keine besonderen Umstände zum Nachweis eines Verfassungsverstoßes in ihrem Einzelfall vorgetragen habe. Durch ihre hohe Gefahrklasse werde die Klägerin in besonderem Maße ungleich gegenüber den Unternehmen mit niedrigerer Gefahrklasse behandelt. Unklar sei, was noch an besonderen Umständen hinzukommen solle.
Das Begehren, die Beklagte zu zwingen, ihre Berechnungen je nach unterschiedlicher Berücksichtigung der Altlasten-Ost offen zu legen, werde aufrechterhalten. Die Klägerin sei nicht in der Lage, das den Bescheiden zugrunde liegende Rechenwerk zu verstehen, geschweige denn zu überprüfen. Daher sei sie auch nicht in der Lage darzulegen, wie hoch die Ungerechtigkeit durch die ungleiche Mehrbelastung aufgrund der Umverteilung nach dem Grad der Unfallgefahr statt nach der Summe der Arbeitsentgelte tatsächlich ausfalle. Auf die im Zivilprozess geltenden Grundsätze der abgestuften Darlegungslast sowie das im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsprinzip, verknüpft mit den Mitwirkungspflichten der Beteiligten, insbesondere der Beklagten, werde verwiesen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seiner Entscheidung zur Überschussbeteiligung bei kapitalbildenden Lebensversicherungen (Urteil vom 26. Juli 2005 - 1 BvR 80/95) das allgemeine Verfassungsgebot nach Art 2 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG herausgestellt, wonach der Versicherungsnehmer eine praktikable Möglichkeit zur Prüfung haben müsse, wie die Versicherungsbeiträge von der Versicherung verwendet werden.
Zur sog Kappungsgrenze bei Saisonverträgen liege noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Das Urteil des BSG vom 8. Oktober 1981 (BSGE 52, 200 = SozR 2200 § 726 Nr 1) zur RVO habe eine andere Fallgestaltung betroffen. Die Anwendung der sich aus dem Höchstjahresarbeitsverdienst in § 153 Abs 2 SGB VII ergebenden Kappungsgrenze auch auf nur während eines Teils eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigte verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG. Der Wortlaut des § 153 Abs 2 SGB VII hingegen lasse eine nur anteilige Berücksichtigung des Höchstjahresarbeitsverdienstes entsprechend dem zeitlichen Umfang der Beschäftigung im Kalenderjahr zu. Aus der Regelung des § 153 Abs 3 SGB VII über den Mindestjahresarbeitsverdienst sei nichts Gegenteiliges herleitbar, insbesondere fordere die dortige Mindestregelung eine Ausnahmeregelung für ihr Unterschreiten, nicht aber die Unterschreitung eines Höchstjahresarbeitsverdienstes. Erziele der Beschäftigte während des Restes des Kalenderjahres anderweit einen weiteren Verdienst, so berechne die Beklagte für dieses neue Versicherungsverhältnis erneut den Beitrag ggf bis zum vollen Höchstjahresarbeitsverdienst. Dies spreche für die Rechtsauffassung der Klägerin.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Februar 2006 und des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2005, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 24. April 2002 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 13. September 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2002 und den Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. April 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt;
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Klägerin profitiere von der Kappungsgrenze, da die Beschäftigten im Sport oft erheblich höhere Entgelte erhielten. Der Höchstjahresarbeitsverdienst sei ein Spiegel ihres Versicherungsrisikos, da dieser im Leistungsfall auch der Rentenberechnung zugrunde gelegt werde. Die von § 153 Abs 3 SGB VII eröffnete Regelung über einen Mindestjahresarbeitsverdienst werde bei der Beklagten nicht angewandt (Hinweis auf § 24 Abs 3 Satz 3 ihrer Satzung).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht ihre Klage gegen den Beitragsbescheid vom 18. April 2005 für das Jahr 2004 als unzulässig abgewiesen (1.) und hinsichtlich des Beitragsbescheides vom 24. April 2002 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 13. September 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2002 für das Jahr 2001 (im Folgenden Beitragsbescheid 2001) ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen (2.).
1. Die Klage gegen den Beitragsbescheid für das Jahr 2004 ist unzulässig, weil dieser Bescheid nicht in prozessual zulässiger Weise Gegenstand des anhängigen Gerichtsverfahrens geworden ist. Eine Einbeziehung kraft Gesetzes gemäß § 96 Abs 1 SGG scheidet aus, da der Beitragsbescheid für das Jahr 2004 den Beitragsbescheid für das Jahr 2001, der zu dem vorliegenden Klageverfahren geführt hat, weder geändert noch ersetzt hat. Zwar wendet der Senat in Beitragsstreitigkeiten § 96 SGG analog an, wenn im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses weitere Beitragsbescheide für Folgezeiträume ergehen, die von demselben Träger auf derselben rechtlichen Grundlage erlassen und mit derselben Begründung angefochten werden wie der ursprüngliche Bescheid, der das Verfahren ausgelöst hatte (so zB BSGE 94, 38 = SozR 4-2700 § 182 Nr 1, jeweils RdNr 5; BSGE 92, 190 = SozR 4-2700 § 152 Nr 1; SozR 3-2200 § 776 Nr 5). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, denn der Beitragsbescheid für das Jahr 2004 beruht auf einer durch Einfügung des § 215 Abs 9 SGB VII veränderten Rechtslage, mit der Folge, dass durch seine Einbeziehung der Streitstoff erweitert und das mit der Regelung des § 96 SGG verfolgte Ziel der Prozessökonomie verfehlt würde.
Der Beitragsbescheid für das Jahr 2004 ist auch nicht durch (gewillkürte) Klageänderung gemäß § 99 Abs 1 SGG einer materiellen Überprüfung im Rahmen des laufenden Prozesses zugänglich geworden. Das folgt schon daraus, dass bezüglich dieses Bescheides das nach § 78 Abs 1 SGG vorgeschriebene Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist und deshalb eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung für die Klage fehlt. Damit war die Klageänderung, der die Beklagte widersprochen hat, nicht sachdienlich und mithin unzulässig. Dass die Erfüllung der Voraussetzungen des § 96 SGG wie auch der allgemeinen Prozessvoraussetzungen nicht im Belieben der Beteiligten stehen, auch wenn sie hierüber "Musterprozessvereinbarungen" abschließen, hat der Senat zuletzt in der Entscheidung vom 9. Dezember 2003 - Tierpathologe - (BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr 1, jeweils RdNr 3 f mwN) klargestellt.
2. Klage und Berufung hinsichtlich des Beitragsbescheides 2001 sind zulässig. Die Revision ist insofern jedoch unbegründet, weil das LSG die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des LSG zu Recht zurückgewiesen hat. Denn der Beitragsbescheid 2001 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
In der gesetzlichen Unfallversicherung werden die Beiträge nach Ablauf des Kalenderjahres als Umlage erhoben, die den Bedarf dieses Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage nötigen Beiträge decken muss (§ 152 Abs 1 SGB VII). Die Berechnungsgrundlage für die Beiträge sind im vorliegenden Normalfall der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklasse (§ 153 Abs 1 SGB VII). Das diese Faktoren verbindende Element zur Berechnung des Beitrages des einzelnen Unternehmens ist der Beitragsfuß. Dieser wird (jährlich) durch die Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelt x Gefahrklasse) berechnet; der Beitrag des Unternehmens ist dann das Produkt aus seinen zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, seiner Gefahrklasse(n) und dem Beitragsfuß (§ 167 Abs 2 Satz 1 und Abs 1 SGB VII).
Dass die Beklagte die einschlägigen Normen zur Beitragserhebung sowie zur Berechnung der Umlagen für den Lastenausgleich nach §§ 176 ff SGB VII in der damals geltenden Fassung sowie für das Insolvenzgeld nach §§ 358 ff SGB III grundsätzlich eingehalten hat, wird von der Klägerin im Revisionsverfahren nicht in Abrede gestellt. Sie rügt nur die Einbeziehung der sog Altlasten-Ost in die Beitragsberechnung (nachfolgend a) sowie die ungekürzte Anwendung des Höchstjahresarbeitsverdienstes nach § 153 Abs 2 SGB VII auch auf die Entgelte von Beschäftigten, die nur während eines Teiles eines Jahres beschäftigt sind (nachfolgend b). Beide Rügen greifen jedoch nicht durch.
a) Mit den sog "Altlasten-Ost" sind die Aufwendungen der Unfallversicherungsträger für die bis zum 31. Dezember 1990 auf dem Gebiet der DDR eingetretenen Arbeitsunfälle einschließlich Berufskrankheiten gemeint, die nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr 1 Buchst c Abs 8 Nr 2 EinigVtr auf alle Unfallversicherungsträger nach einem Schlüssel verteilt wurden, der sich (vereinfacht) an deren Leistungsaufwendungen für Renten sowie den der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Entgelten im Jahr 1989 orientierte.
Dass die Unfallversicherungsträger des wiedervereinigten Deutschlands nicht nur für die Altlasten des Westens, also der früheren BRD, sondern auch für diejenigen aus dem Osten, der früheren DDR, zuständig sind, hat der Senat wiederholt, auch aus verfassungsrechtlicher Sicht als rechtmäßig angesehen (BSGE 79, 23 = SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr 1 Nr 1; SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr 1 Nr 2 = SGb 2001, 254 ff mit zustimmender Anmerkung von Ullrichs; BSGE 92, 190 = SozR 4-2700 § 152 Nr 1, jeweils RdNr 14 ff).
Die Klägerin hat sich mit dieser Rechtsprechung des Senats nicht weiter auseinander gesetzt und zur Begründung ihrer abweichenden Ansicht auf den Beitritt des Saarlandes verwiesen, ohne dies näher darzulegen. Insofern ist nur darauf hinzuweisen, dass nicht zu erkennen ist, worin die verfassungsrechtlich relevanten Gemeinsamkeiten bzw Unterschiede zwischen der Eingliederung des Saarlandes in die BRD aufgrund des Vertrages zwischen letzterer und der französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (vgl das Zustimmungsgesetz vom 22. Dezember 1956 - BGBl II 1587) und der Wiedervereinigung Deutschlands durch den Vertrag zwischen der BRD und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (vgl das Zustimmungsgesetz vom 23. September 1990 - BGBl II 885) liegen.
Aufgrund der besonderen Umstände der Wiedervereinigung war es auch gerechtfertigt, die Versicherungsfälle aus der Zeit der DDR nach einem besonderen Schlüssel zu verteilen und von der das System der gesetzlichen Unfallversicherung prägenden Zusammenfassung der Unternehmen nach Gewerbezweigen in den Unfallversicherungsträgern und der entsprechenden Zuordnung der Versicherungsfälle abzuweichen (vgl zu dieser besonderen Situation: Begründung zum RÜG, BT-Drucks 12/405 S 116 f; BSGE 79, 23 = SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr 1 Nr 1; SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr 1 Nr 2 = SGb 2001, 254 ff mit zustimmender Anmerkung von Ullrichs; BSGE 92, 190 = SozR 4-2700 § 152 Nr 1, jeweils RdNr 14 ff; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 1982/01 - RdNr 30 f).
Hinsichtlich der vom Senat wiederholt betonten "spezifischen Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung" zwischen einerseits den Unternehmern untereinander, und zwar sowohl der früheren und der jetzigen als auch der auf dem Gebiet der früheren BRD und dem der früheren DDR, sowie andererseits dieser Unternehmer (= Arbeitgeber) und der entsprechenden Versicherten (= Arbeitnehmern) ist nochmals auf das über 100-jährige System der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland hinzuweisen. Dieses ist seit dem Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 (RGBl 69) bis zum heutigen SGB VII geprägt durch die Haftungsersetzung - an die Stelle des von der Haftung gegenüber dem Arbeitnehmer freigestellten Unternehmers tritt der öffentlich-rechtliche Unfallversicherungsträger, der seinerseits alleine von den Unternehmern finanziert wird - sowie das soziale Schutzprinzip im Verhältnis zwischen Unternehmer und Arbeitnehmer (vgl zuletzt BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 16 RdNr 21; Gitter/von Nuntius in Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band II, Unfallversicherung, 1996, § 5 RdNr 28 ff). Auf Seiten der Unternehmer kommt bei der Beitragserhebung ein Solidaritätssystem über viele Stufen hinweg von der solidarischen Zusammenfassung aller Unternehmen, die zu einem bestimmten Gewerbezweig gehören, in einer Gefahrengemeinschaft (§ 157 Abs 2 SGB VII) bis zu dem zwischenzeitlich neu organisierten Lastenausgleich der BGen untereinander zur Anwendung (§§ 176 ff SGB VII; vgl Urteil des Senats vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/05 R -, vorgesehen für SozR, RdNr 16). Außerdem erfolgt die Beitragserhebung nach dem Prinzip der jährlichen Bedarfsdeckung mit einer Umlage ohne größere Rückstellungen sowie die ggf über Jahrzehnte hinweg zu erbringenden Entschädigungsleistungen.
Dies bewirkt, dass die heutigen Unternehmer für noch entschädigungspflichtige Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zB aus dem Jahr 1960 aufkommen müssen, unabhängig davon, ob das Unternehmen, in dem sich damals der Unfall ereignete, heute noch existiert oder nicht und ob das heute beitragspflichtige Unternehmen damals schon existierte oder nicht. Von daher kann auch kein Unterschied daraus abgeleitet werden, ob es ein Altfall-West oder ein Altfall-Ost ist. Denn ebenso wie die Unternehmen im heutigen Westen die Altfälle-Ost mitfinanzierten müssen, müssen auch die heutigen Unternehmen im Osten die Altfälle-West mitfinanzieren (vgl Urteil des Senats vom 24. Februar 2004 - B 2 U 31/03 R - BSGE 92, 190 = SozR 4-2700 § 152 Nr 1; jeweils RdNr 18 ff; vgl zu den Mechanismen bei der Aufstellung eines Gefahrtarifs und zu den Auswirkungen auf die Beiträge, Becker, BG 2004, 528 ff). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Unfallversicherungsträger noch heute Unfälle und Berufskrankheiten aus der Zeit vor der Gründung der DDR und der BRD im Jahr 1949 entschädigen und auch deren Kosten mit dem allgemeinen Finanzbedarf umgelegt werden.
Dass die gesetzliche Unfallversicherung stärker als die gesetzliche Kranken- und die gesetzliche Rentenversicherung durch das Versicherungsprinzip geprägt ist und durch die Haftungsersetzung auch Schadensersatzcharakter hat, so die Klägerin (unter Hinweis auf die BT-Drucks 15/1070 Anlage 3, Papier, SGb 1998, 337; ders NZS 1998, 353), steht dem nicht entgegen. Dies sind zwei altbekannte, typische Merkmale der gesetzlichen Unfallversicherung im Unterschied zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, ändern aber nichts an der gesetzlichen Unfallversicherung als soziale Versicherung aus den aufgezeigten Gründen (vgl nur Gitter/von Nuntius, aaO, § 5 RdNr 9 ff; BT-Drucks 13/2204 S 72 f - Allgemeiner Teil der Begründung des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes).
Wieso eine gesetzgeberische Systemwidrigkeit darin liegen soll, dass schon der EinigVtr die Verteilung der Altlasten-Ost auf die drei Bereiche der Unfallversicherung nicht nach dem Grad der Unfallgefahr, sondern nach dem Anteil an den Leistungsaufwendungen für die Renten insgesamt vorgenommen habe, hat die Klägerin nicht näher ausgeführt. Von Amts wegen ist dies auch nicht zu erkennen, da es keine allgemeine "Unfallgefahr" für die gewerblichen BGen, die landwirtschaftlichen BGen und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand gibt. Der Begriff "Unfallgefahr" war eine reine Rechengröße zur Bildung der Gefahrklassen im Gefahrtarif (vgl § 730 RVO), den es aber heute nicht mehr gibt (vgl § 157 SGB VII, der § 730 RVO abgelöst hat). Wie hieraus eine "allgemeine Unfallgefahr" errechnet oder abgeleitet werden soll, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist von Seiten des Senats nicht zu erkennen. Auch die schlichte Behauptung der Klägerin, die Höhe der Leistungsaufwendungen sei entscheidend durch die Höhe der Entgelte geprägt, nicht durch die Unfallgefahr, ist durch nichts belegt. Dagegen spricht vielmehr die allgemein bekannte und auch aus der für die maßgeblichen Gefahrtarifstellen ersichtliche Tatsache, dass die Unfallgefahren für die verschiedenen Berufe sehr verschieden sein können (vgl nur bei der Klägerin für das strittige Jahr 2001 die Gefahrklasse 18,01 für deren Profispieler und die Gefahrklasse 1,98 für deren Verwaltungsangestellte).
Da es entgegen den von der Klägerin verwandten Begrifflichkeiten keine "Umlage-Ost" gibt, sondern allenfalls Entschädigungsfälle, die sich während eines bestimmten Zeitraums in einem bestimmten Gebiet Deutschlands ereignet haben und die der Beklagten nach dem EinigVtr aufgrund eines besonderen Schlüssels zugewiesen wurden, scheidet ein Vergleich mit den auf völlig anderen Rechtsgrundlagen beruhenden und strukturierten Umlagen zum Lastenausgleich der gewerblichen BGen untereinander nach §§ 176 ff SGB VII und zum Insolvenzgeld nach §§ 358 ff SGB III aus.
Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im vorliegend allein strittigen Jahr 2001 die sich aus den sog Altlasten-Ost ergebenden Ausgaben entsprechend der damaligen Rechtslage alleine nach der Gefahrklasse umgelegt hat. Die Gesetzeslage für die Berechnungsgrundlagen zur Umlegung des auf die Versicherungsfälle des Beitrittsgebiets entfallenden Finanzbedarfs hat mehrfach gewechselt. Die ursprüngliche Regelung des § 1157 Abs 1 RVO, eingeführt durch Art 8 Nr 14 RÜG, erlaubte es den Unfallversicherungsträgern während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1994, zur Finanzierung der Renten-Altlasten aus dem Beitrittsgebiet von der Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr abzusehen. Schon diese Regelung umfasste also nicht alle Kosten und Lasten, die aufgrund der in der DDR eingetretenen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten auftraten, wie zB Kosten der Heilbehandlung, Verletztengeld usw, sondern nur Renten. Ab dem 1. Januar 1995 galten sodann auch für die Verteilung dieser Renten-Altlasten die allgemeinen Grundsätze des § 725 Abs 1 RVO bzw später der § 153 Abs 1, § 167 Abs 1 SGB VII, nach denen sich der von den Unternehmern aufzubringende Beitrag unter Zugrundelegung der im Gefahrtarif ausgewiesenen Gefahrklassen errechnet. Seit dem 1. Januar 2003 schließlich ist den Unfallversicherungsträgern erneut die Möglichkeit eingeräumt, bei der Berechnung des auf die Renten-Altlasten aus dem Beitrittsgebiet entfallenden Beitragsanteils von der Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr abzusehen (§ 215 Abs 9 SGB VII nF). Für das vorliegend umstrittene Jahr 2001 galten also die üblichen Regelungen der Verteilung nach den im Gefahrtarif ausgewiesenen Gefahrklassen. Dem entspricht der Beitragsbescheid der Beklagten.
Klarstellend kann nur angefügt werden, dass ohne Sonderregelungen, wie sie zB vor dem Jahr 1995 galten, die allgemeinen Regelungen über die Verteilung der von den Unternehmen aufzubringenden Beiträge gelten, und das waren im Jahr 2001 insbesondere die oben dargestellten Regelungen nach §§ 150 ff SGB VII. Nach diesen war die Berechnungsgrundlage für die Beiträge der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklasse (§ 153 Abs 1 SGB VII). Unter welchen Voraussetzungen diese Rechtslage in Einzelfällen zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung bestimmter Unternehmen oder zu einer Erdrosselungswirkung führen kann (vgl Urteil des Senats vom 24. Februar 2004 - B 2 U 31/03 R - BSGE 92, 190 ff = SozR 4-2700 § 152 Nr 1), bedarf keiner allgemeinen Klärung. Die Klägerin hat keinerlei Angaben gemacht, die auf die Annahme solcher Umstände bei ihr hinweisen. Soweit sie allgemein auf ihre höhere Betroffenheit durch ihre höhere Gefahrklasse hinweist, ist dies rechnerisch richtig, aber keine Frage der Beitragserhebung, sondern eine sich aus dem Gefahrtarif und ihrer - bestandskräftigen - Veranlagung zu einer bestimmten Gefahrklasse ergebende Konsequenz. Auch insofern gilt hinsichtlich der sog Altlasten-Ost kein Unterschied zu den Altlasten-West: Die Klägerin muss aufgrund ihrer hohen Gefahrklasse für alle Altlasten anteilig mehr bezahlen als ein Unternehmen mit einer niedrigeren Gefahrklasse (vgl nochmals zu den entsprechenden Mechanismen: Becker, BG 2004, 528 ff). Dass die Erhebung rechtmäßiger Beiträge kein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art 14 Abs 1 GG darstellt, sondern eine bloße Inhalts- und Schrankenbestimmung, bedarf keiner vertieften Erörterung.
Gründe, warum die Beklagte Berechnungen je nach unterschiedlicher Berücksichtigung der sog Altlasten-Ost überhaupt durchführen und der Klägerin offen legen soll, sind von der Klägerin nicht dargetan worden oder zu erkennen. Daher kommt es insofern auf ihre Ausführungen zur abgestuften Darlegungslast oder der Entscheidung des BVerfG vom 26. Juli 2005 - 1 BvR 80/95 - zur Überprüfung der Überschussbeteiligung bei kapitalbildenden Lebensversicherungen nicht an. Soweit der Vortrag der Klägerin als Äußerung genereller Bedenken gegen das der Beitragsberechnung der Beklagten zugrundeliegende Rechenwerk zu verstehen sein sollte, fehlt es an jeglichen auch nur in Ansätzen nachvollziehbaren Bedenken oder Kritikpunkten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass von Seiten der Beklagten jährlich ein Geschäftsbericht veröffentlicht wird, dem gewisse Basisdaten zu entnehmen sind, dass sie über die Grundlagen der Beitragserhebung in ihrer Mitgliederzeitschrift regelmäßig informiert, der der Beitragsberechnung zugrunde liegende Gefahrtarif von ihrer Vertreterversammlung als Satzung zu beschließen (§ 157 Abs 1 SGB VII) und vom Bundesversicherungsamt als ihrer Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist (§ 158 SGB VII). Die weiteren Einzelheiten der Beitragsberechnung sind in der veröffentlichten Satzung der Beklagten gemäß § 167 Abs 3 SGB VII festgelegt. Zu alledem hat die Klägerin keine näheren Ausführungen gemacht.
b) Die uneingeschränkte Anwendung des Höchstjahresarbeitsverdienstes nach § 153 Abs 2 SGB VII auch auf die Entgelte von Beschäftigten, die nur während eines Teils eines Jahres beschäftigt sind, ist rechtmäßig.
§ 153 SGB VII über die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge regelt in seinem Abs 2, dass dieser Berechnung das Arbeitsentgelt der Versicherten bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt wird. Nach seinem Abs 3 kann die Satzung bestimmen, dass der Beitragsberechnung ein Mindestjahresarbeitsverdienst für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt wird und dass bei nicht ganzjährig oder nicht ganztägig beschäftigten Versicherten ein entsprechender Teil des Betrags zugrunde gelegt wird.
Schon aus dem Wortlaut und der Systematik dieser gesetzlichen Regelung folgt, dass zwar der Mindestjahresarbeitsverdienst unter bestimmten Voraussetzungen nur anteilig berücksichtigt werden kann, nicht aber der Höchstjahresarbeitsverdienst, weil es für den Mindestjahresarbeitsverdienst eine entsprechende Regelung für die anteilige Berücksichtigung gibt und für den Höchstjahresarbeitsverdienst gerade nicht. Angesichts der räumlichen Nähe beider Vorschriften zueinander und ihres sachlichen Zusammenhangs kann auch nicht von einem Versehen oder einer Regelungslücke des Gesetzgebers ausgegangen werden. Im Übrigen wollte dieser ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 13/2204 S 111) nur die Regelung aus dem bisherigen Recht übernehmen und weist hinsichtlich der anteiligen Berücksichtigung des Mindestjahresarbeitsverdienstes auf die verringerte Unfallgefahr bei Teilzeitbeschäftigten hin.
Die Vorgängerregelung dieser Vorschriften war § 726 RVO, nach dem das Entgelt im Jahresbetrag nur innerhalb der in § 575 RVO über den Mindest- und den Höchstjahresarbeitsverdienst oder in der Satzung bestimmten Grenzen zur Beitragsberechnung herangezogen werden durfte. In seiner Entscheidung vom 8. Oktober 1981 - 2 RU 35/80 (BSGE 52, 200 = SozR 2200 § 726 Nr 1) hat der Senat ausgeführt, dass die Entgelte eines Versicherten aus zwei Beschäftigungsverhältnissen bei verschiedenen Unternehmen auch dann in jedem Unternehmen unabhängig von dem in dem anderen Unternehmen gezahlten Entgelt zur Beitragsberechnung heranzuziehen sind, wenn sie über dem Höchstbetrag liegen. Dem stehe nicht entgegen, dass auch in einem solchen Fall bei der Leistungsgewährung nur von einem Höchstjahresarbeitsverdienst auszugehen sei. Denn zwischen der Berechnung der Beiträge und der Berechnung der Leistungen bestehe kein derart unmittelbarer Zusammenhang, dass das entsprechende Unternehmen berechtigt sei, nur einen Teil des Entgelts der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. So habe ein Unfallversicherungsträger zB die Verletztenrente eines Versicherten nach dem Gesamtbetrag seiner Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Arbeitsunfall eintrat, zu bezahlen (früher § 571 Abs 1 Satz 1 RVO, heute § 82 Abs 1 Satz 1 SGB VII), auch wenn das Entgelt, bei dem sich der Arbeitsunfall ereignete, nur einen geringen Teil seiner Einkünfte ausmachte, zB bei einer Nebentätigkeit. Dem hat sich die Literatur angeschlossen (Verron, BG 1985, 86 ff; Burchardt in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band III, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand September 2006, § 153 RdNr 19 mwN).
An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten und sie ist für die vorliegende, wie die Klägerin zu Recht ausführt, vom damaligen Sachverhalt abweichende Fallgestaltung, dass nicht mehrere diesen Höchstjahresarbeitsverdienst überschreitende Beschäftigungen gleichzeitig, sondern ggf mehrere derartige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres nacheinander ausgeübt werden, wie folgt weiterzuentwickeln: Die Entgelte eines Versicherten aus zwei zeitlich nacheinander liegenden Beschäftigungsverhältnissen bei verschiedenen Unternehmen im Laufe eines Kalenderjahres sind auch dann in jedem Unternehmen unabhängig von dem in dem anderen Unternehmen gezahlten Entgelt zur Beitragsberechnung heranzuziehen, wenn sie über dem Höchstjahresarbeitsverdienst liegen. Hinsichtlich der Begründung kann auch heute auf das im Jahr 1981 vom Senat Gesagte verwiesen werden, weil sich die Rechtslage trotz des Wechsels von der RVO zum SGB VII insofern nicht geändert hat: Zwischen Beitrag und Leistung gibt es nur bei Versicherten, die lediglich aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Entgelt erzielen, eine gewisse "individuelle Äquivalenz" (Verron, BG 1985, 86, 92). Im Übrigen sind nur ein Teil der Leistungen der Unfallversicherungsträger bei Eintritt eines Versicherungsfalls entgeltabhängig, insbesondere das Verletztengeld und die Verletztenrente, während andere quantitativ und qualitativ relevante Leistungen, wie insbesondere die Heilbehandlung, ohne Bezug zum Entgelt des Versicherten sind.
Daher ist eine vollständige Synchronisation zwischen den Entgelten, die der Beitragsberechnung, und denen, die einem Teil der Leistungen zugrunde gelegt werden, nicht notwendig. Dagegen sprechen auch praktische Probleme in der Abwicklung, weil die verschiedenen Unternehmen, in denen die Beschäftigung ausgeübt werden kann, zu unterschiedlichen Unfallversicherungsträgern gehören können, die ggf unterschiedliche Höchstjahresarbeitsverdienste haben. Die mögliche Überschreitung des jeweiligen Höchstjahresarbeitsverdienstes müsste zudem zunächst ausgerechnet und wohl ein Ausgleich zwischen den Unfallversicherungsträgern durchgeführt werden, was deren jährliche Beitragsberechnung entweder verzögern oder mit gewissen Unsicherheiten belasten würde.
Die Klägerin ihrerseits hat demgegenüber - außer dem schon erörterten Gesichtspunkt des Überschreitens des Höchstjahresarbeitsverdienstes bei dem jeweiligen Versicherten in dem jeweiligen Kalenderjahr - keine Gründe vorgebracht, die für eine bloß anteilige Berücksichtigung des Höchstjahresarbeitsverdienstes gemäß dem zeitlichen Umfang der Beschäftigung sprechen, mit Ausnahme des von ihr behaupteten Verstoßes gegen Art 3 Abs 1 GG. Art 3 Abs 1 GG ist jedoch nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen dieser und einer anderen Gruppe keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 55, 72, 88 mwN). Im Verhältnis zu welcher anderen Gruppe von Normadressaten sie gleichheitswidrig benachteiligt wird, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Von Amts wegen ist ein derartiger Verstoß jedoch nicht feststellbar, zumal im Rahmen der Beitragserhebungen gewisse Pauschalierungen praktisch notwendig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.
Aus dem Umstand, dass die Beklagte nach Ansicht der Klägerin aufgrund des Wortlautes des § 153 Abs 2 SGB VII in ihrer Satzung eine bloß anteilige Berücksichtigung des Höchstjahresarbeitsverdienstes bei nur zeitweise Beschäftigten vorsehen könnte, folgt nichts anderes. Denn die Beklagte hat keine entsprechende Regelung in ihrer Satzung getroffen und Gründe für einen Verstoß gegen höherrangiges Recht, weil sie keine derartige Regelung getroffen hat, sind nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a SGG iVm §§ 63, 52 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 1, 3 GKG). Nach dem Inhalt ihres Vortrags tritt die Klägerin aber nicht jeglicher Beitragserhebung durch die Beklagte für die Jahre 2001 und 2004 entgegen, sondern greift diese vor allem hinsichtlich der sog Altlasten-Ost und des Höchstjahresarbeitsverdienstes an. Aufgrund des übereinstimmenden Vortrags der Beteiligten ist davon auszugehen, dass auf die sog Altlasten-Ost circa 12 bis 13 % des Beitragsanteils der Beklagten entfallen. Dies waren im Jahr 2001 ca 9.000 Euro und im Jahr 2004, in dem nur die Hälfte der sog Altlasten-Ost so umgelegt wurde, waren es ca 6.000 Euro des reinen BG-Beitrags. Im Widerspruchsverfahren hat die Klägerin nachvollziehbar geltend gemacht, die Einführung der von ihr begehrten zeitanteiligen Kürzung des Höchstjahresarbeitsverdienstes mindere die zu berücksichtigenden Entgelte um circa 25 %. Für die Jahre 2001 und 2004 ergibt dies zusammen ca 40.000 Euro. Zusammen sind dies 55.000 Euro.
Fundstellen
Haufe-Index 1777646 |
BSGE 2008, 229 |
NZS 2008, 135 |
SGb 2007, 418 |
SGb 2008, 165 |
AUR 2007, 227 |
HzA aktuell 2008, 44 |