Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge bei verspäteter Zahlung des Arbeitsentgelts
Leitsatz (redaktionell)
Auch bei einem Zeitakkord ist die erst in einer späteren Lohnperiode fällige Akkordspitze für die Beitragsberechnung gleichmäßig auf die Zeiträume zu verteilen, in denen sie erdient wurde (Fortführung von BSG 1971-09-09 3 RK 33/71 = SozR Nr 6 zu § 385 RVO).
Orientierungssatz
1. Sofern sich bei verspäteter Abrechnung und Auszahlung von Teilen des Arbeitsentgelts nicht mehr exakt ermitteln läßt, wann die entsprechenden Arbeiten ausgeführt wurden, ist ein Abrechnungsverfahren zu wählen, das einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wurde, möglichst nahekommt.
2. Kann der Zeitpunkt, wann das laufende Arbeitsentgelt erzielt wurde, nicht exakt ermittelt werden, so ist für die Beitragsberechnung von einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der geleisteten Arbeit auszugehen, mit der der Verdienst erzielt wurde. Unter Umständen können, wenn sich für die Versicherten dadurch keine beitragsrechtlichen Nachteile ergeben, noch weitergehende Berechnungsverfahren zugelassen werden, zB eine Verteilung der Spitzenbeträge auf die letzten Arbeitsmonate jeweils bis zur Auffüllung der Beitragsbemessungsgrenze.
3. Akkordspitzen sind keine einmaligen Zuwendungen (einmalige Einnahmen), sondern laufendes Arbeitsentgelt. Dies gilt für diesen Lohncharakter selbst dann, wenn der arbeitsrechtliche Anspruch auf den Akkordverdienst im Falle des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis entfällt.
4. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird regelmäßig erst fällig mit der arbeitsrechtlichen Fälligkeit des Arbeitsentgelts.
Normenkette
RVO § 385 Abs. 1; SGB IV § 23 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Fassung 1976-12-23; AFG § 175 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1972-10-1; RVO § 1385 Abs. 3 Buchst. a.F.assung 1957-02-23
Verfahrensgang
LSG Berlin (Entscheidung vom 09.03.1983; Aktenzeichen L 9 Kr 165/77 - W 81) |
SG Berlin (Entscheidung vom 23.08.1977; Aktenzeichen S 73 Kr 329/75) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, wie die Akkordentgelte, die die Klägerin ihren Arbeitnehmern zahlt, bei der Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung und Bundesanstalt für Arbeit sowie der Umlage nach dem Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle (LFZG) zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin, eine im Rohrleitungsbau und der Installation von Heizungs- und Ölfeuerungsanlagen tätige Firma, entlohnte während der streitigen Zeit (1972 bis 1974) ihre Arbeitnehmer nach dem Akkordtarifvertrag für das Rohrinstallateur- und Klempnergewerbe B vom 29. Mai 1954 und dem mit Wirkung vom 1. Juni 1973 für allgemeinverbindlich erklärten Akkordtarifvertrag Heizung für den Wirtschaftsbereich Heizungs-, Lüftungs- und Gesundheitstechnik B .
Beide Tarifverträge sehen Abschlagszahlungen und eine Endabrechnung einige Zeit nach unbeanstandeter Übergabe der Anlage vor. Nach dem älteren Vertrag waren wöchentliche Abschlagszahlungen zu leisten; an der Endabrechnung waren auch die inzwischen ausgeschiedenen Arbeitnehmer beteiligt. Nach dem neueren Tarifvertrag sollten monatliche Abschlagszahlungen erfolgen; ausgeschiedene Arbeitnehmer waren nicht mehr an der Endabrechnung beteiligt.
Die Klägerin rechnete die Akkordspitzen, die mit der Endabrechnung ausgezahlt wurden, dem jeweiligen Auszahlungsmonat zu und errechnete danach die Beiträge und die Umlage nach dem LFZG. Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, daß die Akkordspitzen auf die einzelnen Monate verteilt werden müßten, in denen sie erarbeitet worden seien. Sie beanstandete das Verfahren der Klägerin anläßlich einer Betriebsprüfung und forderte die Klägerin auf, die ab Dezember 1971 gezahlten Akkordspitzen auf die Zeiträume zu verteilen, in denen die entsprechenden Arbeiten ausgeführt worden seien, und die Differenzbeiträge bis zum 28. Juni 1974 zu entrichten (Bescheid vom 26. April 1974).
Nachdem sich herausgestellt hatte, daß die Akkordstunden in den Lohnunterlagen nicht gesondert ausgewiesen waren und deswegen eine rückwirkende Verteilung nicht exakt möglich war, errechnete die Beklagte die Beiträge und die Umlage nach dem LFZG, indem sie die jeweils in einem Jahr zugeflossenen Akkordspitzenbeträge auf das gesamte Jahr - mit Ausnahme der für sie klar erkennbar akkordfreien Zeiten - umlegte. Den daraus errechneten Beitrag für die Jahre 1972 bis 1974 forderte sie mit gesondertem Bescheid vom 23. April 1975.
Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheide vom 28. Mai 1975; Urteil des Sozialgerichts -SG- Berlin vom 23. August 1977; Urteil des Landessozialgerichts -LSG- Berlin vom 12. März 1980; nach Zurückverweisung durch Urteil des Bundessozialgerichts -BSG- vom 14. Mai 1981 - 12 RK 67/80 - Urteil des LSG vom 9. März 1983).
Das LSG hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen, daß die periodisch abgerechneten Akkordspitzen für die Beitragsberechnung auf die Akkordzeiträume zu verteilen seien. Es handele sich bei diesen Akkordspitzen nicht um einmalige Zuwendungen, sondern um die Auszahlung des für den Akkordzeitraum arbeitsvertraglich zustehenden verdienten Arbeitslohns.
Dabei sei unerheblich, daß die Akkordspitzen nach Steuerrecht dem Abrechnungsmonat zuzuordnen seien; denn das BSG habe entschieden, daß arbeitsvertragliche und steuerrechtliche Regelungen, die zu erheblichen beitragsrechtlichen Nachteilen führten, für das Sozialversicherungsrecht nicht zugrunde gelegt werden könnten. Dieser Fall liege auch hier vor.
Es beständen auch keine unüberwindlichen praktischen Schwierigkeiten, die Akkordspitzen auf die gesamte Arbeitszeit an dem jeweiligen Bauvorhaben je nach Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu verteilen. Allerdings werde dabei fingiert, daß der Lohn während des Akkordzeitraums gleichmäßig erdient worden sei, was nach Angaben der Klägerin nicht zutreffe. Hieraus ergäben sich aber keine wesentlichen Nachteile für den Versicherten.
Schließlich könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, daß ihre Berechnungsweise bei der 1969 durchgeführten Betriebsprüfung unbeanstandet geblieben sei. Zum einen würden in diesem Verfahren keine Beiträge für die Zeit vor 1969 geltend gemacht, zum anderen dienten Betriebsprüfungen nicht dazu, dem Arbeitgeber Entlastung zu erteilen, sondern dazu, Beitragsausfälle zu verhindern (LSG Berlin, DAngVers 58, 379; BSGE 47, 194, 198 ff).
Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, daß es sich bei den zu beurteilenden Lohnteilen um Spitzenbeträge einer Zeitakkordregelung handele. Der Zeitakkord sei dadurch gekennzeichnet, daß für bestimmte Arbeitsleistungen, die sich uU auf einen längeren Zeitraum erstreckten, eine bestimmte Stundenzahl zu einen bestimmten Tariflohn vorgegeben werde, wobei die Arbeitnehmer die Möglichkeit hätten, durch schnellere Erledigung des Auftrags ihren Verdienst in der Weise zu erhöhen, daß sie für die kürzere Zeit den Lohn für die gesamte Vorgabezeit erhielten. Die Abrechnung erfolge aber nicht individuell und auch nicht nach bestimmten Zeiträumen (die sich uU durch ihre Arbeitsintensität wesentlich unterschieden), sondern nach Gruppen und erst nach Abschluß des Projekts, weil sich erst dann der auf den einzelnen entfallende Teil errechnen lasse.
Zu berücksichtigen sei für die Beitragsberechnung ferner, daß von den Akkordspitzen 10 % als Sicherheit für etwaige Mängel einbehalten würden. Dies beruhe darauf, daß die Arbeitnehmer nach den maßgeblichen Tarifverträgen für Mängel einzustehen hätten. Hierin komme überdies ein werkvertragliches Element zum Ausdruck, das besonders deutlich mache, daß hier von einem Entstehen des Vergütungsanspruchs erst bei Abschluß des Auftrags die Rede sein könne.
Eine rückwirkende Verteilung der Akkordspitzen könne schließlich auch nicht in einer der Tätigkeit des einzelnen angemessenen Weise erfolgen. Da es sich um einen Gruppenakkord handele, sei der Beitrag des einzelnen zum "Gesamtwerk" nicht individuell feststellbar, zumal auch ausscheidende Arbeitnehmer an der Akkordspitze nicht mehr beteiligt würden. Im übrigen werde die Akkordspitze zu unterschiedlichen Zeiten in höchst unterschiedlicher Höhe erdient.
Die bisherigen Entscheidungen des BSG seien nicht einschlägig, da sie sich lediglich mit Fragen des Geldakkords beschäftigt hätten, nicht aber mit den Besonderheiten des Zeitakkords.
Die Klägerin beantragt, die Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide der Beklagten in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 28. Mai 1975 (in berichtigter Fassung) aufzuheben, hilfsweise, den Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1, 2 und 19 beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Sie berufen sich im wesentlichen auf das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Der Senat hat mehrfach entschieden, daß wiederkehrende Sonderzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend auf die Zeiträume des Jahres zu verteilen sind, in denen sie erdient worden sind (SozR 2100 § 14 Nr 9; SozR 2100 § 17 Nr 3; BSG 28. April 1982 - 12 RK 12/80 - USK 8244; s ferner BSG 18. Februar 1982 - 7 RAr 76/81 - USK 8254). Der Senat hat dies auch für den Fall entschieden, daß die wiederkehrende Sonderzahlung nicht gleichmäßig im Laufe eines Jahres erdient worden ist (SozR 2100 § 17 Nr 3).
Was für Sonderzahlungen gilt, muß erst recht gelten, wenn laufend erdientes Arbeitsentgelt lediglich aufgrund eines besonderen Abrechnungsverfahrens nicht monatlich (oder in kürzeren Abständen), sondern in größeren Zeitabschnitten abgerechnet wird. Bei Sonderzahlungen bedarf es stets noch besonderer Begründung, daß es sich um eine laufend erdiente Leistung gehandelt hat. Deshalb hat der erkennende Senat ihre anteilige Berücksichtigung bei der Beitragsberechnung (rückwirkende Verteilung auf die einzelnen Abrechnungszeiträume) davon abhängig gemacht, daß der Arbeitnehmer bei einem Ausscheiden vor Fälligkeit der Sonderzahlung den der Dauer seiner Tätigkeit entsprechenden Anteil der Sonderzahlung zu beanspruchen hat.
Diese Voraussetzung ist bei Akkordspitzen nicht zu fordern. Hier steht schon nach der Art des Anspruchs fest, daß es sich um laufend erdientes Arbeitsentgelt handelt. Damit kommt hier eine Unterscheidung zwischen Einmalzahlungen, die nur bei Erreichen eines bestimmten Stichtages geschuldet werden, und laufend erdienten Ansprüchen nicht in Betracht. Akkordverdienste sind vielmehr wegen ihres eindeutigen Lohncharakters selbst dann als laufend erdientes Entgelt anzusehen, wenn die Ansprüche nach den darüber getroffenen arbeitsvertraglichen Abreden oder tariflichen Bestimmungen im Fall des Ausscheidens vor der Endabrechnung entfallen.
Der Klägerin ist darin zuzustimmen, daß nach dem neuen Tarifvertrag von 1973 die Höhe des auf den einzelnen Monat entfallenden Arbeitsentgelts ihrer Arbeitnehmer erst bei Abschluß des betreffenden Auftrags (6 Wochen nach Fertigstellung und Übergabe der Anlage) und dann auch nur zu 90 % feststeht, während der Anspruch in Höhe von 10 % sogar erst in einem noch späteren Zeitraum feststellbar ist. Die Ungewißheit über die Höhe des zustehenden Entgelts ändert jedoch nichts daran, daß das Entgelt in den einzelnen Arbeitsmonaten während der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden erdient wurde und damit Teil des Lohnes für diese Arbeitsstunden ist.
Akkordspitzen können dabei nicht mit Provisionen verglichen werden; bei Provisionen ist der rechtliche Entstehungsgrund ein völlig anderer; ein Anspruch auf sie entsteht nämlich erst mit Abschluß des Geschäfts (vgl BSG SozR 4100 § 141b Nr 17).
Trotz gewisser werkvertraglicher Elemente des bei der Klägerin üblichen Zeitakkords (Mängelhaftung) ist die Akkordspitze nicht als Werklohn anzusehen. Sie ist vielmehr ihrer Natur nach Teil des Entgelts aus dem Arbeitsverhältnis, das sozialversicherungsrechtlich der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden muß, und zwar in einer Weise, die sachgerecht dem jeweils erdienten Teil des Akkordlohns entspricht.
Die Akkordspitze ist dabei den Grundsätzen unterworfen, die das BSG allgemein für Lohnverschiebungen aufgestellt hat, soweit diese zu beitragsrechtlichen Nachteilen für die Versicherten führen (BSG SozR Nr 6 zu § 385 RVO; s ferner BSG SozR 4100 § 112 Nr 1; SozR 2200 § 385 Nr 2; SozR 2100 § 17 Nr 3). Die Vermeidung beitragsrechtlicher Nachteile liegt im übrigen nicht nur im Interesse des einzelnen Arbeitnehmers, sondern verwirklicht zugleich das die Sozialversicherung beherrschende Solidaritätsprinzip. Dieses bedeutet für das Beitragsrecht nicht nur, daß jeder, der auf dem Arbeitsmarkt Geld verdient, entsprechend seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung des sozialen Versicherungssystems herangezogen werden soll, sondern erfordert auch eine möglichst gleichmäßige und damit gerechte Verteilung der Lasten. In Fällen, in denen - aus welchen Gründen auch immer - das arbeitsrechtlich maßgebliche Abrechnungsverfahren dazu führt, daß die Beiträge die Verdienste nicht sachgerecht widerspiegeln, kann es deshalb nicht auf den Zeitpunkt ankommen, an dem die Entgelte fällig werden, gezahlt werden oder steuerlich zu berücksichtigen sind, sondern allein darauf, wann sie erdient wurden (vgl hierzu besonders BSG SozR 2200 § 385 Nr 2). Sind diese Zeitpunkte nicht exakt zu ermitteln, so ist jedenfalls ein Verfahren zu wählen, das einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit, mit der der Verdienst erzielt wurde, möglichst nahekommt. Dabei müssen erforderlichenfalls, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, geringfügige Ungenauigkeiten in Kauf genommen werden, zumal wenn sie - wie hier - nicht oder jedenfalls nicht wesentlich zu beitragsrechtlichen Nachteilen führen, während die von der Klägerin vorgenommene Berechnungsweise erhebliche Nachteile zur Folge hätte. Unter Umständen könnten sogar noch weitergehende Berechnungsvereinfachungen zugelassen werden, wenn sich dadurch für die Versicherten keine beitragsrechtlichen Nachteile ergeben, zB eine Verteilung des Spitzbetrages auf die letzten Arbeitsmonate jeweils bis zur Auffüllung der Beitragsbemessungsgrenze (vgl hierzu auch Gagel, AFG, § 175 Anm 35 f).
Allerdings hat die Beklagte hier wegen der Schwierigkeiten, rückwirkend genaue Feststellungen über die Verteilung der Akkordspitze auf die einzelnen Arbeitszeiten zu treffen, ein pauschales Abrechnungsverfahren gewählt, das möglicherweise die tatsächlichen Verhältnisse nicht genau trifft. Der Senat hat dieses Verfahren indessen mit dem LSG aus zwei Gründen für zulässig gehalten: Einmal, weil auf "Pauschalierungen" bei Verwaltungsvorgängen, deren exakt am Gesetz orientierte Ausführung unverhältnismäßige Verwaltungsarbeit erfordern würde, in einer modernen Massenverwaltung nicht verzichtet werden kann (s BSG SozR 2200 § 180 Nr 12; SozR 4100 § 45 Nr 9; s auch Gagel, AFG, aaO und § 39 Anm 12), zum zweiten, weil ein Arbeitgeber, der durch seine unzureichenden Aufzeichnungen genauere Feststellungen unmöglich gemacht hat, sich etwaige Nachteile dieser Berechnungsart gefallen lassen muß (BSGE 41, 297).
Aus der Zurückbehaltung einer Rücklage für die Mängelhaftung ergibt sich für die hier allein streitigen vergangenen Jahre keine Besonderheit; denn offenbar steht der letztlich geschuldete Gesamtbetrag inzwischen fest. Für die Zukunft könnten allerdings zunächst nur von den bei der Akkordabrechnung fälligen 90 % der Akkordspitze Beiträge für die vergangenen Zeiträume gefordert werden, von den restlichen 10 % dagegen erst bei Abrechnung der Rücklagen (BSG SozR 2200 § 160 Nr 5); denn fällig ist der Beitrag oder ein Beitragsteil regelmäßig erst mit der arbeitsrechtlichen Fälligkeit des zugrunde liegenden Arbeitsentgelts (BSGE 41, 6; BSG SozR 2200 § 29 Nr 9; BSGE 52, 152). Über die Fälligkeit ist im Rahmen dieses Rechtsstreits im übrigen nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen
Haufe-Index 60377 |
BB 1985, 597-598 (LT1) |
RegNr, 15232 |
KVRS, A-3090/2 (LT1) |
NZA 1985, 102-103 (LT1) |
USK 84101, (ST1, LT1) |
Breith 1985, 195-198 (LT1) |
DBlR 2950a, AFG/§ 175 (ST1-4, LT1) |
ErsK 1984, 499-500 (SP1) |
EzS, 55/60 (LT1) |
SozR 2200 § 385, Nr 9 (LT1) |