Entscheidungsstichwort (Thema)
Häftlingshilfegesetz. anspruchsberechtigter Personenkreis. Misshandlung während der Schwangerschaft im russischen Internierungslager. nicht im Gewahrsam geborener Abkömmling. nasciturus. Rechtsfähigkeit. Grundrechtsträger
Leitsatz (amtlich)
Der Ausschluss von den Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz für die im Gewahrsam geborenen Abkömmlinge von im Gewahrsam geborenen Berechtigten erfasst auch die Leibesfrucht einer im Gewahrsam geborenen Berechtigten.
Normenkette
HHG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1987-02-04, Abs. 7 Hs. 1 Fassung: 1987-02-04, § 4 Fassung: 1987-02-04; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1, Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der am 26. Juni 1977 in Deutschland geborene Kläger verfolgt – in den Vorinstanzen zusammen mit seiner Mutter, diese damals zugleich als Klägerin zu 1. und als seine besondere Vertreterin – im Revisionsverfahren noch das Begehren, ihm Beschädigtenversorgung nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu gewähren. Er leidet an – angeborener – frühkindlicher Rückenmarksschädigung, Operationszustand, Klumpfuß links, Gehunfähigkeit, Blasen- und Mastdarmlähmung mit künstlichem Harnabgang und ist als schwerbehindert anerkannt (Grad der Behinderung 100, Merkzeichen B, G, aG, H, RF).
Die am 24. April 1953 in einem sowjetischen Arbeitslager in Nowosibirsk geborene und dort – bis zur Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland am 20. November 1976 – lebende Mutter des Klägers ist die Tochter der Eheleute R… und M… R…, die als deutschstämmige Siedler in der Ukraine lebten und im Zuge des Zweiten Weltkrieges durch deutsche Truppen in den “Warthegau”, von dort wiederum durch die Rote Armee nach Sibirien verbracht und interniert worden waren. Die – als Berechtigte nach dem HHG anerkannten – Eheleute R… erhalten Versorgung nach dem BVG wegen im Zusammenhang mit der Internierung in der Sowjetunion erlittener Schädigungsfolgen; die Mutter des Klägers ist gemäß Bescheinigung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 30. November 1990 – ebenfalls – als Berechtigte nach dem HHG anerkannt.
Zur Begründung seines im September 1982 gestellten Antrags auf Gewährung von Beschädigtenversorgung gab der Kläger an, er sei nur deshalb behindert zur Welt gekommen, weil seine Mutter während der Schwangerschaft im November 1976 wegen ihres Ausreiseantrags in der Sowjetunion misshandelt worden sei. Mit seinem Begehren blieb er ohne Erfolg (Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 16. Juli 1984, Widerspruchsbescheid vom 27. März 1985, Urteile des Sozialgerichts Frankfurt am Main ≪SG≫ vom 27. Februar 1987 und des Hessischen Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 18. Juli 1991). Wiederholte Anträge auf Rücknahme der vorgenannten Bescheide wurden ebenfalls abgelehnt, zuletzt durch Bescheid des Beklagten vom 4. September 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 1997. Auch Klage (Gerichtsbescheid des SG vom 27. August 1998) und Berufung (Urteil des LSG vom 16. Mai 2002) hatten wiederum keinen Erfolg.
Zur Begründung seines Urteils hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem BVG oder nach Gesetzen, die auf die Leistungen nach dem BVG verwiesen. Eine Rücknahme des ursprünglichen Ablehnungsbescheides vom 16. Juli 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 1985 komme gemäß § 44 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht in Betracht, weil durch die Bescheide Ansprüche des Klägers zutreffend verneint worden seien. Dies gelte auch für Ansprüche nach dem HHG. Die Mutter des Klägers sei eine im Gewahrsam geborene Berechtigte, nämlich Abkömmling der Eheleute R…, die wiederum Berechtigte nach § 1 Abs 1 Nr 1 HHG seien. Nach diesem Gesetz erhielten die im Gewahrsam geborenen Abkömmlinge von im Gewahrsam geborenen Berechtigten keine Leistungen. Der Kläger, der sich im Zeitpunkt der Schädigung noch im Zustand der Leibesfrucht befunden habe, könne keine weitergehenden Rechte erlangen als ein im Gewahrsam geborener Abkömmling.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von Grundrechten aus Art 3 Abs 1, Art 2 Abs 2 Satz 1, Art 20 Abs 1 iVm Art 28 Abs 1 Grundgesetz (GG) durch Anwendung der Ausschlussbestimmung des § 1 Abs 7 HHG. Er sei zwar erst nach der Übersiedlung seiner Mutter in Deutschland geboren worden, aber während der Zeit deren politischen Gewahrsams bereits erzeugt gewesen. Als deren Leibesfrucht habe er mit seiner Mutter eine Einheit gebildet und ihr Schicksal geteilt. Dies müsse auch in rechtlicher Hinsicht für eingetretene Schädigungstatbestände gelten. Gesundheitsstörungen, die auf eine Schädigung der Leibesfrucht vor der Geburt zurückzuführen seien, seien ebenso wie Schädigungen der Mutter selbst in den Schutzbereich des HHG einzubeziehen. Der Ausschluss entgegen dem Schutzzweck des Gesetzes sei – auch in Anbetracht des staatlichen Interesses an einer Leistungsbeschränkung im Kriegsfolgenrecht – sachlich nicht begründet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Hessischen LSG vom 16. Mai 2002 sowie den Gerichtsbescheid des SG Frankfurt am Main vom 27. August 1998 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 4. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 2. Dezember 1997 zu verurteilen, unter Rücknahme des Bescheides vom 16. Juli 1984 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 27. März 1985 und der nachfolgenden Überprüfungsbescheide vom 16. Februar 1995 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. Mai 1995 sowie vom 16. April 1996 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 5. Juli 1996, dem Kläger Beschädigtenversorgung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt unter näherer Darlegung,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Mit seiner Revision beansprucht der Kläger – nachdem in den abgeschlossenen Verfahren und in der Vorinstanz auch Ansprüche unmittelbar nach dem BVG im Streit waren – ausschließlich Leistungen gemäß §§ 1, 4 HHG (vgl zur Bestimmung des Streitgegenstandes: BSG, Urteil vom 25. Februar 2004 – B 5 RJ 62/02 R –, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, mwN, stRspr). Das Berufungsgericht ist in seinem Urteil vom 16. Mai 2002 zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides des Beklagten vom 16. Juli 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 1985 hat. Demnach sind auch die vorausgegangenen Entscheidungen – der Gerichtsbescheid des SG vom 27. August 1998 und der Bescheid des Beklagten vom 4. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 1997 – zu Recht ergangen.
Eine Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 16. Juli 1984 kommt nur auf der Grundlage von § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X in Betracht; diese Vorschrift lautet:
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Im Falle des Klägers sind Sozialleistungen nicht zu Unrecht erbracht worden. Es lässt sich weder feststellen, dass der Beklagte von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, noch, dass seinerzeit das Recht unrichtig angewandt worden ist.
Im Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 16. Juli 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 1985 konnte der Kläger einen Anspruch aus dem HHG schon deshalb nicht ableiten, weil nach der seinerzeit gültigen Regelung des § 1 Abs 1 HHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1969 (BGBl I 1793), die bis 31. Dezember 1986 gegolten hat, vorausgesetzt war, dass der Berechtigte seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt am 10. August 1955 im Geltungsbereich des Gesetzes hatte.
Aber auch nach dem insoweit günstigeren, ab Januar 1987 – also bereits während des auf den Widerspruchsbescheid vom 27. März 1985 folgenden Gerichtsverfahrens – geltenden Recht (Art 2 Gesetz vom 19. Dezember 1986, BGBl I 2561, Bekanntmachung vom 4. Februar 1987, BGBl I 512), das nicht mehr auf den Stichtag des 10. August 1955 abstellt, hat der Kläger keinen Anspruch auf die beantragte Leistung. Mithin kann offen bleiben, ob dieser Rechtszustand überhaupt im Rahmen eines auf den Bescheid vom 16. Juli 1984 bezogenen Überprüfungsverfahrens zu berücksichtigen (so wohl Schneider-Danwitz in SGB-Sozialversicherung-GesamtKomm, § 44 SGB X Anm 10 Buchst a) oder erst bei einer späteren Antragstellung (hier vom 13. Dezember 1994) zu Grunde zu legen ist.
§ 4 HHG in der insoweit auch weiterhin gültigen Fassung lautet:
Ein nach § 1 Abs 1 Nr 1 Berechtigter, der infolge des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz), soweit ihm nicht wegen desselben schädigenden Ereignisses ein Anspruch auf Versorgung unmittelbar auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes zusteht.
§ 1 Abs 1 HHG bestimmt:
Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, wenn sie
Bei der Anwendung von § 1 Abs 1 Nr 1 HHG auf den Kläger braucht der erkennende Senat letztlich nicht zu entscheiden, ob eine Berechtigung auch dann begründet wird, wenn sich eine Person während der Zeit des Gewahrsams noch im Stadium der Leibesfrucht befand.
Die Bestimmung setzt ihrem klaren Wortlaut nach zwar voraus, dass die Berechtigten – aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen – “in Gewahrsam genommen wurden”. In der dazu vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist allerdings seit langem anerkannt, dass die Berechtigung der Eltern iS des § 1 Abs 1 HHG sich auf die im Gewahrsam geborenen Abkömmlinge erstreckt (vgl BVerwGE 60, 343 = Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr 24; BVerwG Buchholz aaO Nr 26; andererseits BVerwGE 19, 350 = Buchholz 412.6 § 9b HHG Nr 1). Zwar ist ein Abkömmling nicht gegen seinen Willen in den Gewahrsam verbracht, aber in einen in der Person der Eltern bestehenden Gewahrsam hinein geboren worden. Daraus folgt, dass die in den Gewahrsam hinein geborene Person (“Abkömmling”) ebenso wie die in Gewahrsam genommene Person (“Berechtigter”) leistungsberechtigt ist.
Dieser Gedanke lässt sich auf die Leibesfrucht nicht (unmittelbar) übertragen, weil diese die Geburt in den Gewahrsam hinein erst noch vor sich hat. Die Annahme, dass jemand vor seiner Geburt bereits “in Gewahrsam genommen” worden sein könnte, begegnet gewissen gedanklichen Schwierigkeiten; andererseits spricht manches auch für die Gleichstellung der Leibesfrucht hinsichtlich der gesetzlichen Berechtigung (vgl zur Erstreckung des gesetzlichen Schutzbereichs auf die Leibesfrucht: Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl § 1 Anm 5; BVerwGE 14, 43; BSGE 18, 55 = SozR Nr 64 zu § 1 BVG; BSGE 20, 41 = SozR Nr 68 zu § 1 BVG; BGH RzW 1968, 168; BVerfGE 45, 376 = SozR 2200 § 539 Nr 35; zur engen vorgeburtlichen Verbundenheit zwischen Mutter und Kind schon beim “nondum conceptus” grundsätzlich: Senatsurteil vom 16. April 2002, BSGE 89, 199, 202 = SozR 3-3800 § 1 Nr 21 mwN).
Der Kläger bleibt jedenfalls als Abkömmling zweiten Grades von den Ansprüchen des HHG ausgeschlossen; dessen § 1 Abs 7 lautet:
Keine Leistungen nach diesem Gesetz erhalten die im Gewahrsam geborenen Abkömmlinge von im Gewahrsam geborenen Berechtigten; die ihnen als Erben auf Grund des § 9a Abs 2 iVm § 5 Abs 2 oder 3 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zustehenden Ansprüche bleiben unberührt.
Der Kläger ist nach den nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffenen, das Bundessozialgericht (BSG) bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) Abkömmling einer im Gewahrsam geborenen Berechtigten. Sowohl seine Großeltern – die Eheleute R… und M…R… – als auch seine Mutter – L… R… – sind als Berechtigte nach § 1 Abs 1 Nr 1 HHG anerkannt (vgl § 10 HHG). Aber nur die Großeltern sind tatsächlich in Gewahrsam genommen worden, während seine Mutter in Sibirien geboren worden ist. Da die Geburt des Klägers erst nach der am 20. November 1976 erfolgten Beendigung des Gewahrsams, nämlich am 26. Juni 1977, in Deutschland stattfand, erfüllt er in seiner Person nicht unmittelbar das Erfordernis, “im Gewahrsam” geboren worden zu sein. Er kann sich aber nicht mit Erfolg darauf berufen, von der Ausschlussregelung für Abkömmlinge befreit und insoweit als Leibesfrucht günstiger gestellt zu sein.
a) Der Kläger will die Nichtanwendung des Ausschlusses im Kern mit der Begründung erreichen, als Leibesfrucht sei er in den Schutzbereich der ihrerseits “berechtigten” Mutter einbezogen gewesen, sodass ein Ausschluss als Abkömmling in diesem besonderen Fall sachlich nicht gerechtfertigt sei. Diese Überlegung zielt darauf, die Einheit von Mutter und Leibesfrucht in der Mutter zu verorten und daraus (einfach- und verfassungs-) rechtliche Folgerungen zu ziehen.
aa) Gegen diese Auslegung spricht bereits die nahe liegende rechtssystematische Überlegung, dass eine so verstandene Gleichstellung von Leibesfrucht und “berechtigter” Person sowohl im Rahmen von § 1 Abs 1 Nr 1 HHG als auch bei Anwendung des § 1 Abs 7 HHG gelten müsste; der Kläger kann nicht einerseits zur Anspruchsbegründung für sich den Status eines “in Gewahrsam genommenen” Berechtigten geltend machen und andererseits den zum Leistungsausschluss führenden Status eines im Gewahrsam geborenen Abkömmlings ablehnen.
bb) Nach der (einschlägigen versorgungsrechtlichen) Rechtsprechung des BSG (BSGE 18, 55, 60 = SozR Nr 64 zu § 1 BVG) sind zudem Mutter und Leibesfrucht nicht als eine einheitliche Person anzusehen mit der Folge, dass die Mutter – eine lebende und rechtsfähige Person – an ihrer Leibesfrucht (wie an einem bloßen Teil ihres Körpers) geschädigt und damit dem Gesetzeswortlaut genügt wäre; vielmehr kommt der Leibesfrucht insoweit – also bereits vor der Geburt – eine eigene (rechtlich erhebliche) Identität zu. Wäre es anders, müsste in der Konsequenz der Mutter allein ein Entschädigungsrecht zukommen, sodass der Kläger mit diesem Gedanken nicht an sein gewünschtes Ziel eines eigenen Versorgungsanspruchs käme.
b) Der Anwendung der Ausschlussregelung des § 1 Abs 7 HHG auf die Leibesfrucht stehen Sinn und Zweck des HHG nicht entgegen (vgl zur Frage des einschlägigen Prüfungsmaßstabs: Senatsurteil vom 16. April 2002 aaO S 202; BVerfGE 45, 376 = SozR 2200 § 539 Nr 35, “vorgeburtliche Berufskrankheit”; zum Schutzbereich des HHG: BSG SozR 7190 § 1 Nr 4).
aa) Schutzgut des HHG ist die durch den Gewahrsam beeinträchtigte persönliche Freiheit des Berechtigten. Die in § 1 Abs 1 Nr 1 HHG umschriebene, an den Gewahrsam anknüpfende Berechtigung wird durch die – ebenso an den Gewahrsam anknüpfende – Ausschlussregelung des Abs 7 begrenzt. Soweit auf dieser Ebene der Gesetzessystematik Abgrenzungen vorgenommen werden, kann nur das Schutzgut der persönlichen Freiheit erkenntnisleitend sein. Der in § 4 HHG geregelte Anspruch auf die Entschädigung von infolge des Gewahrsams erlittenen Gesundheitsschäden wird durch § 1 Abs 7 HHG zwar mittelbar betroffen, indem diese Ausschlussregelung den von § 1 Abs 1 Nr 1 HHG begünstigten Personenkreis einschränkt, auf den wiederum § 4 HHG abstellt. Der Versorgungsschutz bei gesundheitlichen Schädigungen einer berechtigten Person (ggf einschließlich ihrer Leibesfrucht) darf jedoch nicht mit dem Schutzbereich des § 1 HHG als solchem verwechselt werden.
bb) Auf der Ebene seines auf die persönliche Freiheit bezogenen Schutzbereichs beinhaltet das HHG einen “begrenzten Entschädigungsplan”: Er erstreckt sich nur auf die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommenen Personen. Soweit ein Festgenommener gegen seinen Willen in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht wurde, genügt für die Annahme des fortbestehenden Gewahrsams, dass die Rückkehr in die Heimat verwehrt wurde. Insoweit – aber auch nur begrenzt – wurde der Zwangsaufenthalt in einem anderen Staat als politische Benachteiligung dem Gewahrsam gleichgeachtet, ohne dass eine Haft fortbestehen muss (vgl BSG SozR 7190 § 1 Nr 4 S 2, 3 f mwN). Allgemeine Maßnahmen der politischen Diskriminierung – zB solche der politischen Unterdrückung in der DDR – sind nicht gleichgestellt (BSG aaO, eingehend zur Gesetzesgeschichte und den Vorgängerregelungen).
cc) Diese Beschränkung spiegelt auch die Gesetzesgeschichte des § 1 Abs 7 HHG wider. Diese Ausschlussregelung beruht auf Art 1 Nr 2 Buchst f des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des HHG (3. HHÄndG) vom 30. Mai 1969 (BGBl I 451), der die heute noch gültige Regelung als Abs 6 in das damalige HHG einführte. Dazu war die Begründung gegeben worden, der hinzugefügte Absatz begrenze den Kreis der Berechtigten auf Abkömmlinge ersten Grades wie im Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (vgl BT-Drucks 5/2877 S 5 zu Nr 2 Buchst f). Letzteres Gesetz war seinerseits durch das 3. Gesetz zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (3. ÄndGKgfEG) vom 17. August 1964 (BGBl I 637) um die Regelung ergänzt worden: “Nicht berechtigt nach diesem Gesetz sind die im ausländischen Gewahrsam geborenen Abkömmlinge von Berechtigten, die selbst erst im ausländischen Gewahrsam geboren wurden; jedoch bleibt ihre Rechtsstellung nach § 5 unberührt”. Hierzu lautete die Begründung, die Begrenzung erfolge, “nachdem Verwaltung und Rechtsprechung die im Gewahrsam geborenen Kinder von Kriegsgefangenen als Berechtigte anerkannt” hätten (vgl BT-Drucks 4/997 S 5 zu Artikel I Nr 1). Dies wiederum stand im Kontext mit weiteren Maßnahmen vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber nicht damit gerechnet hatte, dass die Entlassung der Kriegsgefangenen so schleppend durchgeführt wurde und sich noch viele Jahre nach Kriegsende Deutsche in fremdem Gewahrsam befanden, sowie im Kreis dieser Leistungsberechtigten größere Familien in Erscheinung getreten waren (vgl BT-Drucks aaO, Allgemeines zu Nr 2).
dd) Der Gedanke einer Leistungsbegrenzung auf Abkömmlinge ersten Grades ist auch angesichts der ausgedehnten zeitlichen Geltung des HHG – in Fällen wie hier – nachvollziehbar. Über den Personenkreis der von politischem Gewahrsam unmittelbar Betroffenen hinaus waren deren Abkömmlinge ersten Grades bereits durch die Praxis und Rechtsprechung als anspruchsberechtigt einbezogen worden. Insoweit konnte der Gesetzgeber, wollte er diese Berechtigung nicht wieder zurücknehmen, die von ihm beabsichtigte Begrenzung nur dergestalt vornehmen, dass er “abgeleitete” Ansprüche von den in den Gewahrsam Hineingeborenen erst bei Abkömmlingen zweiten Grades ausschloss.
c) Wenn der Leistungsausschluss nach allem für die bereits im Gewahrsam Geborenen gilt, so muss er erst recht bei den noch nicht dort Geborenen greifen. Insoweit kommt es allein darauf an, inwieweit in ihrer Person der durch das HHG vermittelte Schutzzweck berührt, also die persönliche Freiheit durch den Gewahrsam beeinträchtigt worden ist. Die Leibesfrucht ist insoweit, wenn überhaupt, jedenfalls in weit geringerem Maße als die in den Gewahrsam hinein Geborenen betroffen.
Damit gehen auch die Rügen des Klägers, die Anwendung der Ausschlussregelung verletze ihn in seinen Grundrechten, ins Leere. Im Blick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG wäre eine verfassungswidrige Gleich- oder Ungleichbehandlung nur anzunehmen, wenn sich dafür ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst einleuchtender Grund nicht finden ließe (vgl BVerfGE 105, 73 = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176 S 152, 173, mwN, stRspr). Wie an Hand der Gesetzgebungsgeschichte gezeigt, ist die Ungleichbehandlung von Abkömmlingen zweiten Grades durch den Ausschluss nach § 1 Abs 7 HHG zum Zwecke der Leistungsbegrenzung sachlich gerechtfertigt.
Ebenso ist die Gleichbehandlung von im Gewahrsam geborenen und dort noch nicht geborenen (aber als Leibesfrucht existenten) Abkömmlingen zweiten Grades bei Anwendung der Ausschlussregelung angesichts der Anknüpfung des § 1 HHG an den politischen Gewahrsam hinreichend begründet. Die freiheitsbeeinträchtigende Wirkung des Gewahrsams betrifft nicht die Grundrechte der Leibesfrucht. Das ungeborene Leben ist nämlich nur im Rahmen des Art 1 Abs 1 und Art 2 Abs 2 S 1 GG Grundrechtsträger (vgl Jarass/Pieroth, GG, Kommentar 7. Aufl Art 19 RdNr 8), damit insbesondere nicht im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG), deren Beeinträchtigung durch das HHG ausgeglichen werden soll. Für die Abgrenzung des Schutzbereichs des HHG kommt es aber – wie gezeigt – entscheidend auf diesen Punkt an. Auch unter dem Einfluss des Sozialstaatsprinzips gemäß Art 20 Abs 1 GG lassen sich aus den Grundrechten keine weitergehenden sozialen Leistungen herleiten (BVerfGE 82, 60, 80; Jarass/Pieroth aaO Art 20 RdNr 113 mwN).
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1211681 |
BSGE 2005, 131 |
BSGE 93, 131 |
SGb 2004, 702 |
SGb 2005, 168 |
SozR 4-7190 § 1, Nr.1 |