Beteiligte
Landesversicherungsanstalt Oberbayern |
Bezirksfinanzdirektion München |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. November 1998 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die klagende Landesversicherungsanstalt (LVA) möchte festgestellt haben, daß die Schaffung von Planstellen für die bei ihr tätigen Beamten entgegen der Meinung des beklagten Freistaats nicht von dessen Haushaltsplan abhängt.
Die Klägerin ist Träger der Rentenversicherung für Arbeiter in Bayern; die bei ihr tätigen und von ihr bezahlten Beamten sind unmittelbare Landesbeamte. Der beklagte Freistaat vertritt unter Berufung auf landesrechtliche Bestimmungen die Auffassung, die Planstellen für diese Beamten müßten im Haushaltsplan des Landes ausgebracht und vom Landtag genehmigt werden. Dementsprechend wurden die für die LVA vorgesehenen Planstellen in der Vergangenheit in den jeweiligen Haushaltsentwurf des Freistaats eingestellt und, soweit sie vom Landtag genehmigt wurden, der LVA zugewiesen, die sie ihrerseits in ihren Haushaltsplan aufnahm.
In Zukunft möchte die Klägerin ihren Stellenplan ohne Bindung an den Bayerischen Haushaltsplan aufstellen können, auch wenn er unmittelbare Landesbeamte betrifft. Sie hat deshalb Feststellungsklage erhoben, der das Sozialgericht (SG) stattgegeben hat. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Klage demgegenüber abgewiesen. In der Bindung an den Staatshaushalt liegt seiner Auffassung nach keine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der Klägerin. Dieses bestehe nur im Rahmen des Gesetzes und könne auch durch Landesrecht eingeschränkt werden, was durch die Ermächtigung des Landesgesetzgebers, die Beamten der landesunmittelbaren Träger der Rentenversicherung als Landesbeamte zu führen, bundesgesetzlich zugelassen worden sei. Nach der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Bestimmungen habe es dem gesetzgeberischen Ermessen des Landes überlassen bleiben sollen, in welchem Umfang die Landesversicherungsanstalten mit Planstellen für Beamte ausgestattet würden. Schon deshalb liege in der Praxis des Beklagten kein Verstoß gegen höhrerrangiges Bundesrecht. Aus der Verpflichtung der LVA, einen eigenen Haushaltsplan aufzustellen und dort die Planstellen für ihre Beamten auszubringen, sei nicht das Recht abzuleiten, derartige Stellen originär zu schaffen und damit den Haushaltsgesetzgeber des Beklagten zu binden. Die beiläufigen gegenteiligen Äußerungen des Bundessozialgerichts in einem früheren Urteil müßten auf die Länder bezogen werden, in denen die Landesversicherungsanstalten anders als in Bayern Dienstherrneigenschaft besäßen, und stünden mit dem Gesetzeswortlaut nicht im Einklang.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts. Aus der Regelung des § 145 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ergebe sich lediglich, daß die bei einem landesunmittelbaren Rentenversicherungsträger eingesetzten Beamten formalrechtlich Landesbeamte seien. Eine umfassende Personalgewalt des Staates werde hierdurch jedoch nicht begründet. Vielmehr fielen alle Entscheidungen über die Zahl der Beamten sowie alle anderen inhaltlichen Entscheidungen nicht statusrechtlicher Natur in den Kompetenzbereich der Selbstverwaltung. Die Klägerin bestreite nicht das Recht des Beklagten, die den Landesversicherungsanstalten zugewiesenen Beamtenstellen in seinem Haushaltsplan aufzuführen. Für die Entscheidung über die Zahl der Beamten gelte jedoch nicht die Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO) vom 8. Dezember 1971 (GVBl S 433, zuletzt geändert durch § 2 Nachtragshaushaltsgesetz 1998 vom 27. Dezember 1997, GVBl S 853), sondern das Haushaltsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung in den §§ 67 ff Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Dieses Haushaltsrecht sei als Bundesrecht gegenüber der BayHO vorrangig. Dementsprechend schließe auch Art 112 BayHO deren Geltung für die Rentenversicherungsträger aus. Könne der Staat die Zahl der bei einer LVA tätigen Beamten nach seinem Gutdünken bestimmen, hätte diese trotz der vollen Verantwortung für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht die Gewähr, die hierfür erforderliche Zahl an Beamten einsetzen zu können.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. November 1998 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 5. April 1995 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zu Recht als zulässig angesehen. Für die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit des Klagebegehrens ist nach § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht der Wortlaut, sondern der erkennbare Sinn der gestellten Anträge entscheidend, so daß der Senat mögliche Bedenken auf sich beruhen lassen kann, die sich aus der Fassung des auf einem entsprechenden Feststellungsantrag beruhenden Tenors des erstinstanzlichen Urteils ergeben.
Eine Klage vor den Sozialgerichten ist nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zulässig. Darunter ist eine aus einem konkreten Sachverhalt entstandene Rechtsbeziehung von Personen untereinander oder von einer Person zu einem Gegenstand zu verstehen; soweit sich aus einer Rechtsbeziehung einzelne gesetzlich normierte Berechtigungen oder Verpflichtungen ergeben, kann über deren Inhalt und Ausmaß ebenfalls vor Gericht gestritten werden (vgl Urteil des BSG vom 17. Juli 1985 - 1 RS 6/83 = USK 85120 mwN - in BSGE 58, 247 = SozR 1500 § 51 Nr 38 nicht mit abgedruckt). Der Streit um gesetzlich nicht normierte Verpflichtungen begründet in der Regel kein Rechtsverhältnis, weil sich dann keine Seite berühmen kann, von der anderen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangen zu können (BVerwGE 89, 327 = Buchholz 418.711 LMBG Nr 30; vgl auch BSG SozR 2200 § 368n Nr 34). Wenn sich die begehrte Feststellung nicht auf ein bestimmtes Tun oder Unterlassen bezieht, besteht nämlich die Gefahr, daß der Streit nicht endgültig beigelegt wird und einen weiteren Prozeß verursacht, in dem entschieden werden muß, welche Folgerungen sich aus der bereits getroffenen Feststellung für ein konkretes Verhalten ergeben (in diesem Sinne auch BSG SozR 3-1500 § 55 Nr 12; BSGE 58, 150 = SozR 1500 § 55 Nr 27 jeweils mwN).
Die erstinstanzlich beantragte und vom SG sinngemäß ausgesprochene Feststellung, die Klägerin sei berechtigt, einen Stellenplan unabhängig von den Vorgaben des Staatshaushalts aufzustellen, hat nur dann für die praktische Verwaltungstätigkeit der Klägerin und somit für deren konkretes Verhalten einen Sinn, wenn sie dieser das Recht gibt, die in einem derartigen Stellenplan aufgeführten Posten mit entsprechenden Bediensteten zu besetzen. Deshalb kann und muß die fragliche Feststellung so verstanden werden, daß sie die klagende LVA in die Lage versetzen soll, die Zahl oder das Besoldungsgefüge der bei ihr tätigen Landesbeamten (unter Berücksichtigung der allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften) nach ihren Bedürfnissen selbst zu bestimmen, ohne dafür auf die Zustimmung des Bayerischen Landesgesetzgebers angewiesen zu sein. Zur Durchsetzung ihres Standpunktes müßte die LVA den Freistaat verpflichten können, Landesbeamte bereits aufgrund ihres eigenen Stellenplans und ohne Rücksicht auf den Staatshaushalt zu ernennen. Anhand eines konkreten Falls kann die fragliche Verpflichtung und die zugrundeliegende Meinungsverschiedenheit der Beteiligten nur dann zum Gegenstand eines Rechtsstreits gemacht werden, wenn die LVA zuvor ihren Stellenplan ändert und einen geeigneten Bewerber präsentiert (vgl zur ähnlichen Fallgestaltung bei einer Beförderung: Senatsurteil vom 18. Januar 1996 BSG SozR 3-2400 § 29 Nr 3). Ein derartiges Ernennungsverfahren, das erst nach einem Rechtsstreit abgeschlossen werden könnte und dann möglicherweise am Vorrang des Bayerischen Haushaltsrechts scheitern würde, ist weder der LVA noch dem Stellenbewerber zuzumuten. Deshalb muß es der LVA möglich sein, bereits vorbeugend klären zu lassen, ob sie unabhängig vom Bayerischen Staatshaushalt lediglich aufgrund ihres eigenen Stellenplans einen Anspruch auf eine Beamtenernennung hätte, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür vorlägen. Auf diese Feststellung ist die Klage ihrem Sinn nach von Anfang an gerichtet. Mit diesem Inhalt ist sie auch geeignet, einen weiteren Prozeß anläßlich eines Ernennungsverfahrens zu vermeiden.
Die in diesem Sinne verstandene Klage ist zulässig, aber nicht begründet, so daß sie das LSG zu Recht abgewiesen hat. Die Klägerin hat auch bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Ernennung von Landesbeamten entgegen den Vorgaben im Bayerischen Staatshaushalt.
Die Klägerin ist als Rentenversicherungsträger und damit als Träger der Sozialversicherung gemäß § 29 SGB IV eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und erfüllt im Rahmen der Gesetze und des für sie maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung. Sie ist im allgemeinen Staatsaufbau im Verhältnis zum beklagten Freistaat Bayern weder nachgeordnete Behörde noch staatliche Einrichtung. Das kommt vor allem darin zum Ausdruck, daß sie ihre Einnahmen und Ausgaben unabhängig von staatlichen Mitteln verwaltet. Die Versicherungsträger stellen nach § 67 Abs 1 SGB IV einen eigenen Haushaltsplan auf. Darin sind nach § 67 Abs 2 SGB IV die Stellen für die Beamten und die dienstordnungsmäßig Angestellten der Versicherungsträger nach Besoldungsgruppen auszubringen; für die übrigen Beschäftigten sind die Haushaltsansätze nach Vergütungs- und Lohngruppen zu erläutern. Daraus ist zu schließen, daß die Stellenplanung für das bei der LVA beschäftigte Personal grundsätzlich deren finanz- und haushaltsrechtlicher Selbstbestimmung unterliegt. Das bezieht sich auf das gesamte Personal, für das der Versicherungsträger die Kosten zu tragen hat, denn der Haushaltsplan muß nach § 67 Abs 1 SGB IV alle Ausgaben erfassen. Der damit angesprochene haushaltsrechtliche Grundsatz der Vollständigkeit ist auch insoweit zu beachten, als der Versicherungsträger – ohne Dienstherr zu sein – die Bezüge der bei ihm beschäftigten Beamten zu tragen hat (§ 145 Abs 3 SGB VI). Als Beamte des Versicherungsträgers iS des § 67 Abs 2 SGB IV sind infolgedessen alle bei ihm tätigen Beamten anzusehen.
Das Recht und die Pflicht der Klägerin, die Stellen der von ihr bezahlten Beamten in ihrem Stellenplan auszuweisen, sagt jedoch noch nichts über ihre Befugnis aus, neue Stellen zu schaffen und die Begründung der entsprechenden Beamtenverhältnisse durch Ernennung durchzusetzen. Das Selbstverwaltungsrecht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts weder verfassungsrechtlich begründet noch in seinem Bestand durch die Verfassung garantiert. Es ist lediglich durch einfaches Gesetzesrecht eingeräumt und besteht nur im Rahmen der Gesetze und des sonstigen maßgebenden Rechts (§ 29 Abs 3 SGB IV), so daß es auch durch Gesetz – dh bei landesunmittelbaren Trägern der Sozialversicherung sowohl durch für sie unmittelbar geltende Bundesgesetze als auch durch Landesgesetze – eingeschränkt werden kann (stellvertretend: BSG SozR 3-2200 § 700 Nr 1 S 6; BSG SozR 3-2400 § 29 Nr 3 S 8 jeweils mwN). So können einzelne Bereiche durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes aus dem eigenen Wirkungsbereich der Sozialversicherungsträger ausgegrenzt und ihrer eigenverantwortlichen Selbstverwaltung entzogen werden; nach der Rechtsprechung des Senats ist das insbesondere dort der Fall, wo das Gesetz die Beamten der Rentenversicherungsträger dem Beamtenrecht unterwirft (BSG SozR 3-2400 § 29 Nr 3 S 8 unter Berufung auf BSGE 58, 247, 250 = SozR 1500 § 51 Nr 38 S 60).
Das ist auch im vorliegenden Fall zu beachten. Das Beamtenverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zu einem Dienstherrn (§ 2 Abs 1 Beamtenrechtsrahmengesetz ≪BRRG≫), das zu begründen infolgedessen Sache des Dienstherrn ist. Davon ist der Senat in Übereinstimmung mit den damaligen und jetzigen Beteiligten stillschweigend bereits im Urteil vom 18. Januar 1996 (BSG SozR 3-2400 § 29 Nr 3) ausgegangen. Der beklagte Freistaat und nicht die Klägerin ist Dienstherr der bei dieser tätigen Beamten, weil der Bayerische Landesgesetzgeber nicht von der Ermächtigung des § 145 Abs 2 SGB VI (früher: § 1344 Abs 2 RVO) Gebrauch gemacht hat, den landesunmittelbaren Trägern der Rentenversicherung, zu denen die Klägerin gehört (vgl § 90 Abs 2 SGB IV), die Dienstherrneigenschaft iS des § 121 BRRG zu verleihen. Damit stehen alle Befugnisse, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis der bei den Landesversicherungsanstalten in Bayern tätigen Beamten betreffen, dem Beklagten zu; das schließt insbesondere die Ernennung zum Beamten und die Zuweisung an die jeweilige Beschäftigungsbehörde als Bestandteile der dem Dienstherrn zustehenden Planungshoheit mit ein. Die mit der staatsrechtlichen Trennung von Beschäftigungsbehörde und Dienstherr einhergehende Doppelstellung der davon betroffenen Beamten und die darin zum Ausdruck kommende Verzahnung zwischen Staatsverwaltung und Selbstverwaltung hat der Senat schon früher dargestellt (BSGE 58, 247, 252 = SozR 1500 § 51 Nr 38 S 62; BSGE 67, 160, 162 = SozR 3-2200 § 1344 Nr 1 S 3). Sie stellt allerdings gewisse Mindestanforderungen an die Kooperationsbereitschaft der beteiligten Körperschaften. Daß es daran zwischen den Beteiligten in der Vergangenheit gefehlt haben könnte, ist für den Senat indes weder aus dem laufenden noch aus früheren Gerichtsverfahren erkennbar. Ob sich in krassen Mißbrauchsfällen aus der konkreten Verletzung der insoweit in Betracht zu ziehenden Pflicht des Staates zum versicherungsfreundlichen Verhalten ein prozessualer Anspruch ableiten ließe, kann unentschieden bleiben, denn für einen solchen Fall ist nichts vorgetragen.
Anders als im zuletzt erwähnten Urteil, in dem die Personalgewalt in bezug auf den Arbeitseinsatz von Beamten zu beurteilen war, kommt der Senat in bezug auf die Planungshoheit bei der Besetzung von Beamtenstellen zum Ergebnis, daß die in Bayern geltenden und mit höherrangigem Recht in Einklang stehenden haushaltsrechtlichen Vorbehalte das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin wirksam einschränken. Das stimmt mit der Rechtsprechung überein, die bei der Ernennung in der Form der Verleihung eines anderen Amtes (Beförderung) eine Bindung an die landesrechtlichen Laufbahnvorschriften als rechtmäßig beurteilt hat (BSG SozR 3-2400 § 29 Nr 3). Ebenso wie in jenem Fall erhalten die landesrechtlichen Bestimmungen dadurch ihre das Selbstverwaltungsrecht einschränkende Wirkung, daß sie von dem zur Ernennung befugten Dienstherrn zu beachten sind. Ob die Bayerischen Haushaltsgesetze iVm dem jeweiligen Haushaltsplan die Klägerin unmittelbar binden, so daß allein ihre Mißachtung durch den Stellenplan der Klägerin bereits einen Gesetzesverstoß darstellen und nach § 70 Abs 3 Satz 2 SGB IV ein Beanstandungsrecht des Beklagten auslösen würde, ist allerdings zweifelhaft. Art 3 Abs 2 BayHO und § 3 Abs 2 Haushaltsgrundsätzegesetz – HGrG – vom 19. August 1969 (BGBl I 1273) kennzeichnen das Haushaltsrecht als staatliches Binnenrecht ohne Außenwirkung und dürften eine auf haushaltsrechtliche Bestimmungen gestützte aufsichtsrechtliche Maßnahme gegenüber einer selbständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht erlauben. Diese Frage kann indes unentschieden bleiben, denn darauf kommt es nicht an.
Entscheidend ist vielmehr, daß der Freistaat Bayern aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung Dienstherr der bei der LVA tätigen Beamten ist und sich bei der Stellenbesetzung über die Bestimmungen des Landeshaushaltsrechts nicht hinwegsetzen darf. Nach § 145 Abs 2 SGB VI bleibt die Dienstherrneigenschaft gegenüber den Beamten der landesunmittelbaren Träger der Rentenversicherung dem jeweiligen Land vorbehalten, wenn landesgesetzlich nichts anderes bestimmt wird. Da es Sache des Dienstherrn ist, das Beamtenverhältnis zu begründen, hat der Bundesgesetzgeber mit dieser Vorschrift gebilligt, daß durch das Landesrecht bestimmt wird, ob die bei einem Träger der Rentenversicherung tätigen Beamten von diesem oder vom jeweiligen Land ernannt werden. Die Befugnis eines Landes, Beamte zu ernennen, kann aber nicht losgelöst von den einschlägigen Vorschriften des Landesrechts bestehen; jedenfalls kann aus der beabsichtigten Verwendung eines Beamten bei einer LVA ohne ausdrückliches gesetzliches Gebot nicht geschlossen werden, das Land dürfe die Ernennung ohne Rücksicht auf das geltende Landesrecht aussprechen. Auch dies wird demnach durch § 145 Abs 2 SGB VI gerechtfertigt, ohne daß diesem Ergebnis das Selbstverwaltungsrecht des Rentenversicherungsträgers entgegengehalten werden kann.
Nach den Feststellungen des LSG ist die Ernennung aller Landesbeamten, also auch der bei der Klägerin beschäftigten, nach der BayHO davon abhängig, daß im Staatshaushalt gemäß Art 17 Abs 5 BayHO entsprechende Planstellen nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen ausgebracht sind. Insofern schließt Art 112 Abs 1 BayHO die Rentenversicherungsträger vom Geltungsbereich der BayHO nicht aus. Diese Auslegung ist für das Revisionsgericht gemäß § 162 SGG verbindlich; die Klägerin hat die diesbezüglichen Feststellungen im angegriffenen Urteil weder als verfahrensfehlerhaft gerügt noch dargetan, daß die betreffenden Bestimmungen des Landesrechts nicht nur zufällig mit dem Recht in anderen Bundesländern übereinstimmen (zu dieser Voraussetzung für die Überprüfung durch das Revisionsgericht: BSG SozR 3-2200 § 700 Nr 1 S 5; BSGE 56, 45, 50 f = SozR 2100 § 70 Nr 1 S 7 mwN). Ein Widerspruch zu den von allen Ländern zu beachtenden, im HGrG zusammengefaßten Haushaltsgrundsätzen liegt nicht vor und wird von der Klägerin nicht behauptet. § 12 Abs 6 HGrG verpflichtet den Haushaltsgesetzgeber, Planstellen im Haushaltsplan auszubringen, und § 28 Abs 1 HGrG macht die Verleihung eines Amtes von der Einweisung in eine besetzbare Planstelle abhängig. Daraus oder aus anderen Vorschriften läßt sich ein Gesetzesverstoß durch das vom LSG festgestellte Landesrecht nicht ableiten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch kein anderes höherrangiges Recht durch die vom LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegte Auslegung des Landesrechts verletzt. Der Bundesgesetzgeber muß mit § 145 Abs 2 SGB VI die aus der Dienstherrneigenschaft des Landes folgenden landesrechtlichen Einschränkungen für Beamtenernennungen in seinen Willen aufgenommen haben und hat insofern das Selbstverwaltungsrecht der Rentenversicherungsträger dem Ermessen des Landesgesetzgebers anheimgegeben. Es kann nicht angenommen werden, daß er davon ausgegangen ist, das Land dürfe sich als Dienstherr der bei den Landesversicherungsanstalten beschäftigten Beamten über die landesrechtlichen Ernennungsvoraussetzungen hinwegsetzen, die er bei allen anderen Beamten zu beachten hat. Die strenge haushaltsrechtliche Bindung von Beamtenernennungen an den Stellenplan des Landes, wie sie das LSG für Bayern festgestellt hat, mag durch verfassungsrechtliche oder andere übergeordnete Grundsätze nicht zwingend vorgegeben sein, soweit die Personalkosten für die ernannten Beamten von einer anderen Körperschaft zu tragen sind, so daß sie den Staatshaushalt nicht belasten. Der diesbezüglichen Regelung in § 145 Abs 3 SGB VI ist aber keinesfalls zu entnehmen, daß der Landesgesetzgeber, der von der Ermächtigung des § 145 Abs 2 Halbs 2 SGB VI keinen Gebrauch macht, gezwungen wäre, die Ernennung von Beamten für die landesunmittelbaren Rentenversicherungsträger vom sonstigen Landesrecht abzukoppeln und haushaltsrechtlich (beispielsweise) auf den Stellenplan der Beschäftigungskörperschaft zu beziehen. Ein Regelungsgebot in dieser Richtung ist auch deshalb aus § 145 Abs 3 SGB VI nicht abzuleiten, weil mit der Begründung des Beamtenverhältnisses nicht nur die Pflicht zur Zahlung von Bezügen an den Beamten und dessen Hinterbliebene verbunden ist. Nach § 48 BRRG hat der Dienstherr darüber hinaus für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Wie diese zusätzliche Fürsorgepflicht in Bayern zwischen dem Land und der Beschäftigungskörperschaft derzeit aufgeteilt ist, braucht im einzelnen nicht ermittelt zu werden. Jedenfalls haftet letztlich der beklagte Freistaat und nicht die klagende LVA für ihre Erfüllung, was bei einer unwahrscheinlichen aber doch denkbaren Veränderung der Verwaltungsstrukturen der gesetzlichen Rentenversicherung praktisch werden könnte. Dieser Gesichtspunkt mag sich auch für die Klägerin als Vorteil darstellen, wenn ein Stellenbewerber auf ein unmittelbares Beamtenverhältnis zum Freistaat Wert legt.
In seinem Urteil vom 8. August 1990 (BSGE 67, 160, 163 = SozR 3-2200 § 1344 Nr 1 S 5) hat der Senat allerdings ausgeführt, die Einrichtung von Planstellen und die daraus folgende Befugnis zur Einweisung in eine solche sowie zur Zuweisung eines konkreten Tätigkeitskreises sei nicht dem Land, sondern der LVA zugewiesen. Der damalige Rechtsstreit betraf die Befugnis, wer den Arbeitseinsatz der bei der LVA tätigen Beamten zu regeln habe, und nicht die Planungshoheit des Dienstherrn; dabei wurden Beispiele für die haushalts- und finanzrechtlichen Kompetenzen der LVA genannt, auf denen die damalige Entscheidung jedoch nicht beruht. Die jetzige Überprüfung der früheren Ausführungen ergibt, daß sie zu allgemein gefaßt sind, denn in ihnen sind die Besonderheiten des bayerischen Landesrechts und die beamtenrechtliche Bedeutung der Dienstherrneigenschaft nicht ausreichend berücksichtigt.
Da die Klägerin mit ihrem Rechtsstandpunkt nicht durchdringen kann, ist ihre Revision gegen das die Klage abweisende Berufungsurteil zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
BSGE, 147 |
ZBR 2000, 214 |
NZS 2000, 311 |
SGb 1999, 555 |
SozSi 2000, 400 |