Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 24. Juni 1998 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Streitig ist der Wert eines Rechts auf Altersrente, näherhin die Höhe des in den gleichgestellten Beitragszeiten vom 1. März 1971 bis zum 31. Dezember 1973 versicherten Arbeitsentgelts.
Die 1935 geborene Klägerin war von 1949 bis zum 30. Juni 1990 bei der Deutschen Post (DP) der DDR sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Zum 1. Januar 1974 trat sie der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei. Die BfA bewilligte ihr mit Bescheid vom 10. April 1995 ab 1. März 1995 ein Recht auf eine Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit – § 38 SGB VI). Den monatlichen Wert dieses Rechts stellte sie zunächst auf 2.178,08 DM, mit Bescheid vom 10. August 1995 auf 2.383,63 DM fest. Dabei legte sie für die gleichgestellten Beitragszeiten vom 1. März 1971 bis zum 31. Dezember 1973 als versichertes Arbeitsentgelt monatlich 600,- Mark der DDR, nicht aber das höhere Arbeitsentgelt der Klägerin zugrunde, weil diese erst zum Januar 1974, nicht aber schon zum März 1971 der FZR beigetreten sei, obwohl sie dazu berechtigt gewesen sei; die Postversorgungsberechtigung der Klägerin könne nicht dazu führen, daß abweichend von den Regelungen des § 256a SGB VI Arbeitsentgelte zu berücksichtigen seien, für die trotz der bestehenden Möglichkeit keine Beiträge zur FZR gezahlt wurden (so der Widerspruchsbescheid vom 29. Februar 1996). Klage und Berufung, mit denen die Anrechnung der von März 1971 bis Dezember 1973 tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte begehrt worden war, sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Berlin vom 25. Juni 1997; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Berlin vom 24. Juni 1998). Die Klägerin hat die – vom LSG zugelassene – Revision eingelegt und rügt eine Verletzung des § 256a SGB VI.
Sie beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 24. Juni 1998 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 1997 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 10. April 1995 und 10. August 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Februar 1996 zu verurteilen, für den Zeitraum vom 1. März 1971 bis 31. Dezember 1973 den über der Beitragsbemessungsgrenze der Sozialpflichtversicherung (DDR) in Höhe von 600 M monatlich erzielten tatsächlichen Arbeitsverdienst bei der Berechnung der Höhe der zu gewährenden Rente zu berücksichtigen.
Die Beklagte, die das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend hält, beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Senat hat den Beteiligten eine von ihm erstellte Übersicht über die Gegebenheiten der Eisenbahner- und Postversorgung in der DDR zugesandt (Bl 30 bis 44 der BSG-Akte). Diese ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen; die Beteiligten haben erklärt, ihr Inhalt treffe zu.
II
Die Revision der Klägerin ist zulässig und führt zur Aufhebung des Urteils des LSG und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Die tatsächlichen Feststellungen über die Höhe des Grundlohns der Klägerin in der Zeit vom 1. März 1971 bis zum 31. Dezember 1973 reichen noch nicht aus zu entscheiden, ob die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage – entgegen der Ansicht des SG – begründet ist. Es fehlen noch Feststellungen dazu, ob der Grundlohn der Klägerin im vorgenannten Zeitraum und ggf um wieviel er höher als 600,- Mark der DDR monatlich war; erst dann besteht die Spruchreife, welche herbeizuführen Aufgabe der Tatsacheninstanz ist.
Der Senat hat in seinen Urteilen vom 10. November 1998 (B 4 RA 32/98 R; B 4 RA 33/98 R, beide zur Veröffentlichung vorgesehen und in der Anlage beigefügt) im einzelnen geklärt, daß versicherter Arbeitsverdienst iS von § 256a Abs 1 bis 3 SGB VI nicht nur die in der Sozialpflichtversicherung der DDR „beitragspflichtig gewesenen Einnahmen” sind, sondern jeder Arbeitsverdienst, der „leistungsrechtlich” Grundlage für die Feststellung des Wertes einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung oder der FZR war; § 256a Abs 3 SGB VI stellt darüber hinaus gewisse Arbeitsverdienste, die in der DDR weder rentenwirksam noch beitragspflichtig waren, den nach Abs 2 aaO versicherten Arbeitsverdiensten gleich. Nach den Gegebenheiten des Postversorgungsrechts (und des Eisenbahnerversorgungsrechts) der DDR war aber bei Postversorgungsberechtigten, dh ab dem Zeitpunkt einer zehnjährigen ununterbrochenen Beschäftigung bei der DP, bis Ende 1973 monatlich der volle Grundlohn rentenwirksam und damit versichert. Nach den generellen Gegebenheiten in der Postversorgung und der Eisenbahnerversorgung der DDR verhielt es sich wie folgt:
Im wesentlichen waren vor dem 1. Juli 1990 bei den Post- und Bahnbediensteten, sobald sie zehn Jahre ununterbrochen bei einem dieser Unternehmen beschäftigt waren, Arbeitsverdienste in der Sozialpflichtversicherung wie folgt versichert: Vor dem 1. Januar 1974 war ihr Arbeitsverdienst – unabhängig von einem Beitritt zur FZR – in voller Höhe des Grundlohns versichert. Ab 1. Januar 1974 waren grundsätzlich Arbeitsverdienste nur noch bis zu 900,- Mark der DDR monatlich versichert. Wer aber – wie die Klägerin – vor dem 1. Januar 1974 bereits mehr als zehn Jahre ununterbrochen beschäftigt gewesen war und damit eine Berechtigung auf Gewährung einer sog Alten Versorgung erlangt hatte, konnte ab 1. Januar 1974 eine Versicherung seines vollen, ggf ansteigenden Grundlohns nur noch durch Beitritt zur FZR und Zahlung entsprechender Beiträge aufrechterhalten, wie die Klägerin es getan hat. Ohne Beitritt zur FZR war allerdings, wenn der Arbeitsverdienst über 900,- Mark der DDR lag, weiterhin statisch versichert entweder der (Tariflohn oder) Grundlohn, den der Bedienstete im Dezember 1973 hatte oder – wenn dies günstiger war – der Durchschnittsgrundlohn (Durchschnittstariflohn) der Jahre 1969 bis 1973.
Bei der Klägerin, die bereits vor Beginn des streitigen Zeitraums postversorgungsberechtigt war, war somit bis Ende 1973 – auch ohne einen Beitritt zur FZR – der volle monatliche Grundlohn versichert und damit Arbeitsverdienst iS von § 256a SGB VI, den die Beklagte mit den Werten der Anlage 10 „hochrechnen” und dadurch zu einer „Beitragsbemessungsgrundlage” iS von § 70 Abs 1 SGB VI machen mußte und aus dem sie die Rangstelle der Klägerin, also den Ausgangswert der von ihr erworbenen Teilhabeberechtigung, dadurch bilden mußte, daß sie deren durch die Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 auf „West-Niveau” gehobenen versicherten Arbeitsentgelte durch das Durchschnittsentgelt („West”- Anlage 1 zum SGB VI) für dasselbe Kalenderjahr teilte.
Das Berufungsgericht wird also zu klären haben, welchen Grundlohn die Klägerin monatlich vom 1. März 1971 bis zum 31. Dezember 1973 erzielt hat; dieser ist der nach § 256a SGB VI versicherte Arbeitsverdienst.
Das Berufungsgericht wird auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen